AS 2005 3553
Verordnung des EFD
über die Gewährung von Zollbegünstigungen
für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven
Veredlungsverkehr
Änderung vom 18. Juli 2005
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Der Anhang zur Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird wie folgt ergänzt: … Magermilchpulver Vollmilchpulver Weichweizenmehl Schweineschinken, frisch, mit Bein, mit Schwarte, mit Huft und mit Schenkel oder ohne Bein, ohne Schwarte, ohne Huft und ohne Schenkel, zur Herstellung von Hinter(bein)schinken Schweinefleisch, frisch oder gefroren, zugeschnitten, ausschliesslich vom Hinterschinken (Massagefleisch), zur Herstellung von Schinkenprodukten Schweinebrust, frisch oder gefroren, ohne Bein, mit oder ohne Schwarte, unbehandelt, zur Herstellung von Rauch- und Rohessspeck Schweineschinken, frisch oder gefroren, mit Bein, mit Schwarte, mit Huft und mit Schenkel oder ohne Bein, mit oder ohne Schwarte, ohne Huft und ohne Schenkel, zugeschnitten, zur Herstellung von Rohschinken Verarbeitungsfleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung, grob gehackt, in Blöcken gefroren, zur Herstellung von Brühwurstwaren Verarbeitungsfleisch und -speck von Tieren der Rinder- und Schweinegattung, in Würfeln von höchstens1 kg, frisch oder in Blöcken gefroren, zur Herstellung von Rohwurstwaren (getrocknet und/oder geräuchert) im aktiven Veredlungsverkehr. V des EFD
II
Diese Änderung tritt am1. August 2005 in Kraft.
18. Juli 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz