AS 2004 641

Reglement des EVED
für den Stillegungsfonds für Kernanlagen

Änderung vom 16. Dezember 2003

Das Eidgenössische Verkehr- und Energiewirtschaftsdepartement, nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung,
verordnet:

I

Das Reglement des EVED vom 21. Februar 19851 für den Stillegungsfonds wird wie folgt geändert:

Titel Reglement des UVEK für den Stillegungsfonds für Kernanlagen Ingress Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung,

Art. 2 Angesammeltes Kapital

Das angesammelte Kapital K (Anhang Ziff. 4) setzt sich für jede Anlage zusammen aus:

  1. der Summe der Einlagen;

  2. dem Erfolgsanteil;

  3. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien;

Vom angesammelten Kapital werden abgezogen:

  1. die vom Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen;

  2. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

Die Erfolgsanteile umfassen Zins, Zinseszins, Gewinne und Verluste auf dem Fondsvermögen. Sie werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

Art. 2a Verwaltungskosten

Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

  1. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission;

  2. die Kosten des Sekretariats; c die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung (inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);

  3. die Entschädigung beigezogener Fachleute;

  4. die Aufwendungen des Bundesamtes für Energie für Aufsichtstätigkeiten über den Stillegungsfonds;

  5. von der Kommission beschlossene Ausgaben;

  6. Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten des Fonds.

Nicht zu den Verwaltungskosten gehören namentlich die von den Inhabern aufgewendeten Beträge für die Berechnung ihrer Stillegungskosten.

Art. 2b Bezahlung der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden für jeden Inhaber per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto belastet.

Art. 7 Abs. 1

Die Kommission stellt die Stillegungskosten erstmals auf das Datum des Inkrafttretens dieses Reglements fest und überprüft sie danach alle fünf Jahre.

Art. 8 Abs. 1

Die Kommission legt die Beiträge in der Regel für eine fünfjährige Veranlagungsperiode jeweils im ersten Jahr derselben fest.

Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3–5

Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

c. Aufgehoben 3 Sind die Voraussetzungen auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Versicherers oder des Garanten nicht mehr gegeben, so entzieht die Kommission ihre Anerkennung. Der Beitragspflichtige hat innerhalb von sechs Monaten eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen oder innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten. Die Kommission muss der neuen Versicherung oder Garantie zustimmen.

Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten oder eine neue Versicherung oder Garantie beizubringen. Die Kommission muss der neuen Versicherung oder Garantie zustimmen.

Artikel 10 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt (Art. 21 und 22) Aufgehoben

Art. 27 Abs. 3 und 4

Die Mittel des Fonds dürfen nicht angelegt werden in:

  1. die beitragspflichtigen Unternehmen;

  2. Unternehmen, deren Beteiligung an einem beitragspflichtigen Unternehmen 20 % übersteigt;

  3. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.

Die Beschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

16. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger