AS 2004 5023
Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)
Änderung vom 3. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 und 3
Betrifft nur die französische Fassung
Art. 7 Elektronische Kommunikation
Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.
Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 22 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist gebührenpflichtig.
Art. 34 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
Art. 36 Publikationsorgan
Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.
Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |