AS 2005 1161
Notenaustausch vom 3. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen
Notenaustausch vom 3. November 2003
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen
Änderung von Artikel 1 Absatz 6 Mittels Notenaustausch vom 22. Dezember 2004 und 14. Januar 2005 haben die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein die Anpassung des Artikels 1 Absatz 6 des Notenaustausches vom 3. November 2003 vereinbart.
Artikel 1 Absatz 6 lautet neu wie folgt:
Originaltext «6 Streitigkeiten zwischen dem NVB und dem NGF oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheiden die nach schweizerischem Recht dafür zuständigen Behörden. Sind im Fürstentum Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betroffen, so hört die verfügende schweizerische Behörde vorgängig die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht an.»
Die Anpassung ist am 14. Januar 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 in Kraft getreten.