AS 2005 2525

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)

Änderung vom 25. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 3

Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.

25. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz