AS 2004 5023

Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 3

Betrifft nur die französische Fassung

Art. 7 Elektronische Kommunikation

Das Institut kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 22 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 32 Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist gebührenpflichtig.

Art. 34 Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Stützt sich der Antrag auf Löschung des Designs auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

Art. 36 Publikationsorgan

Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz