AS 2005 1413

Verordnung
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA)

Änderung vom 11. März 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 11 Überlassung des Sturmgewehrs

Angehörige der Armee erhalten beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn:

  1. sie Anrecht auf die Ausrüstung oder auf Teile davon haben (Art. 10);

  2. sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen;

  3. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung des Sturmgewehrs entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

  4. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorliegen.

Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit dem er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Entschädigung zu Eigentum. Die Entschädigung beträgt:

  1. für das Sturmgewehr 57: 60 Franken;

  2. für das Sturmgewehr 90: 100 Franken.

Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis der Armee (LBA) zu einer halbautomatischen Einzelfeuerwaffe abgeändert.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum der Angehörigen der Armee über, wenn:

b. keine medizinischen Dienstuntauglichkeitsgründe vorliegen, die der Überlassung der Pistole entgegenstehen. Das VBS bezeichnet die entsprechenden Dienstuntauglichkeitsgründe;

Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Entschädigung von

Franken überlassen.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2005 in Kraft.

11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz