AS 2004 649

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)

Änderung vom 14. Januar 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3,

Absätze3 und 5, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)2,

Art. 3

Mindest- 1 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindesversicherung tens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.

Gliederungstitel vor Artikel 9 III. Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung

Art. 10b

Vorläufige 1 Der Halter darf für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Verkehrsberechtigung Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:

  1. ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen;

  2. die Unterlagen nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a und b

Ziffer 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

19763 (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, der Zulassungsbehörde oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 81 Absatz 3 VZV und Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20004 (SVAV) beigelegt worden sind; und

c. die Erklärung nach Anhang 5 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird. 2 Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig. 3 Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden. 4 Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.

Art. 12 Abs. 1 erster Satz

Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. …

Art. 35 Abs. 1

Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2004

Die neuen Mindestversicherungssummen sind auf alle Schadenereignisse anwendbar, die ab dem1. Januar 2005 eintreten.

Der Versicherer ist berechtigt, die Prämien anzupassen, wenn er durch diese Verordnungsänderung zu einer Mehrleistung verpflichtet wird.

Prämienerhöhungen nach Absatz 2 sind dem Versicherungsnehmer spätestens

Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss in der Anzeige der Prämienerhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Prämienerhöhung beim Versicherer eintrifft.

II

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 am1. März 2004 in Kraft.

Die Schlussbestimmungen treten am1. November 2004 in Kraft.

Die Artikel 3, 12 Absatz 1 und 35 Absatz 1 treten am1. Januar 2005 in Kraft.

14. Januar 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 5

Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz 1. Halter/Halterin Name/Firma: Vorname: Strasse/Nr.:

2. Einzulösendes Fahrzeug Kontrollschild-Nr.: Marke/Typ: Fahrgestell-Nr.: Stamm-Nr.:

3. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder der Zulassungsbehörde übergeben zu haben:

a. Versicherungsnachweis Gültig ab: Versicherer:

  1. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug; oder

  2. Prüfbericht (Formular 13.20 A)

  3. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll

  4. Das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und des vom Eintrag Begünstigten (z.B. Leasingfirma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen ist.

  5. Für LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsnachweis (Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungserklärung der Oberzolldirektion (Art. 15 Abs. 5 SVAV) Datum: Unterschrift (Halter/in):

Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeugausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.