AS 2005 3555

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 22. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1bis

Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über diese Einschränkung informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe von anderen Standorten aus wenn immer möglich ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

II

Diese Änderung tritt am1. September 2005 in Kraft.

22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz