AS 2004 5257

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

Änderung vom 10. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung.

Art. 11 Bst. h

Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im Departement.

Art. 11a Besondere Zuständigkeiten

Die Gruppe Verteidigung erlässt Vorschriften über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.

Art. 12 Abs. 1

Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher.

Art. 13 Bst. a und b

Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt:

  1. Bundesamt für Führungs-, Telematik- und Ausbildungssysteme: Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungs- und Ausserdienststellungsphase ein.

  2. Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungs- und Ausserdienststellungsphase ein.

Art. 14 Abs. 2 Bst. e

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz folgende Funktionen wahr:

e. Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 Der Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage geändert.

2. Armeeorganisation vom 4. Oktober 20023

Art. 6 Abs. 1 Bst. f bis

In der Grundstruktur gliedert sich die Armee in:

fbis. die Führungsunterstützungsbasis;

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

10. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 6 Abs. 3) Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: einfügen nach Logistikbasis der Armee: Führungsunterstützungsbasis Base d’aide au commandement Base d’aiuto alla condotta Basa d’agid al commando