AS 2005 1351

Verordnung
über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz

Änderung vom 11. März 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «INTERPOL» durch «Interpol» ersetzt.

Titel Verordnung über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (Interpol-Verordnung)

Art. 2 Abs. 2 und 3

Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten ist das Reglement vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang 2 dieser Verordnung) anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.

Art. 2a Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystem von Interpol

Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus den Datenbanken des Generalsekretariats herunterladen.

Das NZB darf Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

Das NZB darf Sach- und Personendaten direkt in einer autonomen Datenbank des Generalsekretariats Interpol speichern. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur gespeichert werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

Das NZB kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem von Interpol gewähren. Die Einzelheiten werden in einem Benutzungsregelement geregelt.

Art. 10 Bedingungen des Informationsaustauschs

Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach

Artikel 1 Buchstabe b des Reglements vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung

von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang 2 dieser Verordnung).

Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeiten, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf diese Bearbeitungsbeschränkung hinzuweisen, ebenso darauf, dass sich das NZB vorbehält, Auskunft über die Bearbeitung zu verlangen.

Zusätzlich unterrichtet das NZB das Generalsekretariat Interpol und die Nationalen Zentralbüros anderer Staaten entweder bei jeder Übermittlung von Daten oder bei bestimmten Datenkategorien vorgängig mit einer generellen Mitteilung:

  1. darüber, dass die Weitergabe der Daten an andere Stellen als ausländische Behörden mit Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des NZB im Einzelfall zulässig ist;

  2. über alle anderen Bearbeitungsbeschränkungen, die dem NZB nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.

Die Zustimmung nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgt nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts. Zuständig ist der Chef des NZB.

Das NZB darf Daten über Asylsuchende, Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration an ausländische Staaten weitergeben.

Art. 10a Anfragen des Generalsekretariats Interpol

Das NZB ist verpflichtet, Anfragen des Generalsekretariats Interpol innerhalb der gesetzten Frist nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts zu beantworten. Dies gilt insbesondere für Anfragen betreffend:

  1. die Vernichtung von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind;

  2. die Weitergabe von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, an externe Stellen nach Artikel 1 Buchstabe i des Reglements vom1. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit (Anhang 2 dieser Verordnung);

  1. den Zugriff neuer Stellen auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind;

  2. das Herunterladen von Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, durch neue Stellen.

Der Entscheid über Anfragen nach Absatz 1 Buchstaben b–d bedarf der Zustimmung des Chefs des NZB.

Der Zugriff auf Daten der Schweiz, die beim Generalsekretariat gespeichert sind, oder das Herunterladen solcher Daten ist für eine Stelle nur zulässig, wenn auch die Weitergabe der Daten an sie zulässig wäre.

Art. 11 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Das NZB stellt die Richtigkeit und Aktualität der von ihm weitergegebenen polizeilichen Informationen sicher.

… Das NZB weist das Generalsekretariat Interpol darauf hin, dass zu vernichtende Daten vollständig entfernt werden müssen und eine weitere Aufbewahrung von Datenteilen in einer separaten Datenbank nicht zulässig ist.

Art. 13 Abs. 6

Die Auskunftserteilung über Daten, die beim Generalsekretariat Interpol abgelegt sind, richtet sich nach dem Reglement vom 7. Oktober 2004 über die Kontrolle von Informationen und den Zugang zu den Interpol-Dateien (Anhang 3 dieser Verordnung).

II

Die Beilage in Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.

11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang 1, Beilage Liste der Länder, auf die die Bestimmungen des Artikels 45 der Statuten Anwendung finden Am1. Januar 2005 sind Dienststellen aus folgenden Ländern Mitglieder der Organisation:

Afghanistan Ecuador Kirgisistan Ägypten El Salvador Kolumbien Albanien Eritrea Komoren Algerien Estland Kongo (Brazzaville) Andorra Fidschi-Inseln Kongo (Kinshasa) Angola Finnland Korea (Süd-) Antigua und Barbuda Frankreich Kroatien Äquatorialguinea Gabun Kuba Argentinien Gambia Kuwait Armenien Georgien Laos Aruba Ghana Lesotho Aserbaidschan Grenada Lettland Äthiopien Griechenland Libanon Australien Grossbritannien Liberia Bahamas Guatemala Libyen Bahrain Guinea Liechtenstein Bangladesch Guinea-Bissau Litauen Barbados Guyana Luxemburg Belarus Haiti Madagaskar Belgien Honduras Malawi Belize Indien Malaysia Benin Indonesien Malediven Bolivien Irak Mali Bosnien und Herzegowina Iran Malta Botsuana Irland Marokko Brasilien Island Marshallinseln Brunei Darussalam Israel Mauretanien Bulgarien Italien Mauritius Burkina Faso Jamaika Mazedonien Burundi Japan Mexiko Chile Jemen Moldova China Jordanien Monaco Costa Rica Kambodscha Mongolei Côte d’Ivoire Kamerun Mosambik Dänemark Kanada Myanmar Deutschland Kap Verde Namibia Dominica Kasachstan Nauru Dominikanische Republik Katar Nepal Dschibuti Kenia Neuseeland Nicaragua Schweiz Timor-Leste Niederlande Senegal Togo Niederländische Serbien und Montenegro Tonga Antillen Seychellen Trinidad und Tobago Niger Sierra Leone Tschad Nigeria Simbabwe Tschechische Republik Norwegen Singapur Tunesien Oman Slowakei Türkei Österreich Slowenien Uganda Pakistan Somalia Ukraine Panama Spanien Ungarn Papua-Neuguinea Sri Lanka Uruguay Paraguay St. Kitts und Nevis Usbekistan Peru St. Lucia Venezuela Philippinen St. Vincent und Vereinigte Arabische Polen und die Grenadinen Emirate Portugal Südafrika Vereinigte Staaten Ruanda Sudan von Amerika Rumänien Suriname Vietnam Russland Swasiland Zentralafrikanische Sambia Syrien Republik São Tomé und Principe Tadschikistan Zypern Saudi-Arabien Tansania Schweden Thailand

Anhang 2

Übersetzung2 Reglement über die Bearbeitung von Informationen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit Von der Generalversammlung Interpol angenommen am1. Oktober 2003 In Kraft getreten am1. Januar 2004

Art. 1 Begriffsbestimmungen

  1. Straftaten des gemeinen Rechts: die unter Artikel 2 Buchstabe b der Statuten genannten Straftaten, nicht aber solche, die nach Artikel 3 der Statuten ausgenommen sind;

  2. Daten: alle personen- und nicht personenbezogenen Informationen und Informationssätze, die unabhängig von ihrer Quelle sowohl Tatbestandselemente von Straftaten des gemeinen Rechts als auch die Untersuchung und Verhütung solcher Straftaten, deren Verfolgung und Ahndung betreffen, sowie alle Informationen über vermisste Personen und nicht identifizierte Leichen;

  3. personenbezogene Daten: Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Eine identifizierbare natürliche Person ist, wer direkt oder indirekt bestimmt werden kann, insbesondere mithilfe einer Kennziffer oder anhand eines oder mehrerer für die Person charakteristischer Merkmale oder physiologischer, psychischer, wirtschaftlicher oder sozialer Eigentümlichkeiten;

  4. besonders schützenswerte Daten: personenbezogene Informationen über die rassische oder ethnische Zugehörigkeit einer Person, deren politische Ansichten, religiöse, philosophische oder andere Überzeugungen oder über ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben;

  5. Nationales Zentralbüro: ein in den Artikeln 32 und 33 der Statuten vorgesehenes Organ;

  6. berechtigte nationale Institutionen: alle nationalen oder sonstigen Stellen, welche die Aufgabe einer öffentlichen Institution erfüllen, die mit der Strafrechtspflege befasst oder geeignet sind, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit wirksam zu unterstützen und vom Nationalen Zentralbüro (Art. 1 Bst. e) des betreffenden Staates die Berechtigung zur Bearbeitung polizeilicher Daten direkt auf dem Interpolweg erhalten und zu diesem Zweck mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben;

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  1. berechtigte internationale Stellen: Stellen nach Artikel 41 der Statuten, die mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben, die sie berechtigt, polizeiliche Daten direkt auf dem Interpolweg zu bearbeiten;

  2. berechtigte private Stellen: alle Stellen, ausser dem Generalsekretariat und den in den Buchstaben e–g genannten Stellen, die mit der Organisation eine Vereinbarung getroffen haben, die sie berechtigt, polizeiliche Daten direkt auf dem Interpolweg zu bearbeiten;

  3. externe Stellen: alle Stellen, ausser dem Generalsekretariat und den in den Buchstaben e–h genannten Stellen, die keine Vereinbarung mit der Organisation getroffen haben, die sie berechtigt, die auf dem Interpolweg erhaltenen polizeilichen Daten direkt zu bearbeiten. Diese externen Stellen können vom Generalsekretariat Informationen erhalten oder diesem Informationen übermitteln;

  4. Datenquelle: Stelle oder Person, die Daten auf dem Interpolweg übermittelt;

  5. polizeiliches Informationssystem: Gesamtheit der Datenbanken und Netzwerke, die die Organisation zur Bearbeitung von Daten mittels ihrer eigenen Kanäle zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nutzt;

  6. Datenbearbeitung: Gesamtheit der automatisierten oder manuellen Arbeitsgänge, denen polizeiliche Daten in jeglicher Form und auf jedem Datenträger vom Zeitpunkt des Eingangs bis zum Zeitpunkt der Löschung, einschliesslich aller dazwischen liegenden Übermittlungsvorgänge, unterzogen werden;

  7. konkretes internationales polizeiliches Interesse: alle Daten im Sinne von Buchstabe b, die wegen ihres direkten Bezugs zu den in Artikel 3.1 Buchstabe a definierten Aufträgen der Organisation für die Polizei oder für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein können;

  8. Meldung: internationale Interpol-Mitteilung, bestehend aus Informationen, die aus Datensätzen stammen, die im polizeilichen Informationssystem gespeichert sind und vom Generalsekretariat zu den in Artikel 3.1 Buchstabe a genannten Zwecken herausgegeben werden;

  9. kriminalpolizeiliche Analyse: Feststellen von Zusammenhängen zwischen kriminalistisch relevanten Daten oder zwischen solchen Daten und anderen, kriminalistisch möglicherweise relevanten Kriminaldaten zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung und zum Gebrauch in der Gerichts- und Polizeipraxis.

Art. 2 Verwendungszweck und Geltungsbereich

  1. In diesem Reglement sind die Bedingungen und die grundsätzlichen Verfahren festgelegt, nach denen Daten durch Interpol oder auf dem Interpolweg zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit (Art. 3.1) oder zu jedem anderen rechtmässigen Verwendungszweck (Art. 3.2) unter Achtung der Grundrechte von Personen nach Artikel 2 der Statuten dieser Organisation und nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bearbeitet werden.

  2. Dieses Reglement gilt ungeachtet des Speichermediums oder der Datenform für alle automatisierten und manuell vorgenommenen Datenbearbeitungsvorgänge.

  3. Das Generalsekretariat, die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen, die das polizeiliche Informationssystem und die über dieses System übermittelten Daten nutzen, sind gehalten, die Bestimmungen dieses Reglements sowie der Texte, auf die es verweist, einzuhalten.

Art. 3 Zweck der Datenbearbeitung

3.1 Datenbearbeitung zum Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit

  1. Daten werden durch Interpol oder auf dem Interpolweg zwecks Verhütung, Untersuchung und strafrechtlicher Verfolgung von Straftaten des gemeinen Rechts nach Artikel 1 Buchstabe a sowie aus den folgenden Gründen bearbeitet: 1. Personenfahndung zwecks Festnahme; 2. Erlangung von Auskünften über eine Person, die eine Straftat des gemeinen Rechts begangen hat oder haben könnte oder sich an deren Begehung beteiligt hat oder haben könnte; 3. vorbeugende Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über die kriminellen Aktivitäten einer Person; 4. Suche nach vermissten Personen; 5. Suche nach Zeugen oder Geschädigten; 6. Identifizierung von lebenden Personen oder von Leichen; 7. Suche nach oder Identifizierung von Gegenständen; 8. Beschreibung und Identifizierung von Vorgehensweisen, von Straftaten, die von Unbekannten begangen worden sind, von Merkmalen von Verfälschungen und Fälschungen sowie Sicherstellung von Gegenständen, die mit illegalen Geschäften zusammenhängen.

  2. Die Datenbearbeitung nach Buchstabe a kann auch zur Feststellung von Bedrohungslagen und zur Identifizierung krimineller Netzwerke vorgenommen werden.

  3. Der Zweck, zu dem Daten bearbeitet werden, ist für jede Datenbank genau zu bezeichnen.

3.2 Datenbearbeitung zu anderen rechtmässigen Zwecken

  1. Nach Artikel 10.4 kann das Generalsekretariat auch ausserhalb des polizeilichen Informationssystems Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken bearbeiten, etwa aus administrativen Gründen, zur wissenschaftlichen Forschung und für Veröffentlichungen (historischer, statistischer oder journalistischer Art) oder zur Wahrung der Interessen der Organisation, von deren Mitgliedern oder deren Personal im Zusam- menhang mit einem Strafprozess, einer Schlichtung, im Zuge des einer Rechtsstreitigkeit vorausgehenden Verfahrens, nach einem Gerichtsentscheid oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.

  2. Die Bearbeitung von Daten zu diesem Zweck ist Gegenstand einer Ausführungsregelung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 3; darin werden namentlich die für das Speichern der Daten erforderlichen Voraussetzungen und die Aufbewahrungsfrist für die zu den genannten Zwecken bearbeiteten Daten festgelegt.

Art. 4 Rolle des Generalsekretariats

4.1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Nach Artikel 26 Buchstabe b der Statuten ist das Generalsekretariat die internationale Zentrale zur Bekämpfung der gemeinen Verbrechen und Vergehen des internationalen Rechts. Zu diesem Zweck ist das Generalsekretariat innerhalb der in diesem Reglement gesetzten Grenzen und nach den darin enthaltenen Bedingungen verantwortlich für: 1. die Bearbeitung eingehender oder gesammelter Daten nach den von der Organisation zu diesem Zweck verabschiedeten Regelungen; 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, wenn Daten bearbeitet werden, die auf dem Interpolweg eingegangen sind; 3. die Entscheidung über Art und Struktur des Interpol-Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken, unbeschadet der Artikel 22 Buchstabe d und 29 Absatz 1 der Statuten der Organisation; 4. die Entwicklung und den Unterhalt des Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken und die Gewährleistung des Zugriffs durch die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen; 5. die Entwicklung und die Kontrolle der Sicherheit des Telekommunikationsnetzwerks und der Datenbanken; 6. die Unterbringung der Datenbanken in den Räumlichkeiten des Generalsekretariats.

  2. Das Generalsekretariat ist auch berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der Bestimmungen dieses Reglements alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, die wirksam zur Bekämpfung der internationalen Straftaten des gemeinen Rechts beitragen. Zu diesem Zweck kann es namentlich um Auskünfte ersuchen (Art. 4.2) oder Kooperationsvereinbarungen über den Austausch von Daten abschliessen (Art. 4.3).

4.2 Auskunftsersuchen In Übereinstimmung mit Artikel 4.1 Buchstabe b und unter Vorbehalt von

Artikel 4 .3 kann das Generalsekretariat namentlich in folgenden Fällen um

Auskünfte ersuchen:

  1. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Ersuchen zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich und verhältnismässig ist.

  2. Das Ersuchen steht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren oder Projekt.

  3. Anhand des Ersuchens soll sichergestellt werden, dass Daten in Übereinstimmung mit diesem Reglement bearbeitet werden, oder es soll die Qualität der Daten überprüft werden.

  4. Das Ersuchen richtet sich an eine nationale Stelle mit polizeilichen oder justiziellen Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, sofern das Nationale Zentralbüro des Landes, zu dem die betreffende Institution gehört, sich nicht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Nachricht vom Generalsekretariat dagegen ausspricht, dass die betreffende Institution direkt angefragt werden darf; dem zuständigen Nationalen Zentralbüro bleibt das Recht vorbehalten, sich jederzeit dagegen auszusprechen, dass eine Auskunft erteilt wird.

  5. Das Ersuchen um Auskunft von einer externen Stelle beeinträchtigt die Unabhängigkeit der Organisation nicht.

4.3 Abschluss von Kooperationsvereinbarungen

  1. Bei regelmässigem Datenaustausch mit einer externen Stelle oder bei regelmässig gestellten Auskunftsersuchen an eine externe Stelle schliessen das Generalsekretariat und die betreffende Stelle zu den im Folgenden genannten Bedingungen eine Kooperationsvereinbarung ab.

  2. Die Bestimmungen einer Kooperationsereinbarung über die Bearbeitung von Daten müssen übereinstimmen mit den Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist.

  3. Das Generalsekretariat holt gemäss dem Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Informationen und den Zugang zu diesen Infomationen die Meinung der Kontrollkommission bezüglich der weiteren Einholung von Auskünften von einer externen Stelle und zu jeder Kooperationsvereinbarung über die Bearbeitung personenbezogener Daten ein. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 20.3 Buchstabe a und 21 Buchstabe a Ziffer 5 beschriebenen Fälle.

  4. Das Generalsekretariat unterrichtet das Exekutivkomitee über die Meinung der Kontrollkommission; das Exekutivkomitee kann der Ausweitung der im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt eingeleiteten Zusammenarbeit zustimmen oder sich gegen eine solche Zusammenarbeit aussprechen, sofern diese nicht bereits angelaufen ist. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 20.3 Buchstabe b und 21 Buchstabe a Ziffer 6 beschriebenen Fälle.

  1. Für eine regelmässige Zusammenarbeit mit einer internationalen Organisation nach Artikel 41 der Statuten holt das Generalsekretariat die Genehmigung der Generalversammlung ein; es hält sich an das Reglement über den Zugriff einer zwischenstaatlichen Organisation auf das Telekommunikationsnetz und die Datenbanken von Interpol.

  2. Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Liste der Stellen, mit denen Kooperationsvereinbarungen über die Bearbeitung von Daten geschlossen worden sind, und leitet diese der Generalversammlung und der Kontrollkommission zwecks Kenntnisnahme zu.

4.4 Informationspflicht gegenüber berechtigten Stellen

  1. Das Generalsekretariat informiert die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen über jede neue Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Organisation geschlossen hat; es macht Angaben zu den gewährten Zugriffs- und Nutzungsrechten auf das polizeiliche Informationssystem, damit die Stellen, welche die vom System bearbeiteten Daten überlassen haben, verhindern können, dass die neuen Stellen auf die von ihnen übermittelten Daten zugreifen oder diese nutzen. Dies gilt namentlich für die in den Artikeln 5 Buchstabe b, 17.1 Buchstabe a Ziffer 5 und 20.1 Buchstabe b beschriebenen Fälle.

  2. Wann immer erforderlich, mindestens jedoch einmal jährlich, erinnert das Generalsekretariat die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen nach Artikel 5 an ihre Rolle und Verantwortung bezüglich der von ihnen auf dem Interpolweg bearbeiteten Daten, namentlich im Hinblick auf die Richtigkeit dieser Daten und ihre Relevanz im Zusammenhang mit dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind.

Art. 5 Rolle der Stellen, die Daten übermitteln

a) Die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen sind weiterhin für die Daten verantwortlich, die von ihnen über das polizeiliche Informationssystem übermittelt werden und in den Dateien der Organisation gespeichert werden können. In diesem Zusammenhang sind sie gehalten, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um: 1. sicherzustellen, dass die Daten die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, geforderten Bedingungen erfüllen, um von der Organisation bearbeitet werden zu können; 2. die Richtigkeit und Relevanz der Daten zu gewährleisten und das Generalsekretariat über alle bezüglich der Daten erforderlichen Änderungen oder Vernichtungen zu benachrichtigen oder solche Änderungen oder Vernichtungen vorzunehmen, wenn sie selbst die Daten in eine der Interpol-Datenbanken eingeben haben.

  1. Die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen behalten die Kontrolle über die Daten, die von ihnen über das polizeiliche Informationssystem übermittelt werden und die in den Dateien der Organisation gespeichert werden können. Zu diesem Zweck behalten sie die Kontrolle über die Zugriffsrechte bezüglich dieser Daten, vorbehaltlich zusätzlicher Beschränkungen, die ihnen das Generalsekretariat nach Artikel 8 Buchstabe b auferlegen könnte. 1. Eine Datenquelle kann innerhalb von 45 Tagen ab der Benachrichtigung durch das Generalsekretariat Widerspruch einlegen:

  2. gegen den Zugriff einer neuen Stelle (Nationales Zentralbüro, berechtigte nationale Institution, berechtigte internationale Stelle oder berechtigte private Stelle) auf die von ihr übermittelten Daten; ii) gegen das Herunterladen von Daten aus einer Interpol-Datenbank in eine nationale Datenbank.

2. Die Datenquelle behält die Möglichkeit, gegen einen oder beide der in

Ziffer 1 genannten Vorgänge Widerspruch einzulegen.

c) Vor der Nutzung von über das polizeiliche Informationssystem erlangten Daten müssen die Nationalen Zentralbüros, die berechtigten nationalen Institutionen, die berechtigten internationalen Stellen und die berechtigten privaten Stellen, die Informationen auf dem Interpolweg erlangt haben, sich beim Generalsekretariat und bei der Datenquelle versichern, dass die betreffenden Daten noch korrekt und relevant sind.

Art. 6 Die Datenbanken der Organisation

6.1 Unterschiedliche Kategorien von Datenbanken Das polizeiliche Informationssystem besteht aus den folgenden Datenbanken, in denen die über das Netzwerk der Organisation übermittelten und eingegangenen Daten gespeichert werden können:

  1. Die zentrale Datenbank: Diese ist die Hauptdatenbank der Organisation; sie dient a priori der Bearbeitung der beim Generalsekretariat eingegangenen oder von dort erlangten Daten und enthält Datenelemente, die es ermöglichen, die Datenbank in Übereinstimmung mit diesem Reglement und mit den Texten, auf die es verweist, zu verwalten.

  2. Spezialisierte Datenbanken: 1. Die der zentralen Datenbank untergeordneten Datenbanken sind diejenigen, die gemäss Artikel 6.1 Buchstabe d mittels eines Indexierungssystems mit der zentralen Datenbank verbunden sind und Daten enthalten, die auf Grund ihres besonderen Charakters nicht direkt in der zentralen Datenbank gespeichert werden können. 2. Auszüge: Hier handelt es sich um Datenbanken, die mit dem Indexierungssystem gemäss Artikel 6.1 Buchstabe d verbunden sein können und Daten enthalten, die in einer anderen Datenbank der Organisation bearbeitet und dann in diese Datenbank hineinkopiert wurden. 3. Die autonomen Datenbanken: Diese sind aus Sicherheitsgründen nicht über das Indexierungssystem mit der zentralen Datenbank verbunden.

  3. Analysedateien: Arbeitsdateien, die zum Zweck der kriminalpolizeilichen Analyse im Sinne von Artikel 1 Buchstabe o angelegt wurden.

  4. Indexierungssystem: ein automatisiertes System, mit dem die im polizeilichen Informationssystem enthaltenen Daten und Datenbanken miteinander verknüpft werden können, um die Verwaltung der Daten und die Datensuche zu erleichtern oder um die Benutzerinnen und Benutzer zu informieren, wo Daten gespeichert werden können, namentlich zur Koordinierung der Analysearbeit bezüglich der betreffenden Daten, unter Beachtung der von der Datenquelle gemäss Artikel 5 Buchstabe b auferlegten Zugriffsbeschränkungen.

6.2 Bedingungen für die Einrichtung und die Aufhebung von Datenbanken

  1. Wird eine neue Datenbank eingerichtet oder eine vorhandene aufgehoben, so unterrichtet das Generalsekretariat: 1. die Kontrollkommission, falls die betreffende Datenbank personenbezogene Daten enthält oder mit personenbezogenen Daten verbunden ist, und holt die Meinung der Kommission ein; und 2. unterrichtet das Exekutivkomitee, dem es auch die Meinung der Kontrollkommission zur Kenntnis bringt und das die Möglichkeit behält, die Aufhebung oder die Berichtigung einer Datenbank zu verlangen.

  2. Das Generalsekretariat übermittelt sowohl der Generalversammlung als auch der Kontrollkommission jährlich eine Liste aller neu geschaffenen Datenbanken, namentlich unter Angabe von deren Position im gesamten polizeilichen Informationssystem, ihrer jeweiligen Verwendungszwecke, der Art der in ihnen zu speichernden Daten sowie der jeweiligen Zugriffsrechte.

  3. Spezialisierte Datenbanken nach Artikel 6.1 Buchstabe b dürfen nur eingerichtet werden, wenn: 1. es aus technischen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen oder zur Vereinfachung der Datenbearbeitung, der Sicherung der Verwaltung der Zugriffsrechte bezüglich der betreffenden Daten oder für die Sichtung von Daten im Zusammenhang mit einem Projekt betreffend Arbeitsinformationen oder einen Vorgang der kriminalpolizeilichen Analyse erforderlich und sachdienlich ist; 2. nicht anzunehmen ist, dass die Unversehrtheit, die Sicherheit, die Aktualität oder die Relevanz der in den Datenbanken bearbeiteten Daten beeinträchtigt werden.

  4. Eine solche Datenbank könnte namentlich eingerichtet werden, um besonders schützenswerte Daten zu bearbeiten, oder auf Grund der besonderen Vertraulichkeit des behandelten Gegenstands.

e) Die zusätzlichen Bedingungen, unter denen Datenbanken eingerichtet oder gelöscht werden können, werden in einer Ausführungsregelung nach Artikel 22 festgelegt.

Art. 7 Das Recht, Daten zu bearbeiten

  1. Die auf dem Interpolweg übermittelten oder vom Generalsekretariat erlangten Daten dürfen in den Dateien der Organisation nur bearbeitet werden, wenn: 1. die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, festgelegten Bedingungen bezüglich der Bearbeitung von Daten erfüllt sind; und 2. die mit ihrer Bearbeitung verbundenen und von der Datenquelle auferlegten Beschränkungen vorbehalten bleiben.

  2. Dieses Reglement findet keine Anwendung auf Ersuchen von Privatpersonen um Zugriff auf die Dateien der Organisation, die: 1. nach dem in Artikel 24 genannten Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Daten und den Zugriff auf solche Daten an die Kontrollkommission weitergeleitet werden müssen; und 2. nicht im polizeilichen Informationssystem bearbeitet werden dürfen.

Art. 8 Vertraulichkeit von Daten

  1. Die Datenquelle, sei es ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution, eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, bestimmt die Vertraulichkeitsstufe der betreffenden Information und klassifiziert die Information.

  2. Das Generalsekretariat kann der Information eine höhere Vertraulichkeitsstufe als von der Datenquelle angegeben zuteilen; dies im Hinblick auf das Risiko, das sich aus der Bearbeitung und insbesondere aus der Weitergabe der Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit oder für die Organisation, deren Personal und deren Mitgliedstaaten ergibt.

  3. Das Generalsekretariat bestimmt in gleicher Weise die Vertraulichkeitsstufe für den Mehrwert, den es für eine Information erbringt, insbesondere wenn es Analysearbeiten durchführt oder eine Ausschreibung herausgibt; es muss jedenfalls die Beschränkungen für die Weiterleitung von Informationen, welche die in der Analyse genannte Datenquelle bezüglich der betreffenden Information gewählt hat, respektieren.

  4. Das Generalsekretariat kann nach Massgabe der vorgenannten Bedingungen auch Datenbanken klassifizieren.

  5. Das Generalsekretariat kann, wann immer dies notwendig erscheint, in Absprache mit den betroffenen Stellen Äquivalenztabellen für die von ihm und von den Nationalen Zentralbüros, den berechtigten nationalen Institutionen, den berechtigten internationalen Stellen oder den berechtigten privaten Stellen angewandten Klassifizierungen erstellen.

f) In den Ausführungsbestimmungen werden die unterschiedlichen Vertraulichkeitsstufen von Daten festgelegt und die zu den jeweiligen Vertraulichkeitsstufen gehörenden Bedingungen angegeben.

Art. 9 Datenbearbeitungssicherheit

  1. Das Generalsekretariat ergreift alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, das heisst der Unversehrtheit und der Vertraulichkeit der Daten, die mit dem polizeilichen Informationssystem übermittelt und bearbeitet werden.

  2. Zu diesem Zweck stellt das Generalsekretariat namentlich die entsprechenden technischen, rechtlichen und verfahrensmässigen Mittel bereit, um zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen auf Daten zugreifen können.

  3. Das Generalsekretariat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um: 1. nur denjenigen Personen Zugriff auf eine Information oder Datenbank zu gewähren, deren Funktionen oder Aufgaben mit dem Bearbeitungszweck der betroffenen Information oder in der betroffenen Datenbank zusammenhängen; 2. die dort bearbeiteten Daten vor unerlaubter oder zufälliger Bearbeitung, wie der Änderung (Veränderung, Löschung oder Verlust) oder dem unerlaubten Zugriff und der unerlaubten Benutzung, zu schützen; 3. zu prüfen und sicherzustellen, dass tatsächlich nur berechtigte Personen Zugriff auf die betreffenden Daten gehabt haben; 4. bei Beschädigung des polizeilichen Informationssystems die Datenbanken schnellstmöglich wieder herstellen zu können.

  4. Im Falle eines Eindringens oder eines schwer wiegenden Versuchs des Eindringens in das Netzwerk oder eine Datenbank der Organisation oder bei einer Beeinträchtigung oder versuchten Beeinträchtigung der Unversehrtheit oder Vertraulichkeit einer Information benachrichtigt das Generalsekretariat das Nationale Zentralbüro bzw. die berechtigte Stelle nach Artikel 1 Buchstaben e–g, von dem bzw. von der die betreffenden Daten stammen, ausserdem das Exekutivkomitee und die Kontrollkommission.

  5. Das Personal von Interpol ist verpflichtet, die Vertraulichkeit und Sicherheit der von der Organisation bearbeiteten Daten zu wahren. Das Generalsekretariat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Pflichten des Interpol- Personals in Bezug auf den Schutz und die Kontrolle der Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Datenbestände in Übereinstimmung mit Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 1 regeln.

Art. 10 Allgemeine Bedingungen für die Bearbeitung von Daten

10.1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Bearbeitung von Daten über den Interpolweg ist nur zulässig, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Bearbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Statuten und entsprechenden Reglementen der Organisation. 2. Die Bearbeitung steht mit einem der in Artikel 3 genannten Zwecke und mit den Anforderungen nach Artikel 2 in Einklang. 3. Die Bearbeitung ist relevant und steht in Zusammenhang mit Fällen von konkretem internationalem polizeilichem Interesse. 4. Die Bearbeitung beeinträchtigt weder die Ziele noch das Ansehen oder die Interessen der Organisation, noch die Vertraulichkeit (gemäss Art. 8) oder die Sicherheit (gemäss Art. 9) der Daten. 5. Die betreffende Datenquelle hat die Daten gemäss den in ihrem Land geltenden gesetzlichen Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, die dieses Land unterzeichnet hat, und gemäss den Interpol-Statuten bearbeitet.

  2. Die betreffenden Daten gelten a priori als korrekt und relevant, wenn sie von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution, einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle übermittelt werden.

  3. Falls Zweifel daran bestehen, dass die oben genannten Kriterien für die Bearbeitung von Daten erfüllt sind, hält das Generalsekretariat mit der entsprechenden Datenquelle oder auch – gemäss Artikel 12 Buchstabe a – mit dem von der Information betroffenen Nationalen Zentralbüro Rücksprache, sofern dieses nicht selbst die Datenquelle ist, und ergreift alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Kriterien tatsächlich erfüllt sind. In diesem Fall können die Daten zwecks Erlangung ergänzender Informationen, die das Verbleiben im polizeilichen Informationssystem erlauben, gespeichert werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei der Datenquelle um eine externe Stelle handelt.

  4. Das Generalsekretariat trifft − unter Beachtung der Grundrechte der Personen, auf die sich die Daten beziehen, in Übereinstimmung mit

Artikel 2 der Interpol-Statuten und der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte − jede geeignete vorsorgliche Massnahme zur Vermeidung direkter oder indirekter Schädigung, welche die Information bei den Mitgliedstaaten, der Organisation oder deren Personal verursachen könnte.

e) Die Bearbeitung von Daten in der zentralen Datenbank und in den spezialisierten Datenbanken, insbesondere in denjenigen für Dateien kriminalpolizeilicher Analyse, ist Gegenstand von Ausführungsbestimmungen, die gemäss Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 2 den Zweck der betreffenden Datenbank, die Art der darin allenfalls zu speichernden Daten und der darin anzuwendenden Datenbearbeitungsmethoden festlegen sollen.

10.2 Bestimmungen über besonders schützenswerte Daten

  1. Besonders schützenswerte Daten gleich welcher Art und ungeachtet des Datenträgers, auf dem sie gespeichert sind, dürfen nur bearbeitet werden, wenn: 1. sie relevant und von besonders wichtigem kriminalistischem Wert sind für das Erreichen der Ziele der Organisation und der Zwecke der Datenbearbeitung nach Artikel 3 Buchstabe a; 2. sie mit einer oder mehreren von Interpol bearbeiteten Informationen in Zusammenhang stehen; 3. sie objektiv dargestellt sind und keine Wertungen oder diskriminierenden Bemerkungen enthalten.

  2. Die Bearbeitung solcher Daten ist Gegenstand von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 4.

10.3 Bestimmungen über kopierte Daten Das Generalsekretariat darf Daten nur dann in einen Auszug (wie in Art. 6.1 Bst. b Ziff. 2 definiert) kopieren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Nationale Zentralbüro, die berechtigte nationale Institution, die berechtigte internationale Stelle oder die berechtigte private Stelle, die die betreffenden Daten übermittelt hat, muss mit dem Kopieren der Daten in den betreffenden Auszug einverstanden sein.

  2. Das Kopieren der Daten in den Auszug darf die Ziele, das Ansehen oder die Interessen der Organisation oder die Unversehrtheit, die Sicherheit, die Aktualität oder Relevanz der kopierten Daten nicht beeinträchtigen, und der Kopiervorgang muss unter Beachtung der Grundrechte der Personen, auf die sich die betreffenden Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Interpol-Statuten und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erfolgen.

  3. Die Daten müssen genau kopiert werden.

10.4 Bestimmungen über die Bearbeitung von Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken (siehe Art. 3.2)

  1. Das Generalsekretariat darf Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken nach Artikel 3.2 nur aufbewahren, wenn die Daten in einer autonomen Datenbank ausserhalb des polizeilichen Informationssystems bearbeitet werden. Daten, die in einer solchen Datenbank bearbeitet werden, dürfen nicht für Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit verwendet werden.

  2. Die Bedingungen und Methoden für die Bearbeitung von Daten zu anderen rechtmässigen Zwecken werden in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 festgelegt.

10.5 Bestimmungen zur Bearbeitung von Ausschreibungen

  1. Ausschreibungen werden vom Generalsekretariat entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Nationalen Zentralbüros, einer berechtigten nationalen Institution oder einer berechtigten internationa- len Stelle im Einklang mit Artikel 1 Buchstabe n und den in Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 5 genannten Ausführungsbestimmungen herausgegeben.

  2. Vor der Herausgabe und der Verbreitung einer Ausschreibung, insbesondere an andere Stellen als die Nationalen Zentralbüros, beurteilt das Generalsekretariat, ob dies im Lichte der Artikel 2 und 3 und der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der Organisation, ihres Personals und ihrer Mitgliedstaaten erforderlichen Sicherheitsmassnahmen notwendig und ratsam ist.

Art. 11 Allgemeine Verfahrensweisen für die Bearbeitung von Daten

  1. Ungeachtet der Bearbeitungsform oder des Bearbeitungsmediums bearbeitet das Generalsekretariat Daten: 1. so, dass die ursprünglichen Daten von den Auswertungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu unterscheiden sind, insbesondere im Zusammenhang mit Lagebeurteilungen und kriminalpolizeilichen Analysen; 2. ohne deren Inhalte zu verzerren; 3. unter Angabe:

  2. der Datenquelle(n); ii) der Vertraulichkeitsstufe, mit Einzelheiten über Zugriffs- und Nutzungsumfang bzw. über die von der Datenquelle oder vom Generalsekretariat gewünschten Zugriffs- und Nutzungsbeschränkungen; iii) des Status der Person, die Gegenstand der betreffenden Auskunft ist, in Übereinstimmung mit noch festzulegenden Regelungen in Ausführungsbestimmungen; iv) des Ablaufs der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der Daten, berechnet gemäss Artikel 13.

  3. Bearbeitet das Generalsekretariat einzelne oder mehrere Daten über eine oder mehrere Personen, die in einen oder mehrere von Interpol bearbeitete kriminalpolizeiliche und miteinander in Verbindung stehende Fälle involviert sind oder sein könnten, so verknüpft es diese Daten miteinander, sofern sich die Datenquelle nicht ausdrücklich gegen eine solche Verknüpfung ausspricht.

Art. 12 Fälle, in denen das Generalsekretariat mit der Datenquelle

Rücksprache nehmen muss Das Generalsekretariat muss in folgenden Fällen mit der Datenquelle Rücksprache nehmen:

a) wenn das Generalsekretariat Gründe zur Annahme hat, dass die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, genannten Bedingungen nicht mehr im Sinne von Artikel 10.1 Buchstabe c erfüllt sind;

  1. spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Prüfung, ob Daten über eine Person, die Gegenstand einer Ausschreibung ist oder gesucht wird, weiter aufbewahrt werden müssen, um bei der Datenquelle nachzufragen, ob diese der Auffassung ist, dass die weitere Speicherung der Daten in den Dateien der Organisation nach wie vor erforderlich und relevant ist; und

  2. wenn die Datenquelle drei Monate vor Ablauf der Frist für die Prüfung, ob Daten zu einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung ist oder gesucht wird, weiter aufbewahrt werden müssen, noch nicht auf die Rückfrage des Generalsekretariates geantwortet hat, wiederholt dieses seine Anfrage.

Art. 13 Berechnung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten

  1. Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung von Daten berechnet sich ab dem Datum, an dem die Daten eingegangen sind.

  2. Die Notwendigkeit, personenbezogene Daten aufzubewahren, wird spätestens alle fünf Jahre geprüft; eine insbesondere von der Datenquelle geforderte kürzere Aufbewahrungsdauer bleibt vorbehalten.

  3. Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung von Daten, gleich welcher Art und auf welchem Datenträger, betreffend eine Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines internationalen Auskunftsersuchens ist, wird während der Zeit, in der der betreffenden Person im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird, ausgesetzt.

Art. 14 Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten

  1. Wenn Daten mit einem anderen Datensatz betreffend die gleiche oder mehrere gleiche Personen verknüpft sind, die an einem oder mehreren miteinander in Verbindung stehenden Fällen beteiligt oder vermutlich beteiligt sind oder sein könnten, kann das Generalsekretariat die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit einer weiteren Aufbewahrung dieser Daten bis zum Ablauf der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung jenes anderen Datensatzes verlängern.

  2. Das Generalsekretariat kann die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung in jedem der folgenden Fälle für höchstens fünf Jahre verlängern: 1. wenn die Datenquelle das Generalsekretariat sechs Monate vor Ablauf der Frist davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es notwendig ist, die betreffenden Daten in den Dateien der Organisation aufzubewahren; 2. wenn die Datenquelle nicht um Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der Daten ersucht hat, diese aber nach Ansicht des Generalsekretariates weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind; hat sich die Datenquelle jedoch grundsätzlich dagegen ausgesprochen, dass im Falle eines Schweigens der Datenquelle das Generalsekretariat die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten verlängern darf, so ist die Fristverlängerung nicht möglich; 3. wenn die Datenquelle oder das Land, zu dem diese gehört, die Daten auf Grund technischer, mechanischer oder anderer Bedingungen, die die Übermittlung von Informationen verhindern, wahrscheinlich nicht mehr aktualisieren wird und das Generalsekretariat der Ansicht ist, dass die Daten weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind; 4. wenn der ursprüngliche Zweck der Speicherung der betreffenden Daten über eine Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines Auskunftsersuchens ist, nach Artikel 15.2 Buchstabe c Ziffer 2 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe c Ziffer 3 erfüllt ist, das Generalsekretariat aber ausnahmsweise der Ansicht ist, dass die Daten weiterhin relevant und von konkretem internationalem polizeilichem Interesse sind.

  3. Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung von Daten, ungeachtet ihrer Art und des Datenträgers, kann auf jeden Fall nur dann verlängert werden, wenn die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, genannten Bedingungen erfüllt sind.

  4. Wenn das Generalsekretariat eine Bestimmung dieses Artikels anwenden kann, muss es den Sachverhalt oder die Gründe, die eine Verlängerung der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten rechtfertigen, angeben.

  5. Bei Ablauf einer Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten wendet das Generalsekretariat Artikel 14 Buchstaben a–d an.

Art. 15 Veränderung, Sperrung und Vernichtung von Daten

15.1 Auf Initiative der Datenquelle

  1. Auf Ersuchen der Datenquelle ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat den Zugriff auf Daten in Übereinstimmung mit diesem Reglement und in dessen Rahmen; die übrigen Bestimmungen dieses Artikels 15 bleiben vorbehalten.

  2. Sind mehrere Stellen die Quelle derselben Daten und ersucht nur eine von ihnen um Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten, so fragt das Generalsekretariat bei den anderen in Artikel 1 Buchstaben e-h genannten Stellen an, ob sie dies ebenfalls wünschen: 1. Wenn ja, werden die Daten wunschgemäss geändert, gesperrt oder vernichtet; 2. wenn nein, ist deutlich auf das Vorliegen eines Ersuchens um Änderung, Sperrung oder Vernichtung hinzuweisen; liegt ein Ersuchen um Vernichtung von Daten vor, so ist der Name der Datenquelle, die diesen Wunsch geäussert hat, aus der Liste der Quellen der betreffenden Daten zu entfernen.

15.2 Auf Initiative einer anderen Stelle als der Datenquelle

  1. Wird ein Ersuchen um Änderung, Sperrung oder Vernichtung von Daten von einer anderen Stelle als einer der Datenquellen übermittelt, so prüft das Generalsekretariat zunächst, ob die Bedingungen für die Bearbeitung der betreffenden Daten erfüllt sind. Es nimmt dann mit der Datenquelle oder jedem allenfalls betroffenen Nationalen Zentralbüro Rücksprache und ergreift alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um festzustellen, ob es möglich und notwendig ist, wunschgemäss vorzugehen.

  2. Nach Rücksprache mit der Datenquelle oder mit dem betroffenen Nationalen Zentralbüro nach den Artikeln 10.1 Buchstabe c und 12 Buchstabe a ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Statuten der Organisation Daten auf eigene Initiative, wenn relevante und konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Aufbewahrung der Daten oder die Aufrechterhaltung des Rechts auf Zugriff auf die Daten gegen eines der Kriterien für die Datenbearbeitung, die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, enthalten sind, verstossen könnte oder dass die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, die Organisation, deren Personal oder die Grundrechte der Person, auf die sich die Daten beziehen, beeinträchtigt werden könnten.

  3. Ausserdem vernichtet das Generalsekretariat, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16.2, in folgenden Fällen Daten in jeglicher Form: 1. Der Zweck, zu dem die Daten bearbeitet wurden, wurde vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 und der nachstehenden Ziffer 2 erfüllt. 2. Spätestens fünf Jahre nach in Anwendung von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 4 erfolgtem Aufschub der Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung der betreffenden Daten. 3. Das Generalsekretariat hat konkrete Gründe für die Annahme, dass die Person, die gesucht wird oder Gegenstand eines internationalen Auskunftsersuchens ist, vom Tatverdacht befreit wurde, der zur Speicherung der Daten geführt hatte, oder gestorben ist oder lebend oder tot aufgefunden wurde im Falle der Suche nach einer verschwundenen Person aus familiärem Interesse; es wird davon ausgegangen, dass das Generalsekretariat in einem solchen Fall in Übereinstimmung mit Artikel 15.2 Buchstabe a vorgängig alle sonstigen geeigneten Massnahmen getroffen hat, um von der Datenquelle die betreffenden Elemente bestätigt zu erhalten. 4. Die Datenquelle oder das Land, zu dem diese gehört, kann vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 die Daten nicht mehr aktualisieren. 5. Die Frist für die Prüfung der Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten ist abgelaufen, und die Stelle, die zuvor um Verbreitung der betreffenden Daten ersuchte, hat jetzt nicht um weitere Aufbewahrung ersucht, und das Generalsekretariat hat die Anwendung von Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 3 nicht für notwendig oder möglich befunden.

15.3 Sonderbestimmungen zu Fahndungsausschreibungen

  1. Wenn die Daten, auf die sich eine Fahndungsausschreibung stützt, geändert werden, beurteilt das Generalsekretariat die Notwendigkeit der Aufbewahrung dieser Ausschreibung. Gegebenenfalls wird sie geändert.

  2. Wenn die Daten, auf die sich eine Fahndungsausschreibung stützt, vernichtet werden, muss das Generalsekretariat auch die Ausschreibung vernichten.

  3. Wenn das Generalsekretariat eine Ausschreibung annulliert, kann es die Daten, auf die sich diese Ausschreibung oder Personenbeschreibung stützt gemäss Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 5 während höchstens fünf Jahren aufbewahren; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 15.2 Buchstabe c Ziffer 3.

Art. 16 Folgen der Änderung, Sperrung oder Vernichtung von Daten

16.1 Massnahmen des Generalsekretariats

  1. Ändert, sperrt oder vernichtet das Generalsekretariat gestützt auf Artikel 15.2 Buchstabe b Daten, die von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution, einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle übermittelt worden sind und die eine gesuchte Person oder eine Person betreffen, die Gegenstand eines Auskunftsersuchens ist, so: 1. benachrichtigt es die Datenquelle und erklärt die Gründe für diese Massnahme, es sei denn,

  2. die Datenquelle wurde von der Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten in den letzten drei Monaten vor dem tatsächlichen Vernichtungsdatum in Kenntnis gesetzt; ii) die Daten waren nicht personenbezogener Art; 2. gibt es die Gründe für die Änderung, Sperrung oder Vernichtung der Daten an; 3. ändert, sperrt oder vernichtet es in derselben Weise alle Kopien der betreffenden Daten in anderen Datenbanken des polizeilichen Informationssystems der Organisation; 4. beurteilt es die Folgen dieser Massnahme für alle Vorgänge der Bearbeitung der betroffenen und mit ihnen verbundenen Daten. Nötigenfalls trifft es alle erforderlichen Massnahmen.

16.2 Aufbewahrung einzelner Datenelemente

a) Vernichtet das Generalsekretariat Daten, so kann es dennoch: 1. die Angaben, die für die Identifizierung der betroffenen Person unbedingt erforderlich sind, den Namen der Datenquelle und die nähere Bezeichnung der Straftat in einer speziellen Datenbank weiter aufbewahren, um eine anfragende Stelle an die Datenquelle zu verweisen, sofern sich diese nicht ausdrücklich der Aufbewahrung solcher Datenelemente widersetzt hat; 2. die Datenelemente weiter aufbewahren, die es ermöglichen, die unerlaubte oder irrtümliche Bearbeitung der betreffenden Daten zu verhindern;

3. die zur Verfolgung eines jeden rechtmässigen Zwecks gemäss

Artikel 3 .2 benötigten Informationen weiter aufbewahren.

  1. Ist die Vernichtung von Datenelementen auf Grund der damit verbundenen Kosten und des damit verbundenen Arbeitsaufwands nicht möglich, so ergreift das Generalsekretariat alle geeigneten Massnahmen, um die betreffenden Daten unlesbar zu machen, um den Zugriff auf die Daten und deren Verwendung für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zu verhindern oder um deutlich darauf hinzuweisen, dass die Daten als nicht existent zu gelten haben.

  2. Kopien von Benachrichtigungen des Generalsekretariats darüber, dass Daten vernichtet wurden, oder von Dokumenten, wonach bestimmte Daten innerhalb der nächsten drei Monate aus der Interpol-Datenbank vernichtet werden, werden in einer Datenbank mit administrativen Informationen aufbewahrt, um in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.2 die Interessen der Organisation, von deren Mitgliedstaaten und deren Personal zu wahren. Das Generalsekretariat darf diese Kopien von Benachrichtigungen nicht für kriminalpolizeiliche Ermittlungen verwenden.

Art. 17 Voraussetzungen und Fälle der Datenübermittlung

17.1 Allgemeine Bemerkungen

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, darf das Generalsekretariat Daten übermitteln, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Datenübermittlung entspricht dem Zweck der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel 3 und erfolgt innerhalb der Grenzen von Artikel 2. 2. Die Datenübermittlung erfolgt auf begründetes Ersuchen oder auf eigene Initiative an ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution, eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, wobei davon ausgegangen wird, dass:

  2. das Generalsekretariat auch im Falle eines begründeten Ersuchens die ersuchende Stelle dennoch auffordern kann, eine zusammenfassende Darstellung der das Ersuchen rechtfertigenden Gründe zu übermitteln; ii) bei direktem Zugriff Gründe als gegeben gelten; iii) das Generalsekretariat, um den oben genannten Stellen auf eigene Initiative Daten zu übermitteln, deren Intervention im Hinblick auf die Ziele der Organisation als notwendig erach- ten muss; in diesem Fall spezifiziert das Generalsekretariat die Gründe, weshalb es Daten übermittelt. 3. Die Daten werden unter dem Vorbehalt übermittelt, dass die ersuchenden Stellen sich vorgängig verpflichtet haben, die in diesem Reglement und in den Texten, auf die es verweist, dargelegten Grundsätze für die Datenbearbeitung zu beachten. 4. Die Daten werden vorbehaltlich der von den Datenquellen gestützt auf Artikel 5 Buchstabe c allenfalls auferlegten Beschränkungen übermittelt. 5. Vor jeder Übermittlung an eine externe Stelle wird die ausdrückliche Zustimmung der Datenquelle eingeholt.

  3. Das Generalsekretariat entscheidet allein darüber, ob es notwendig ist, von einer externen Stelle gelieferte Daten zu übermitteln.

  4. Das Generalsekretariat darf vorbehaltlich der von der Datenquelle gemäss Artikel 17.1 Buchstabe a auferlegten Beschränkungen besonders schützenswerte Daten nur dann übermitteln, wenn diese für die Verfolgung der Ziele der Organisation und für die mit ihrer Bearbeitung verfolgten Zwecke nach Artikel 3.1 Buchstabe a relevant oder von besonderem kriminalistischem Wert sind.

  5. In den folgenden Fällen hindert keine der in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen das Generalsekretariat an der Übermittlung von Daten, auch wenn die vorgängige Zustimmung der berechtigten Stelle, welche die Daten ursprünglich übermittelte, nicht eingeholt wurde: 1. wenn die Daten öffentlich bekannt geworden sind; 2. wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit nach Artikel 17.2 handelt; 3. wenn die Übermittlung zur Wahrung der Interessen der Organisation, ihrer Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter nach Artikel 3.2 notwendig ist.

  6. Keine Bestimmung dieses Reglements soll, falls besondere Umstände dies rechtfertigen, daran hindern, von einem Mitgliedstaat der Organisation überlassene polizeiliche Informationen an Institutionen oder Behörden desselben Landes zu übermitteln, denen gegenüber die Dienststellen des betreffenden Staates, die an der Durchsetzung des Strafrechts beteiligt sind, kraft Gesetz Rechenschaft abzulegen haben.

  7. Ist das Generalsekretariat auf Grund einer durch die Datenquelle gemäss Artikel 17.1 Buchstabe a Ziffer 4 auferlegten Beschränkung nicht ermächtigt, eine Information an eine ersuchende Stelle zu übermitteln, so kann es das Ersuchen an die Datenquelle weiterleiten, die dieses möglicherweise beantworten kann.

  8. Die Nationalen Zentralbüros übermitteln einander polizeiliche Informationen nach den in ihren jeweiligen Ländern geltenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen, die diese Länder unterzeichnet haben, und den Interpol-Statuten (siehe Art. 10.1 Bst. a

Ziff. 5 ).

17.2 Übermittlung von Daten in dringlichen Fällen

  1. Als dringlich gilt ein Fall, wenn der Generalsekretär der Auffassung ist, dass die Organisation, deren Personal, ein Mitgliedstaat oder dessen Bürger und Bürgerinnen bzw. Einwohner und Einwohnerinnen tatsächlich und unmittelbar bedroht sind und wenn diese Bedrohung die physische Sicherheit der betroffenen Personen gefährden kann.

  2. Liegt ein dringlicher Fall vor, so ist das Generalsekretariat ermächtigt, nach Benachrichtigung der Datenquelle und vorausgesetzt, dass diese innerhalb der vom Generalsekretariat angesichts der Bedrohungslage festgesetzten Frist sich der Übermittlung nicht ausdrücklich widersetzt hat, alle Daten zur gegebenen Bedrohungslage an alle Nationalen Zentralbüros zu übermitteln.

  3. Ferner verständigt das Generalsekretariat das Exekutivkomitee und die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien schnellstmöglich von der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens.

  4. Das Vorgehen bei der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens kann in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

Art. 18 Übermittlungsarten

  1. Übermittelt das Generalsekretariat Daten, so sendet es, falls es dies für erforderlich hält oder die Datenquelle darum ersucht, eine Kopie der übermittelten Daten und eine Kopie des entsprechenden Ersuchens an die betreffende Datenquelle.

  2. Bei der Übermittlung von Daten macht das Generalsekretariat Angaben über: 1. die Datenquelle; 2. Beschränkungen in Bezug auf die Übermittlung und den Zugriff auf die Daten; 3. Bedingungen bezüglich der Vernichtung der Daten; 4. das Eingangsdatum; 5. die Frist, nach deren Ablauf die Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Daten zu beurteilen ist; 6. die wichtigsten Änderungen und Aktualisierungen der Daten; und 7. im Falle von personenbezogenen Daten den Status der betroffenen Person.

Art. 19 Aufbewahrung von Auskunftsersuchen und der entsprechenden Antworten

Das Generalsekretariat kann eingehende Auskunftsersuchen und die entsprechenden von ihm übermittelten Nachrichten:

a) vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 16.2 Buchstabe a bis zu dem Datum, an dem die Daten, die Gegenstand des Ersuchens sind, vernichtet werden, im polizeilichen Informationssystem aufbewahren; oder

b) zur Wahrung der Interessen der Organisation, von deren Mitgliedstaaten oder deren Personal gemäss Artikel 3.2 ausserhalb des polizeilichen Informationssystems aufbewahren.

Art. 20 Direkter Zugriff, Herunterladen und Verknüpfung

20.1 Allgemeine Bestimmungen

a) Das Generalsekretariat kann ein Nationales Zentralbüro, eine berechtigte nationale Institution (auf Antrag des Nationalen Zentralbüros des Landes, dem die Institution angehört), eine berechtigte internationale Stelle oder eine berechtigte private Stelle, im Folgenden «Begünstigte» genannt, zum direkten Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem, zum Herunterladen von Daten aus einer Datenbank der Organisation in eine nationale Datenbank oder zur Herstellung von Verknüpfungen zwischen dem Netzwerk und den Datenbanken der Organisation ermächtigen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Organisation hat in Übereinstimmung mit Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 6 Ausführungsbestimmungen erlassen, die solche Vorgänge regeln und die dafür erforderlichen Bedingungen und Methoden spezifizieren. 2. Ein solcher Vorgang entspricht den Bestimmungen dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, und ist insbesondere für das Erreichen der Ziele der Organisation und der nach den Artikeln 2 und 3 mit der Bearbeitung der Daten verfolgten Zwecke relevant und von konkretem Interesse.

3. Die betroffenen Datenquellen haben keine Beschränkungen nach

Artikel 5 Buchstabe b auferlegt.

4. Die Begünstigten haben sich gegenüber der Organisation vertraglich verpflichtet:

  1. die Vorschriften für die Benutzung des polizeilichen Informationssystems und für die Bearbeitung von Daten im Sinne dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, zu beachten und durchzusetzen; ii) es nur ausdrücklich ermächtigten Personen zu gestatten, von den Möglichkeiten des direkten Zugriffs, des Herunterladens und des Herstellens von Verknüpfungen zu profitieren; iii) Daten zu ändern, zu sperren oder zu vernichten, wenn die Organisation dies auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Reglements verlangt. 5. Die Bestimmungen über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen (Art. 4.3) und die nachfolgenden Bestimmungen über den direkten Zugriff, das Herunterladen und die Herstellung von Verknüpfungen (Art. 20.2 und 20.3) bleiben vorbehalten.

  2. Das Generalsekretariat benachrichtigt die Begünstigten stets, wenn eine neue Stelle auf von ihnen übermittelte Daten direkt zugreifen oder diese herunterladen kann oder sich an der Herstellung von Verknüpfungen zwischen Netzwerken und Datenbanken der Organisation beteiligen kann; auf diese Weise sollen die Begünstigten ihre Rechte auf Beschränkungen nach Artikel 5 Buchstabe b wahrnehmen können. Das Generalsekretariat führt eine Liste dieser Stellen und übermittelt die nachgeführte Liste mindestens einmal jährlich allen Begünstigten.

  3. Das Generalsekretariat führt ein Journal über Anfragen von Datenbanken über direkten Zugriff, über das Herunterladen von Daten und die Herstellung von Verknüpfungen, dessen Verwaltung in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 geregelt wird.

20.2 Bestimmungen über den direkten Zugriff Der direkte Zugriff einer zwischenstaatlichen Organisation, die mit der Interpol-Organisation eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, auf das polizeiliche Informationssystem muss Gegenstand einer Vereinbarung oder besonderer Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Reglement über den Zugriff zwischenstaatlicher Organisationen auf das Telekommunikationsnetzwerk und die Datenbanken von Interpol sein. 20.3 Bestimmungen über das Herunterladen und die Herstellung von Verknüpfungen

  1. Das Generalsekretariat unterrichtet die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien über jegliche Zusammenarbeit beim Herunterladen oder bei der Herstellung von Verknüpfungen in Bezug auf personenbezogene Daten und holt die Stellungnahme der Kommission ein.

  2. Das Generalsekretariat leitet die Stellungnahme der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien in Übereinstimmung mit Artikel 4.3 Buchstabe d und zu den dort genannten Zwecken an das Exekutivkomitee weiter.

  3. Das Generalsekretariat übermittelt der Generalversammlung und der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien jährlich eine aktualisierte Liste aller Datenbanken, deren Daten heruntergeladen werden können, und der mit dem polizeilichen Informationssystem verbundenen Datenbanken, und zwar unter Angabe der Verwendungszwecke, der Art der Daten, die darin gespeichert werden können, und der jeweiligen Zugriffsrechte.

Art. 21 Direkte Speicherung von Daten in einer autonomen Datenbank durch einen Begünstigten

a) Das Generalsekretariat kann unter folgenden Bedingungen eine autonome Datenbank nach Artikel 6.1 Buchstabe b Ziffer 3 erstellen und bei sich führen: 1. Die betreffende Datenbank wird direkt von einem Nationalen Zentralbüro, einer berechtigten nationalen Institution (auf Antrag des Nationalen Zentralbüros des Landes, dem die Institution angehört), einer berechtigten internationalen Stelle oder einer berechtigten privaten Stelle, im Folgenden «Begünstigte» genannt, gespeist.

2. Ein solcher Vorgang entspricht den Bestimmungen dieses Reglements und ist insbesondere in Bezug auf die Ziele der Organisation und der Datenbearbeitungszwecke nach den Artikeln 2 und 3 relevant und von konkretem Interesse. 3. Die Organisation hat zu diesem Thema Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 Buchstabe b Ziffer 6 beschlossen. 4. Beim Zugriff auf Daten muss klar ersichtlich sein, dass diese von einem Begünstigten und nicht vom Generalsekretariat gespeichert wurden. 5. Das Generalsekretariat unterrichtet die Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien (Art. 24) über jegliche Zusammenarbeit zur direkten Bearbeitung personenbezogener Daten durch einen Begünstigten und holt die Stellungnahme der Kommission ein. 6. Das Generalsekretariat leitet die Stellungnahme der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien in Übereinstimmung mit Artikel 4.3 Buchstabe d und für die dort genannten Zwecke an das Exekutivkomitee weiter.

  1. Ein Begünstigter kann ermächtigt werden, Daten selbst in einer autonomen Datenbank der Organisation zu speichern, wenn er sich der Organisation gegenüber schriftlich verpflichtet hat: 1. die Vorschriften für die Benutzung des polizeilichen Informationssystems und für die Bearbeitung von Daten im Sinne dieses Reglements und der Texte, auf die es verweist, zu beachten und durchzusetzen; 2. es nur ausdrücklich ermächtigten Personen zu gestatten, Daten direkt in die betreffende Datenbank einzuspeisen; 3. der Organisation und der Kommission zur Kontrolle von Interpol- Dateien zu erlauben, Daten zu prüfen, welche die begünstigte Stelle in der betreffenden Datenbank gespeichert hat; hierzu muss die begünstigte Stelle alle Angaben liefern können, auf deren Grundlage die betreffenden Daten gespeichert wurden oder die eine Aufbewahrung der betreffenden Daten in der Datenbank rechtfertigen; 4. Daten auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Reglements zu ändern, zu sperren oder zu vernichten oder es der Organisation auf deren Verlangen zu erlauben, die Daten zu ändern, zu sperren oder zu vernichten.

  2. Der Begünstigte kann lediglich in Bezug auf von ihm in einer solchen Datenbank gespeicherte personenbezogene Daten Zugriffsbeschränkungen erlassen.

  3. Das Generalsekretariat führt ein Journal über Anfragen bei Datenbanken, in denen Daten direkt von einem Begünstigten gespeischert werden; die Verwaltung des Journals wird in Ausführungsbestimmungen nach Artikel 22 geregelt.

  4. Das Generalsekretariat übermittelt der Generalversammlung und der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien jährlich eine aktualisierte Liste aller Datenbanken, in denen von Begünstigten direkt Daten gespeichert wer- den können, und zwar unter Angabe der Verwendungszwecke der Datenbanken, der Art der Daten, die darin gespeichert werden können, und der entsprechenden Zugriffsrechte.

Art. 22 Umsetzung der in diesem Reglement dargelegten allgemeinen Grundsätze

  1. Die Umsetzung der in diesem Reglement dargelegten Grundsätze der polizeilichen Zusammenarbeit und des Datenschutzes sowie die Verabschiedung besonderer Methoden oder Verfahrensweisen für die Bearbeitung von Daten, insbesondere für auf bestimmten Medien gespeicherte Daten oder für Daten in bestimmter Form, werden in Ausführungsbestimmungen festgelegt, die der Kommission zur Kontrolle von Interpol-Dateien (Art. 24) zur Stellungnahme unterbreitet werden.

  2. Die Ausführungsbestimmungen zu folgenden Gegenständen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung: 1. Vertraulichkeit und Sicherheit von Daten (siehe Art. 8 und 9); 2. Methoden der Datenbearbeitung in den einzelnen Kategorien von Datenbanken, insbesondere in Bezug auf Dateien für die kriminalpolizeiliche Analyse (siehe Art. 10.1 Bst. e); 3. Methoden der Datenbearbeitung zu anderen rechtmässigen Zwecken (siehe Art. 3.2 Bst. b);

4. Methoden zur Bearbeitung besonders schützenswerter Daten (siehe

Art. 10 .2 Bst. b);

5. Bearbeitung von Ausschreibungen (siehe Art. 10.5); 6. direkter Zugriff, Herunterladen, Herstellen von Verknüpfungen und direkte Bearbeitung von Daten durch Begünstigte (siehe Art. 20.1 Bst. a

Ziff. 1 ).

Art. 23 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, die zwischen Nationalen Zentralbüros, berechtigten nationalen Institutionen, berechtigten internationalen Stellen, berechtigten privaten Stellen oder zwischen einer dieser Stellen und dem Generalsekretariat in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen, auf die es verweist, entstehen, werden grundsätzlich einvernehmlich beigelegt. Scheitert der Beilegungsversuch, so kann gemäss der dafür festzulegenden Verfahrensweise das Exekutivkomitee und, falls erforderlich, die Generalversammlung angerufen werden.

Art. 24 Kontrolle Zugang zu Interpol-Dateien

Die Kontrolle der Übereinstimmung der Bearbeitung von Daten durch Interpol mit diesem Reglement und der Zugang natürlicher und juristischer Personen zu den Dateien der Organisation werden in einem Reglement über die Kontrolle von personenbezogenen Daten und den Zugang zu solchen Daten festgelegt.

Art. 25 Inkrafttreten dieses Reglements

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang 3

Übersetzung3 Reglement über die Kontrolle von Informationen und den Zugang zu den Interpol-Dateien Von der Generalversammlung Interpol angenommen am 7. Oktober 2004 In Kraft getreten am1. Januar 2005

Präambel

Dieses Reglement soll die unabhängige Kontrolle von Interpol-Dateien regeln. Zu diesem Zweck wird eine Kontrollkommission für Interpol-Dateien eingesetzt; dieses Reglement bestimmt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Kommission. Geregelt werden auch die allgemeinen Bedingungen, unter denen eine Person Zugang zu den Dateien der Organisation haben kann.

Kapitel 1 Die Kontrollkommission für Interpol-Dateien

Art. 1 Aufgaben der Kommission

  1. Die Kommission kontrolliert, ob die Regeln und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Organisation und vor allem deren Projekte, neue Dateien anzulegen oder neue Methoden zur Verbreitung personenbezogener Daten einzuführen, mit den von der Organisation erlassenen einschlägigen Bestimmungen konform sind und ob sie nicht die fundamentalen Individualrechte verletzen, die in Artikel 2 der Interpol-Statuten, der auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verweist, erwähnt sind, oder gegen die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes verstossen.

  2. Die Kommission berät die Organisation bei jedem Projekt, jeder Tätigkeit, jeder Regelung oder jeder anderen Frage, die eine Behandlung personenbezogener Daten nach sich zieht.

  3. Die Kommission bearbeitet und beantwortet Gesuche um Zugang zu Interpol-Dateien. Sie hält eine Liste der Interpol-Dateien zur Verfügung, die Staatsangehörige von Interpol-Mitgliedstaaten sowie Personen mit ständigem Aufenthalt in einem Interpol-Mitgliedstaat einsehen dürfen.

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Samlung.

Art. 2 Zusammensetzung der Kommission

  1. Die Kommission setzt sich aus fünf Personen zusammen; diese werden ernannt auf Grund ihrer Fachkenntnis und im Hinblick darauf, dass sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können: – die oder der Vorsitzende: sie oder er ist oder war in der Justiz oder im Datenschutzbereich in leitender Stellung tätig; – zwei Datenschutz-Fachpersonen: sie sind oder waren in diesem Bereich in leitender Stellung tätig; – eine Informatik-Fachperson: sie ist oder war in diesem Bereich in leitender Stellung tätig; – ein Mitglied des Exekutivkomitees.

  2. Die Kommissionsmitglieder werden wie folgt ernannt: – Die Datenschutz-Fachpersonen und die Informatik-Fachperson werden von der Generalversammlung ernannt; diese wählt die Fachpersonen aus einer von den Mitgliedstaaten eingereichten und vom Exekutivkomitee vorselektionierten Auswahl aus. – Das Mitglied des Exekutivkomitees wird vom Exekutivkomitee gewählt. – Die oder der Vorsitzende wird von den übrigen vier Kommissionsmitgliedern gewählt.

  3. Die Kommissionsmitglieder müssen Staatsangehörige eines Interpol-Mitgliedstaats sein und wenigstens eine der im Generalsekretariat der Organisation verwendeten Arbeitssprachen beherrschen. Damit die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt werden kann, müssen die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Kandidaturen hinreichend detailliert sein.

  4. Soweit möglich, müssen die Kommissionsmitglieder verschiedener Nationalität sein und wenigstens zwei Regionen vertreten.

Art. 3 Mandat der Kommissionsmitglieder

  1. Die Kommissionsmitglieder werden für drei Jahre ernannt; die Amtszeit beginnt mit dem Datum, an dem die oder der Kommissionsvorsitzende ernannt wird; die Kommission gilt als bestellt, sobald die oder der Vorsitzende ernannt worden ist.

  2. Kommissionsmitglieder können für die gleiche Funktion für eine zweite Amtszeit gewählt werden. Kommissionsmitglieder können für eine dritte Amtszeit gewählt werden, wenn es das Exekutivkomitee auf Grund der Umstände als ratsam erachtet.

  3. Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Mandate der Kommissionsmitgliedern nicht alle gleichzeitig erneuert.

  4. Kann ein Kommissionsmitglied seine Aufgaben nicht länger erfüllen oder tritt es vor Ende einer Amtszeit zurück, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. Handelt es sich bei dem scheidenden Kommissi- onsmitglied um eine von der Generalversammlung ernannte Person, so kann das Exekutivkomitee für die Zeit, bis die Generalversammlung erneut tagt, ein Ersatzmitglied benennen.

Art. 4 Anrufung der Kommission

  1. Die Kommission kann nach den Bedingungen über die Zulässigkeit von Anfragen von jeder Person angerufen werden, die Zugang zu personenbezogenen Daten wünscht, die entweder sie selber betreffen oder die Person, die sie vertritt.

  2. Das Generalsekretariat muss die Kommission in allen im Reglement über die Bearbeitung von Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit aufgeführten Fällen konsultieren.

  3. Die Kommission kann vom Generalsekretariat ferner über jede Frage, jedes Projekt oder jede Tätigkeit betreffend die Bearbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, insbesondere für die Auslegung einer bestehenden Bestimmung, die Annahme einer neuen Bestimmung oder von Ausführungsbestimmungen oder auch für die Einrichtung neuer Datenbanken oder den Abschluss von Vereinbarungen mit Partnerstellen, die das Bearbeiten personenbezogener Daten beinhalten.

  4. Die Kommission kann auch im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Überprüfungen Kontrollen vornehmen.

Art. 5 Arbeitsweise der Kommission

  1. Die Kommission übt die ihr zugewiesenen Aufgaben unabhängig aus.

  2. Die Kommission bestimmt Ort und Anzahl ihrer jährlichen Sitzungen, wobei sie auf Einberufung der oder des Vorsitzenden mindestens dreimal jährlich zusammenkommt, um ihre Aufgaben gut zu erfüllen.

  3. Die Kommission tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Lediglich die Mitglieder und das Sekretariat der Kommission sind befugt, ständig den Sitzungen beizuwohnen. Drittpersonen, deren Teilnahme die Kommission als nötig erachtet, um einen Punkt auf der Tagesordnung zu behandeln, können von der Kommission eingeladen werden.

  4. Die Kommission legt die für sie geltende Geschäftsordnung fest, soweit dieses Reglement dafür keine verbindlichen Bestimmungen enthält.

  5. Die Kommission trifft jede geeignete Massnahme, um ihren Auftrag gut zu erfüllen und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Dazu gelten die nachstehenden Bestimmungen: 1. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ersuchen die Kommissionsmitglieder weder jemanden um Weisungen noch befolgen sie solche Weisungen; sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden. 2. Die Kommission hat freien und uneingeschränkten Zugang zu jeglichen von Interpol bearbeiteten personenbezogenen Daten und zu allen Systemen zur Bearbeitung solcher Daten, und zwar ungeachtet des Ortes, der Form oder des Trägers solcher Daten. Soweit möglich nimmt die Kommission ihr Zugangsrecht so wahr, dass das Generalsekretariat in seinem Tagesgeschäft nicht unnötig gestört wird. 3. Die Kommission konsultiert das Generalsekretariat und kann darum ersuchen, dessen Vertreter anzuhören. 4. Die Kommission konsultiert auch die zuständigen Nationalen Zentralbüros oder die anderen betroffenen Datenquellen, ebenso das Exekutivkomitee. 5. Die Kommission kann das Exekutivkomitee um Erlaubnis ersuchen, nach Massgabe von Artikel 6 Buchstabe d von der Generalversammlung angehört zu wenden.

  6. Das Generalsekretariat sorgt dafür, dass die Kommission ihre Aufgaben erfüllen kann, indem es Folgendes gewährleistet: 1. Es leitet Anfragen unverzüglich an die Kommission weiter; weitergeleitete Anfragen und der Briefwechsel zwischen der Organisation und der Kommission werden nicht protokolliert, es sei denn, die Kommission empfiehlt einen entsprechenden Vermerk in den Interpol-Dateien, um eine dort bereits verzeichnete Information auf den neuesten Stand zu bringen. 2. Es übermittelt der Kommission alle von ihr benötigten oder verlangten Daten, insbesondere die Liste der elektronischen und nichtelektronischen Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, einschliesslich deren Struktur und der damit verbundenen Zugriffsrechte. 3. Es leistet der Kommission die notwendige Unterstützung, insbesondere um die Durchführung ihrer Sitzungen zu erleichtern und um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. 4. Es unterrichtet die Kommission über neue Massnahmen hinsichtlich der Bearbeitung personenbezogener Daten. 5. Es kann verlangen, von der Kommission angehört zu werden, um seinen Standpunkt darzulegen oder zu verteidigen, insbesondere im Falle einer erwiesenen Meinungsverschiedenheit bezüglich einer Empfehlung der Kommission.

Art. 6 Ergebnisse der Arbeiten der Kommission

a) Die Kommission, gegebenenfalls über ihr Sekretariat: 1. unterrichtet das Generalsekretariat über ihre Untersuchungen und richtet ihre Stellungnahmen und Empfehlungen an das Generalsekretariat, damit diese den betroffenen Stellen und Personen mitgeteilt und die Beschlüsse umgesetzt werden können; 2. teilt, soweit sie es als ratsam erachtet, dem Generalsekretariat bestimmte aus Anfragen stammende Informationen mit oder übergibt ihm gewisse Unterlagen, die das Sekretariat der Kommission im Auftrag des Generalsekretariates erarbeitet hat, um die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Organisation zu erfassen und zu kontrollieren.

  1. Sieht sich das Generalsekretariat ausser Stande, einer Empfehlung der Kommission zu folgen, so: 1. trifft es geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bearbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten durch Interpol nach Massgabe der Bestimmungen über die Datenbearbeitung, welche die Organisation erlassen hat, erfolgt; und 2. unterbreitet anlässlich der nächsten Kommissionssitzung einen Bericht, in dem die Beschlüsse dargelegt und begründet werden.

  2. Besteht zwischen der Kommission und dem Generalsekretariat eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich einer Tätigkeit oder eines Projekts betreffend die Bearbeitung personenbezogener Daten, so kann die Kommission das Exekutivkomitee davon unterrichten, damit dieses allenfalls geeignete Massnahmen treffen kann.

  3. Die Kommission verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht zur Information des Exekutivkomitees und – zusammen mit allfälligen Bemerkungen des Exekutivkomitees – zur Weiterleitung an die Generalversammlung. Mit der Genehmigung des Exekutivkomitees kann die Kommission den Bericht der Generalversammlung unterbreiten.

  4. Die Kommission entscheidet darüber, wie Anfragen von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern beantwortet werden, und stellt diesen die Antwort zu.

  5. Die Kommission ist befugt, öffentliche Erklärungen abzugeben und insbesondere ihren jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

Art. 7 Sekretariat der Kommission

  1. Das Generalsekretariat besorgt das Sekretariat der Kommission. Es ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär, die oder der die zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit vom Generalsekretariat wahrnimmt; ist diese Person vorübergehend nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so ernennt das Generalsekretariat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

  2. Das Kommissionssekretariat trifft geeignete Massnahmen, insbesondere um: 1. die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen oder zu veranlassen; 2. die Verbindung und Koordination zwischen der Kommission und den ständen Dienststellen der Organisation sicherzustellen; 3. die Gesuche zu prüfen und die Untersuchungen sowie weitere von der Kommission verlangte Arbeiten zu erledigen; 4. jede weitere Aufgabe zu erfüllen, die ihm von der Kommission oder von deren Vorsitz übertragen wird.

  3. Das Kommissionssekretariat unterstützt das Generalsekretariat im Hinblick auf die Sicherstellung der Zusammensetzung der Kommission nach den Bestimmungen dieses Reglements.

Art. 8 Budget der Kommission

Das Generalsekretariat stellt der Kommission die finanziellen Mittel zur Verfügung, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Kapitel 2 Der Zugang von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern

zu von Interpol bearbeiteten personenbezogenen Daten

Art. 9 Zugangsbedingungen und -modalitäten

  1. Interessierte Personen können unentgeltlich und uneingeschränkt von ihrem Recht Gebrauch machen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, die in den Interpol-Dateien enthalten sind.

  2. Die Kommission bestätigt den Eingang aller Gesuche und bearbeitet diese so rasch wie möglich.

  3. Gesuche um Zugang zu personenbezogenen Daten sind nur zulässig, wenn sie von Personen gestellt werden, über die Daten gespeichert worden sein könnten, oder wenn die Gesuche von ordnungsgemäss bevollmächtigten Personen oder von gesetzlichen Vertretern dieser Personen gestellt werden.

  4. Sind die an die Kommission gerichteten Gesuche offensichtlich missbräuchlich, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters, so kann die Kommission davon absehen, Abklärungen zu treffen; sie ist nicht verpflichtet, solche Gesuche zu beantworten.

Art. 10 Kontrolle durch die Kommission

  1. Beim Eingang eines zulässigen Gesuchs um Einsicht prüft die Kommission, ob die von der Organisation möglicherweise gespeicherten Daten über die Person, die das Gesuch stellt oder in deren Namen das Gesuch gestellt wird, den für die Datenbearbeitung geltenden Bestimmungen der Organisation entsprechen.

  2. Nach Massgabe von Artikel 6 unterbreitet die Kommission dem Generalsekretariat Empfehlungen, wenn sie es als angezeigt erachtet, dass dieses in einer Angelegenheit tätig werden sollte.

Art. 11 Ergebnisse der Bearbeitung von Gesuchen

  1. Mit Zustimmung der Datenquelle kann die Kommission der gesuchstellenden Person Auskunft über aus der genannten Quelle stammende Daten erteilen, die Interpol möglicherweise über die gesuchstellende Person besitzt.

  2. Unter Vorbehalt von Artikel 9 Buchstabe d und ungeachtet des Ausgangs ihrer Arbeiten teilt die Kommission der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit, dass sie die gewünschten Kontrollen vorgenommen hat.

Art. 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Dieses Reglement ist ein Anhang des allgemeinen Reglements der Organisation; es tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

  2. Für dieses Reglement gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des Reglements über die Bearbeitung von Daten für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit.