AS 2005 3591
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 29. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:
Art. 102c Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen
DieAusgleichsstelle vergütet nachgewiesene und notwendige Kosten, die im Rahmen arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen.
Das EVD regelt die Bemessung der Vergütung und die Berechnung der Höchstbeträge.
Art. 131a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 20052
Für die Jahre 2006 und 2007 kann die Ausgleichsstelle einem Kanton auf dessen Gesuch hin eine Erhöhung des nach Artikel 102c Absatz 2 berechneten Höchstbetrags um höchstens 20 Prozent bewilligen. Sie informiert die Aufsichtskommission jährlich über die Erhöhungen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
29. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2005 3591