AS 2004 5401
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 30. November 2004
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV);
Art. 8 Abs. 1
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.
Art. 9 Abs. 3
Für die Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind.
Art. 9a Abs. 1 und 2
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden:
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30–47 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45–68 Franken;
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50–73 Franken.
Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG2 verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden:
für die erste Pflegebedarfsstufe: 10–20 Franken
für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15–40 Franken
für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30–65 Franken
für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40–80 Franken.
Art. 9c Abs. 1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird:
von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung;
von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
Art. 12 Bst. f, g, h, i, k, m Ziff. 2., r, s, v, x, y
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis Diphtherie, Tetanus, Pertussis, 16 Jahre sowie bei nicht immunen Poliomyelitis; Impfung gegen Erwachsenen, gemäss «Impfplan für Masern, Mumps und Röteln routinemässige Schutzimpfungen» des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF).
Booster-Impfung gegen Tetanus Bei Personen über 16 Jahren gemäss und Diphtherie «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» des BAG und der EKIF.
Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss «Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» des BAG und der EKIF.
Impfung gegen Influenza Jährliche Impfung bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65-jährigen Personen.
k. Hepatitis-B-Impfung1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu bezahlen. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und 2000 (Bulletin des BAG 44/2000).
Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember
2006.
Pneumokokken-Impfung2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Impffragen von 2001 und 2003 (Bulletin des BAG 29/2001 und 35/2003).
Aufgehoben
In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Bei Personen nach einem Anästhesie- Erkennung einer Prädisposition für zwischenfall mit Verdacht auf maligne maligne Hyperthermie Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannt ist.
Genetische Beratung, Indikations- Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von Patiensuchungen und Veranlassen der ten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarialgemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/Attenuierter Form der Krebskrankheit. Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» des Schweizerischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.
Impfung gegen Frühsommer- Bei Personen, die sich häufig in der Meningoenzephalitis (FSME) Natur der Endemiegebiete aufhalten, gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2003 (http://www.bag.admin.ch/infekt/ Bei beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Varizellen-Impfung Impfung von nicht immunen Jugendlichen und Erwachsenen sowie spezifischer Risikogruppen gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom November 2004 (BAG-Bulletin Nr. 45, 2004).
Art. 20 Abs. 3
Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben4.
Art. 28 Abs. 2
Die Analysenliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben5.
II
Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2 «Mittel- und Gegenstände-Liste»6 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 gilt in der Fassung vom1. Januar 2005.
Anhang 3 «Analysenliste»7 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 gilt in der Fassung vom1. Januar 2005.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
30. November 2004 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Die Mittel- und Gegenstände-Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/kv/gesetze/d/index.htm eingesehen werden.
Die Analysenliste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/kv/gesetze/d/index.htm eingesehen werden.
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20)
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)
Anhang 1
(Art. 1) Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden – Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden – besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden Inhaltsverzeichnis von Anhang 1
1 Chirurgie
1.1 Allgemein
1.2 Transplantationschirurgie
1.3 Orthopädie, Traumatologie
1.4 Urologie und Proktologie
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie
2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie
2.5 Krebsbehandlung
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
5 Dermatologie
6 Ophthalmologie
7 Oto-Rhino-Laryngologie
8 Psychiatrie
9 Radiologie
9.1 Röntgendiagnostik
9.2 Andere bildgebende Verfahren
9.3 Interventionelle Radiologie
Komplementärmedizin
Rehabilitation Alphabetischer Index
Chirurgie 1.1 Allgemein Massnahmen bei Ja Eingeschlossen sind:1.9.1967 Herzoperationen Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen- Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät. Stabilisierungssystem Ja Alle Patienten und Patientinnen, die für1.1.2002 für koronare Bypass- eine Bypass-Operation vorgesehen sind. Operationen am Spezielle Vorteile können in folgenden schlagenden Herzen Fällen erwartet werden: – schwer verkalkte Aorta – Nierenversagen – chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen – hohes Alter (über 70–75 Jahre). Kontraindikationen: – tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (>1,5 mm) Gefässe – peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer Ischämie Operative Mammare- Ja Zur Herstellung der physischen und 23.8.1984/ konstruktion psychischen Integrität der Patientin nach 1.3.1995 medizinisch indizierter Amputation. Eigenbluttransfusion Ja1.1.1991 Operative Adipositas- Ja In Evaluation1.1.2000/ behandlung (Gastric a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauens-1.1.2004/ Roux-Y Bypass, arzt oder der Vertrauensärztin.1.1.2005 Gastric Banding, b. Der Patient oder die Patientin darf nicht Vertical Banded älter sein als 60 Jahre. Gastroplasty) c. Der Patient oder die Patientin hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 40.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe- Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter.
Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).
Einheitliches Evaluationsdesign mit Adipositasbehandlung Nein 25.8.1988 mit Magenballons Radiofrequenztherapie Nein In Evaluation1.7.2002 zur Behandlung von Varizen Endolasertherapie Nein1.1.2004 von Varizen 1.2 Transplantationschirurgie Isolierte Ja Eingeschlossen ist die Operation beim 25.3.1971 Nierentransplantation Spender oder bei der Spenderin samt der 23.3.1972 Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.
Isolierte Ja Bei schweren, unheilbaren Herzkrank- 31.8.1989 Herztransplantation heiten wie insbesondere ischämischer Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie. Isolierte Nicht- Ja Bei Patienten und Patientinnen im End-1.1.2003 Lebend-Lungen- stadium einer chronischen Lungentransplantation erkrankung. In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen. Herz-Lungen- Nein 31.8.1989/ transplantation1.4.1994 Isolierte Ja Durchführung in einem Zentrum, das 31.8.1989/ Lebertransplantation über die nötige Infrastruktur und 1.3.1995 Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr). Lebend-Leber- Nein In Evaluation1.7.2002/ transplantation1.1.2003/ 1.1.2005 Kombinierte Ja In folgenden Zentren: Universitätsspital1.1.2003 (simultane) Pankreas- Zürich, Hôpital cantonal universitaire de und Nierentrans- Genève, sofern sie am SwissTransplantplantation Register teilnehmen. Isolierte Pankreas- Nein In Evaluation 31.8.1989/ Transplantation1.4.1994/ 1.7.2002 Allotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Autotransplantation Nein In Evaluation1.7.2002 der Langerhansschen Inseln Isolierte Dünndarm- Nein In Evaluation1.7.2002 transplantation Leber-Dünndarm- Nein In Evaluation1.7.2002 und multiviszerale Transplantation Hautautograft Ja Bei Erwachsenen:1.1.1997/ mit gezüchteten – Verbrennungen von 70 % oder mehr1.1.2001 Keratinozyten der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Bei Kindern: – Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche – tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Allogene Transplan- Nein In Evaluation1.1.2001/ tation mit zweischich-1.7.2002/ tigem lebendem1.4.2003 Hautäquivalent (bestehend aus Dermis und Epidermis) Autologes Epidermis- Ja In Evaluation1.1.2003/ Äquivalent aus Zwei- Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2004 Schritt-Verfahren besondere Gutsprache des Versicherers bis und mit ausdrücklicher Bewilligung des 31.12.2006 Zur Behandlung therapierefraktärer venöser oder arterio-venöser Ulcera cruris nach erfolgloser konservativer Therapie, d.h.
bei indizierter Eigenhauttransplantation oder nach deren Versagen.
1.3 Orthopädie, Traumatologie Behandlung von Ja Leistungspflicht nur bei eindeutig thera- 16.1.1969 Haltungsschäden peutischem Charakter, d.h. wenn durch Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung. Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Mischinjektion mit Nein1.1.1997 Jodoformöl zur Arthrosebehandlung Extrakorporale Stoss- Nein In Evaluation1.1.1997/ wellentherapie1.1.2000/ (ESWT) am1.1.2002 Bewegungsapparat Radiale Stosswellen- Nein1.1.2004 therapie Hüftprotektor zur Nein1.1.1999/ Verhinderung von1.1.2000 Schenkelhalsfrakturen Osteochondrale Nein1.1.2002 Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel- Knochen-Defekten Autologe Chondro- Nein1.1.2002/ zytentransplantation1.1.2004 Viskosupplementation Ja In Evaluation1.7.2002/ zur Gonarthrose- Patienten und Patientinnen mit schmerz-1.1.2003/ behandlung hafter Gonarthrose und eingeschränkter1.1.2004 Bewegungsfreiheit, welche nicht mehr auf bis Analgetika oder andere konservative 31.12.2006 Behandlungsformen ansprechen, resp. bei denen diese Behandlungsormen kontraindiziert sind. Langfristiges Ziel der Behandlung ist das Hinauszögern einer prothetischen Versorgung.
– Behandlungen, die im Rahmen der schweizerischen randomisierten kontrollierten Studie (SVISCOT) zur komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung der Viskosupplementation durchgeführt werden – Für die Viskosupplementationsbehandlung im Rahmen der SVISCOT wird eine pauschale Vergütung vereinbart Ballon-Kyphoplastie Ja – frische schmerzhafte Wirbelkörperfrak-1.1.2004/ zur Behandlung von turen, die nicht auf eine Behandlung mit 1.1.2005 Wirbelkörperfrakturen Analgetika ansprechen und eine Defor- bis mität aufweisen, die korrigiert werden 31.12.2007 muss – Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.2004 Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur. Neubeurteilung im Jahr 2007 aufgrund der Evaluation durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie.
1.4 Urologie und Proktologie Uroflowmetrie Ja Bei Erwachsenen.3.12.1981 (Messung des Urinflusses mit kurvenmässiger Registrierung) Extrakorporale Ja Indikationen: 22.8.1985 Stosswellenlithotripsie ESWL eignet sich: (ESWL), Nierenstein- a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, zertrümmerung b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters, falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte). Operative Behandlung bei Erektionsstörungen – Penisprothese Nein1.1.1993/ 1.4.1994 – Revaskulari- Nein1.1.1993/ sationschirurgie1.4.1994 Implantation Ja Bei schwerer Harninkontinenz. 31.8.1989 eines künstlichen Sphinkters Laser bei Tumoren Ja1.1.1993 der Blase und des Penis Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis – mittels Verödungs- Ja1.3.1995 oder Coilmethode – mittels Balloons Nein1.3.1995 oder Mikrocoils Transurethrale Nein1.1.1997 ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie Hochenergie Trans- Nein1.1.2004 urethrale Mikrowellentherapie (HE-TUMT) Elektrische Neuro- Ja In Evaluation1.7.2000/ modulation der Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002/ sakralen Spinalnerven besondere Gutsprache des Versicherers1.1.2005 mit einem implantier- und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis baren Gerät zur Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin 31.12.2004/ Behandlung von An einer anerkannten Institution mit uro- 31.12.2007 Harninkontinenz dynamischer Abteilung zur vollständigen oder Blasen- urodynamischen Untersuchung und einer entleerungsstörungen Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven- Evaluationstest (PNE).
Elektrische Neuro- Ja In Evaluation1.1.2003 modulation der sakra- Kostenübernahme nur auf vorgängige bis len Spinalnerven mit besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2007 einem implantierbaren und mit ausdrücklicher Bewilligung des Gerät zur Behandlung Vertrauensarztes oder der Vertrauensder Stuhlinkontinenz ärztin. An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peripheren Nerven-Evaluationstest (PNE).
Innere Medizin 2.1 Allgemein Ozon-Injektions- Nein 13.5.1976 therapie Hyperbare Sauerstoff- Ja Bei therapie – chronischen Bestrahlungsschäden1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – Osteomyelitis am Kiefer1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis Frischzellentherapie Nein1.1.1976 Serocytotherapie Nein3.12.1981 Impfung gegen Ja Bei Behandlung von bereits von einem 19.3.1970 Tollwut tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten oder Patientinnen. Behandlung der Ja – bei Übergewicht von 20 Prozent oder 7.3.1974 Adipositas mehr – bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann – durch Amphe- Nein1.1.1993 taminderivate – durch Schild- Nein 7.3.1974 drüsenhormon – durch Diuretika Nein 7.3.1974 – durch Chorion- Nein 7.3.1974 Gonadotropin- Injektionen Hämodialyse Ja1.9.1967 («künstliche Niere») Hämodialyse in Ja 27.11.1975 Heimbehandlung Peritonealdialyse Ja1.9.1967 Enterale Ernährung Ja Wenn eine ausreichende perorale sonden-1.3.1995 zu Hause freie Ernährung ausgeschlossen ist. Sondenfreie enterale Nein1.7.2002 Ernährung zu Hause Parenterale Ernährung Ja1.3.1995 zu Hause Insulintherapie mit Ja Unter folgenden Voraussetzungen: 27.8.1987/ einer Infusionspumpe – Die zu behandelnde Person ist eine1.1.2000 extrem labile Diabetikerin. – Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden. – Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizierenden Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender Erfahrung. Ambulante parenterale Ja1.1.1997 antibiotische Gabe mit Infusionspumpe Plasmapherese Ja Indikationen: 25.8.1988 – Hyperviskositätssyndrom – Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere: – myastenia gravis – trombotisch trombozytopenische Purpura – immunhämolytische Anämie – Leukämie – Goodpasture-Syndrom – Guillain-Barré-Syndrom. – akute Vergiftungen – familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form LDL-Apherese Ja Bei homozygoter familiärer Hyper- 25.8.1988/ cholesterinämie.
1.1.2005 Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt. Nein Bei heterozygoter familiärer Hyper-1.1.1993/ cholesterinämie.1.3.1995/ 1.1.2005 Hämatopoïetische In den durch die Zertifizierungsstelle der Stammzell-Trans- SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood plantation and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren, gemäss den von «The Joint Accreditation Committee of ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)» herausgegebenen Richtlinien: «Accreditation Manual for Blood and Marrow Progenitor Cell Processing, Collection and Transplantation» von Mai 1999. Die Leistungserbringer müssen ein einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik führen. – autolog Ja – bei Lymphomen1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei akuter myeloischer Leukämie Ja Beim multiplen Myelom.1.1.2002 Ja In Evaluation1.1.2002 – bei myelodysplastischen Syndromen bis – beim Neuroblastom 31.12.2006 – beim Medulloblastom – bei der chronisch myeloischen – beim Mammakarzinom – beim Keimzelltumor – beim Ovarialkarzinom – beim Ewing-Sarkom – bei Weichteilsarkomen und beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen1.1.1997 – im Rückfall einer akuten lymphatischen – beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen – bei kongenitalen Erkrankungen. Nein In Evaluation1.1.2002 Bei Autoimmunerkrankungen – allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie1.1.1997 – bei akuter lymphatischer Leukämie – bei der chronischen myeloischen – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) Ja In Evaluation1.1.2002 – beim multiplen Myelom bis – bei lymphatischen Krankheiten 31.12.2006 (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie) – beim Nierenzellkarzinom – beim Melanom Die Kosten des Eingriffs beim Spender1.1.1997 oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. Nein Bei soliden Tumoren.1.1.1997 Nein In Evaluation1.1.2002 – bei Autoimmunkrankheiten – beim Mammakarzinom. Gallenstein- Ja Intrahepatische Gallensteine; extrahepati-1.4.1994 zertrümmerung sche Gallensteine im Bereich des Pankreas und des Choledochus. Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen). Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Chronobiologie von 6.9.2001. Nein Routineabklärung der vorübergehenden1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome Nein In Evaluation1.1.1997/ 1.1.2002/ 1.4.2003 Polygraphie Ja In Evaluation1.7.2002 Bei dringender Verdachtsdiagnose auf bis Schlafapnoe-Syndrom.
31.12.2005 Durchführung durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Chronobiologie von 6.9.2001. Messung des Melato- Nein1.1.1997 ninspiegels im Serum Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Wakefulness-Test qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft Atemtest mit Ja 16.9.1998/ Harnstoff 13C zum1.1.2001 Nachweis von Helicobacter pylori Impfung mit dendriti- Nein In Evaluation1.7.2002 schen Zellen zur Behandlung des fortgeschrittenen Melanoms Photodynamische Ja Patienten oder Patientinnen mit aktinischer1.7.2002 Behandlung mit Keratose, basozellularen Karzinomen, Methyl-Ester der Morbus Bowen und dünnen spinozellu- Aminolaevulinsäure laren Karzinomen. Kalorimetrie und/oder Nein1.1.2004 Ganzkörpermessung im Rahmen der Adipositasbehandlung Kapselendoskopie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2004 zur Abklärung von besondere Gutsprache des Versicherers Blutungen unbe- und mit ausdrücklicher Bewilligung des kannter Ursache des Vertrauensarztes oder der Vertrauens- Dünndarms vom ärztin. Ligamentum Treitz bis Nach vorgängig durchgeführter negativer zur Ileozökalklappe Gastroskopie und Kolonoskopie.
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968 Sequentielle peristalti- Ja 27.3.1969/ sche Druckmassage1.1.1996 EKG- Ja Als Indikationen kommen vor allem 13.5.1976 Langzeitregistrierung Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen. Implantierbares Ja Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe 1.1.2001 Ereignisrekorder- Herzschrittmacher und Elektrophysiologie system zur Erstellung der Schweizerischen Gesellschaft für eines subkutanen Kardiologie vom 26. Mai 2000. Elektrokardiogramms Telefonische Über- Nein 12.05.1977 wachung von Pacemaker-Patienten und -Patientinnen Implantation eines Ja 31.8.1989 Defibrillators Intraaortale Ballon- Ja1.1.1997 pumpe in der interventionellen Kardiologie Transmyokardiale Nein In Evaluation1.1.2000 Laser- Revaskularisation Kardiale Resynchroni- Ja Bei schwerer, therapierefraktärer chro-1.1.2003/ sationstherapie nischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer1.1.2004 auf Basis eines Asynchronie. Dreikammer-Schritt- Unter folgenden Voraussetzungen: machers, Implantation – Schwere chronische Herzinsuffizienz und Aggregatwechsel (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie – Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herzkatheterlabor) verfügen. Intrakoronare Nein In Evaluation1.1.2003 Brachytherapie Implantation Ja1.1.2005 von beschichteten Koronarstents 2.3 Neurologie inkl.
Schmerztherapie Massagen bei Ja 23.3.1972 Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen Elektrostimulation des Ja Behandlung schwerer chronischer 21.4.1983/ Rückenmarks durch Schmerzzustände, vor allem Schmerzen1.3.1995 die Implantation eines vom Typ der Deafferentation (Phantom- Neurostimulations- schmerzen), Status nach Diskushernie mit systems Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer1.3.1995 tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation durch Implantation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rückeneines Neuro- marksläsionen, intraduraler Nervenausriss), stimulationssystems wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose einer idiopathischen1.7.2000 Operationen zur parkinsonschen Krankheit. Behandlung der Progredienz der Krankheitssymptome chronischen therapie- über mindestens 2 Jahre. resistenten parkinson- Ungenügende Symptomkontrolle durch schen Krankheit Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, (Radiofrequenz- on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien). läsionen Abklärung und Durchführung in spezia- und chronische Stimu- lisierten Zentren, welche über die notlationen im Pallidum, wendigen Infrastrukturen verfügen (funkti- Thalamus und onelle Neurochirurgie, Neurologie, Neuro- Subthalamus) radiologie). Stereotaktische Ja Etablierte Diagnose eines nicht parkinson-1.7.2002 Operation (Radio- schen Tremors, Progredienz der Symptome frequenzläsionen und über mindestens 2 Jahre; ungenügende chronische Stimula- Symptomkontrolle durch medikamentöse tion des Thalamus) zur Behandlung. Abklärung und Durchführung Behandlung des chro- in spezialisierten Zentren, die über die nötinischen, therapie- gen Infrastrukturen verfügen (funktionelle resistenten, nicht Neurochirurgie, Neurologie, neurologische parkinsonschen Elektrophysiologie, Neuroradiologie). Tremors Transkutane Ja Wendet der Patient oder die Patientin 23.8.1984 elektrische Nerven- selber den TENS-Stimulator an, so vergütet stimulation (TENS) der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen: – Der Arzt oder die Ärztin oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben – Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben – Die Indikation ist insbesondere gegeben bei: – Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z. B.
durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im Bereiche von Amputationsstümpfen – Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation (Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden können, wie z. B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-Arm- Syndrome – Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie
z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation Baclofen-Therapie Ja Therapierefraktäre Spastizität.1.1.1996 mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Intrathekale Behand- Ja1.1.1991 lung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamenten-Dosierers Motorisch evozierte Ja Diagnostik neurologischer Krankheiten.1.1.1999 Potenziale als Gegen- Die verantwortliche untersuchende Person stand neurologischer besitzt das Zertifikat bzw. den Fähig- Spezialunter- keitsausweis für Elektroencephalographie suchungen oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie. Resektive kurative Ja Indikation:1.1.1996 «Herdchirurgie» – Nachweis des Vorliegens einer «Herdder Epilepsie epilepsie» – Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden – Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz – Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt1.1.1996/ Palliative Chirurgie Ja In Evaluation1.1.1996/ der Epilepsie durch: Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.7.2002/ sondere Gutsprache des Versicherers und 1.1.2005 mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
– Balkendurch- Sofern die Abklärung ergibt, dass eine trennung kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist – Selektive und mit einem palliativen Verfahren eine Amygdalohippo- verbesserte Anfallskontrolle und Lebenskampektomie qualität ermöglicht wird. – Multiple subapiale Abklärung und Durchführung an einem Operation nach Epilepsiezentrum, das über die nötige diag- Morell-Whisler nostische Infrastruktur, insbesondere Elek- – Vagusstimulation trophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt. Laser-Diskushernien- Nein1.1.1997 operation; Laser- Diskusdekompression Intradiskale elektro- Nein1.1.2004 thermale Therapie Kryoneurolyse Nein Bei der Behandlung von Schmerzen der1.1.1997 lumbalen intervertebralen Gelenke. Denervation der Nein1.1.2004/ Facettengelenke1.1.2005 mittels Radiofrequenztherapie Spondylodese mittels Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.1.1999 Diskuskäfigen sondere Gutsprache des Versicherers und 1.1.2002/ oder Knochen- mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver-1.7.2002/ transplantat trauensarztes oder der Vertrauensärztin.1.1.2004 – Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule – nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem Bandscheiben- Ja Symptomatische degenerative Erkrankung1.1.2004/ Prothesen der Bandscheiben der Hals- und Lenden-1.1.2005 wirbelsäule.
bis Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 31.12.2007 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos – Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal 2 Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur. Neubeurteilung im Jahr 2007 aufgrund der Evaluation durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie.
2.4 Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung Nein 25.3.1971 Injektion eines künstlichen Gleitmittels Arthrosebehandlung Nein 12.5.1977 Injektion von Teflon oder Silikon als «Gleitmittel» Synoviorthese Ja 12.5.1977 Low-Level-Laser- Nein1.1.2001 Therapie 2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Ja 27.8.1987 Infusionspumpen (Chemotherapie) Laser bei palliativer Ja1.1.1993 minimaler Chirurgie Isolierte Extremitäten- Ja Bei malignen Melanomen mit ausschliess-1.1.1997/ Perfusion in Hyper- lichem Befall einer Extremität.1.1.2001 thermie mit Tumor- Bei Weichteilsarkomen mit ausschliessli- Necrosis-Factor (TNF) chem Befall einer Extremität. In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin. Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden. Nein Bei Melanomen und Sarkomen mit1.1.2001 – Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); – Fernmetastasen Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-1.1.1997 Photochemotherapie Syndrom). Brachytherapie mit Ja In Evaluation1.7.2002/ Jod-125-seeds zur Lokalisiertes Prostatakarzinom mit niedri-1.1.2005 Behandlung des gem oder mittlerem Rezidivrisiko und bis Prostatakarzinoms – einer Lebenserwartung > 5 Jahre 31.12.2008 – einem Prostatavolumen < 60 ccm – keinen schweren obstruktiven Harn- Abflussstörungen Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. Strahlenüberwachung: – bei speziell ausgebildetes Personal – bei Vorliegen einer Betriebsbewilligung des BAG für Jod-125 in geschlossener Form
Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik Ja Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b 23.3.1972/ in der Geburtshilfe KLV für Ultraschallkontrollen während1.1.1997 und Gynäkologie der Schwangerschaft. Künstliche Ja Mittels intrauteriner Insemination.1.1.2001 Insemination Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft. In-vitro-Fertilisation Nein1.4.1994 zur Abklärung der Sterilität In-Vitro-Fertilisation Nein 28.8.1986/ und Embryotransfer1.4.1994 Sterilisation: – bei der Frau Ja Im Rahmen der ärztlichen Behandlung 11.12.1980 einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen müsste, und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen. – beim Ehemann Ja Wo die zu vergütende Sterilisation der1.1.1993 Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen. Laser bei Cervix- Ja1.1.1993 Carcinom in situ Nicht chirurgische Ja Bei therapieresistenten funktionellen1.1.1998 Ablation des Menorrhagien in der Prämenopause. Endometriums Embolisation von Nein1.1.2004/ Gebärmuttermyomen1.1.2005 Papanicolau-Test zur Ja1.1.1996 Früherkennung des Zervixkarzinoms (Art. 12 Bst. c KLV) Dünnschicht- Ja1.4.2003/ Zytologie zur Früh-1.7.2005 erkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12 Bst. c KLV) Nachweis des Human- Nein In Evaluation1.7.2002 Papilloma-Virus beim Cervix-Screening (Art. 12 Bst.c KLV) Radiologisch und Ja In Evaluation1.7.2002 ultraschallgesteuerte Gemäss den Richtlinien der Schweize- bis minimal invasive rischen Gesellschaft für Senologie vom 31.12.2007 Mammaeingriffe2.11.2001. (z.B.
Core-Biopsie, Einheitliches Evaluationsdesign mit Mammatome, ABBI, Kosten- und Mengenstatistik. Siteselect) Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der Arbeits-1.1.2004/ zur Behandlung der gemeinschaft für Urogynäkologie und 1.1.2005 Stressinkontinenz bei Beckenbodenpathologie AUG, Update der Frau Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Tension free Vaginal Tape (TVT) zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz» – Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Malthera- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 pie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Behandlung bei Ja Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.1.1.1993 Enuresis mit Weckapparaten Elektrostimulation Ja Bei organischen Miktionsstörungen. 16.2.1978 der Harnblase Gruppenturnen für Nein 18.1.1979 übergewichtige Kinder Atemmonitoring; Ja Bei Risikosäuglingen auf Anordnung 25.8.1988/ Atem- und Herz- eines Arztes oder einer Ärztin einer1.1.1996 frequenzmonitoring regionalen SIDS-Abklärungsstelle. Hüftsonographie Ja Im Alter von 0–6 Wochen, durch speziell1.7.2004 nach Graf bei in dieser Methode ausgebildete Ärzte Neugeborenen und Ärztinnen. Stationäre wohnort- Nein1.1.2005 ferne Behandlung bei schwerem Übergewicht
Dermatologie PUVA-Behandlung Ja 15.11.1979 dermatologischer Affektionen Selektive Ultraviolett- Ja Sofern unter verantwortlicher Aufsicht 11.12.1980 Phototherapie (SUP) und Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt. Embolisationsbehand- Ja Es dürfen höchstens die gleichen Kosten 27.8.1987 lung von Gesichts- wie für eine operative Behandlung hämangiomen (Excision) in Rechnung gestellt werden. (interventionelle Radiologie) Laser bei: – Naevus Ja1.1.1993 teleangiectaticus – Condylomata Ja1.1.1993 acuminata – Aknenarben Nein In Evaluation1.7.2002 – Keloid Nein1.1.2004 Klimatherapie am Nein1.1.1997/ Toten Meer1.1.2001 Ambulante Balneo- Nein In Evaluation1.7.2002 Phototherapie
Ophthalmologie Sehschule Ja Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst 27.3.1969 oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Visuelle evozierte Ja 15.11.1979 Potenziale als Gegenstand ophthalmologischer Spezialuntersuchungen Ultraschallbiometrie Ja 8.12.1983 des Auges vor Staroperationen Laser bei: – diabetischer Ja1.1.1993 Retinopathie – Retinaleiden (inkl. Ja1.1.1993 Apoplexia retinae) – Kapsulotomie Ja1.1.1993 – Trabekulotomie Ja1.1.1993 Refraktive Chirurgie Ja Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine1.1.1995/ (Keratotomie mittels durch Brillengläser nicht korrigierbare1.1.1997/ Laser oder chirur- Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien1.1.2005 gisch) und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Refraktive Korrektur Ja Leistungspflicht ausschliesslich bei Aniso- 1.1.2000/ mittels Intraokular- metropie von mehr als 10 Dioptrien in1.1.2005 linse Kombination mit Keratotomie. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Deckung von Cornea- Ja1.1.2001 Defekten mittels Amnionmembran Photodynamische Ja In Evaluation1.7.2000/ Therapie der Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002/ Makuladegeneration besondere Gutsprache des Versicherers1.1.2004/ mit Verteporfin und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2005 Vertrauensarztes oder der Vertrauens- bis ärztin. 31.12.2005 Maximal vier Behandlungen pro Jahr. Führung eines einheitlichen Evaluationsregisters mit Mengen- und Kostenstatistik. Dilatation bei Tränen- Nein1.1.2003/ kanalstenose1.1.2005 mit Lacri-Cath Scanning-Laser- Ja Indikationen:1.1.2004 Ophthalmoskopie – zur Therapiekontrolle bei schwer behandelbarem Glaukom, zur Evaluation vor chirurgischem Eingriff – Evaluation vor retinalen Eingriffen Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff durchgeführt werden soll
Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst 23.3.1972 vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und
der KLV).
Ultraschall- Ja 7.3.1974 vibrationsaerosole Behandlung mit Nein 18.1.1979 «Elektronischem Ohr» nach Methode Tomatis (sog. Audio- Psychophonologie) Stimmprothese Ja Implantation anlässlich einer totalen1.3.1995 Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung. Laseranwendung bei: – Papillomatose der Ja1.1.1993 Atemwege – Zungenresektion Ja1.1.1993 Cochlea-Implantat Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.4.1994/ zur Behandlung beid- sondere Gutsprache des Versicherers und 1.7.2002/ seitiger Taubheit ohne mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver-1.1.2004/ nutzbare Hörreste trauensarztes oder der Vertrauensärztin. Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen. In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern. Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen. Implantation eines Ja Indikationen:1.1.1996 knochenverankerten – chirurgisch nicht korrigierbare Erkranperkutanen Hörgerätes kungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang – Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr – Intoleranz eines Luftleitungsgerätes – Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion. Implantation des Ja Einsatz bei Patienten und Patientinnen, die 1.1.2005 Mittel-Ohrimplantat- aus medizinischen oder audiologischen systems Typ «Vibrant Gründen kein konventionelles Hörgerät Soundbridge» zur tragen können (z.B. bei rezidivierender Behandlung einer Otitis externa, Allergie, Exostose, usw.). Innenohrschwerhörigkeit Laser-Vaporisierte Nein1.1.1997 Palatoplastik Speichelstein- Ja Durchführung in einem Zentrum, das über1.1.1997/ lithotripsie die entsprechende Erfahrung verfügt1.1.2000/ (Mindestfrequenz: durchschnittlich1.1.2001/
Erstbehandlungen pro Jahr).1.1.2004
Psychiatrie Behandlung von 25.3.1971 Rauschgiftsüchtigen – ambulant Ja Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden. – stationär Ja Substitutions- Ja1. Einhaltung folgender Bestimmungen,1.1.2001 behandlung bei Richtlinien und Empfehlungen: Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht «Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz» Dezember 1995 (dritte Auflage);
Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung von Buprenorphin (Subutex) zur Behandlung von Opioidabhängigen, Januar 2000;
Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März 1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 2000. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungsstellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungsplanes – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Qualitätssicherung – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen – Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle – Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer. – Qualitätskontrolle
Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin – Beratung
4. Die Leistung muss von der nach
Ziffer 1 zuständigen Einrichtung
erbracht werden. 5. Für die Substitutionsbehandlung wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Opiatentzugs- Nein1.1.2001 eilverfahren (UROD) unter Sedation Opiatentzugs- Nein In Evaluation1.1.1998 eilverfahren (UROD) unter Narkose Ambulanter Opiat- Nein1.1.1999 entzug nach der Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement (ESCAPE) Gruppenpsycho- Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 25.3.1971/ therapie1.1.1996 Entspannungstherapie Ja In einer ärztlichen Praxis oder in einem 22.3.1973 mit der Methode nach Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht. Ajuriaguerra Spiel- und Mal- Ja Sofern durch den Arzt oder die Ärztin 7.3.1974 therapie bei Kindern unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt. Psychodrama Ja Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV. 13.5.1976/ 1.1.1996 Therapiekontrolle Nein 16.2.1978 durch Video Musiktherapie Nein 11.12.1980
Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie Ja Keine Routineuntersuchungen (Screening). 15.11.1979 (Scanner) Knochendensitometrie – mit Doppelenergie- Ja – bei einer klinisch manifesten Osteo-1.3.1995 Röntgen- porose und nach einem Knochenbruch Absorptiometrie bei inadäquatem Trauma (DEXA) – bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus – gastrointestinale Erkrankungen1.1.1999 (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) – primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) – Osteogenesis imperfecta Die DEXA-Untersuchungskosten werden1.3.1995 nur in einer Körperregion übernommen. Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens jedes zweite Jahr. – mit Ganzkörper- Nein1.3.1995 Scanner Knochendensitometrie Nein1.1.2003 mittels peripherem quantitativem CT (pQCT) Ultraschallmessung Nein1.1.2003 des Knochens Knochenanalytische Methoden: – Knochen- Nein1.1.2003 resorptionsmarker – Knochen- Nein1.1.2003 formationsmarker 9.2 Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kern- Ja1.1.1999 resonanz (MRI) Positron-Emissions- Ja1. Durchführung in Zentren, welche die1.1.1994/ Tomographie (PET) Richtlinien der Schweizerischen1.4.1994/ Gesellschaft für Nuklearmedizin1.1.1997/ (SGNM) vom1. Juni 2000 über die1.1.1999/ Qualitätsvoraussetzungen für PET1.1.2001/ erfüllen.1.1.2004/ 2. Bei folgenden Indikationen:1.1.2005
in der Kardiologie: bis 31.12.2005 – bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/ CABG) – zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefässerkrankung oder bei komplexer Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mirkrozirkulationsstörung – präoperativ vor einer Herztransplantation.
in der Onkologie: – bei malignen Lymphomen: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik – Tumorstaging von nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen und vom malignen Melanom – beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnostik nach Therapie – beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründetem Verdacht (z. B. Tumormarkererhöhung); Diagnostik zur Differenzierung einer Narbe gegenüber einem Tumor. Resttumordiagnostik nach Therapie – beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnostik von Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen – bei Gastro-oesophagealen Tumoren: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik – bei HNO Tumoren: Staging, Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik
in der Neurologie: – präoperativ bei Hirntumoren. – präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie – Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 80 Jahre sind – bei therapieresistenter fokaler Epilepsie 3. Wiederholung einer PET-Untersuchung frühestens nach 60 Tagen 4. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik Magnet- Nein In Evaluation1.7.2002 Enzephalographie 9.3 Interventionelle Radiologie Pionen- Nein In Evaluation1.1.1993 Strahlentherapie Protonen- Ja Bei intraokulären Melanomen. 28.8.1986 Strahlentherapie Protonen- Ja In Evaluation1.1.2002/ Strahlentherapie Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.7.2002 sondere Gutsprache des Versicherers und bis mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver- 31.12.2006 trauensarztes oder der Vertrauensärztin. Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels: Chordome, Chondrosarkome, ORL- Tumoren (z.B. Plattenepithel-karzinome, Adenokarzinome, Adenoidcystische Karzinome, Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie z. B. Paragangliome oder Hämangiopericytome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad1 und 2 sowie Meningiome – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen, wenn zum Schutz des Organismus eine besonders schonende Behandlung angezeigt ist Durchführung: In einem qualifizierten Zentrum, das über die nötige Infrastruktur verfügt, wie: – Gantry – Moderne Strahlenapplikation (z. B. Spotscanning, IMPT) – Protonenbeschleuniger – Umfassende technische Sicherheitsmassnahmen – Strahlenschutz, Strahlenüberwachung- Techniksupport – Speziell ausgebildetes Personal (Ärzte und Ärztinnen, Physiker und Physikerinnen, nichtakademisches Personal) Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über ausreichende Erfahrung mit Protonentherapie über mehrere Jahre verfügen. Kosten- und Mengenstatistik.
Radiochirurgie Ja Indikationen:1.1.1996 (LINAC, Gamma- – Akustikusneurinome Knife) – Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen – nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome – arterio-venöse Missbildungen – Meningeome Nein In Evaluation1.1.1996 – bei funktionellen Störungen Radiochirurgie mit Ja – bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999/ LINAC von maximal 25 cm3 bzw. einem1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm,1.1.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist Radiochirurgie mit Nein – bei Hirnmetastasen mit einem Volumen1.1.1999/ Gamma-Knife von maximal 25 cm3 bzw. einem1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm,1.4.2003 wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist
Komplementärmedizin Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.7.1999 Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Anthroposophische Ja In Evaluation1.7.1999/ Medizin Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren1.1.2005 Chinesische Medizin Ja In Evaluation1.7.1999/ Homöopathie Ja In Evaluation1.7.1999/ Neuraltherapie Ja In Evaluation1.7.1999/ Phytotherapie Ja In Evaluation1.7.1999/
Rehabilitation Stationäre Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige be-1.1.2003 Rehabilitation sondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Rehabilitation für Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige be- 12.5.1977/ Patienten und Patien- sondere Gutsprache des Versicherers und 1.1.1997/ tinnen mit Herz-Kreis- mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver-1.1.2000/ lauferkrankungen trauensarztes oder der Vertrauensärztin. 1.1.2003 – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.) Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Pulmonale Ja Programme für Patienten und Patientinnen1.1.2005 Rehabilitation mit schweren chronischen Lungenkrankheiten. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden.
Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 2003 entsprechen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, zertifiziert sein.
Kostenübernahme maximal1 mal pro Jahr. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des