AS 2005 4655
Verordnung
über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
Änderung vom 2. September 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom4. Juli 20001 über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels Ingress gestützt auf die Übergangsbestimmung B Absatz 1 Buchstabe c zur Änderung vom
17. Dezember 20042 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953 (FHSG),
Artikel 57 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19974 und Artikel 26 der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19965 (FHSV),
Art. 1 Erwerbsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Erwerb des Fachhochschultitels in den Fachbereichen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG sind:
ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG), einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) oder ein in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 abgeschlossenes Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne (EHL); und
eine anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe.
In den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h–k FHSG richten sich die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms einer höheren Fachschule nach Artikel 13 des Reglementes
AS 2005 4635 der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome vom 10. Juni 19996 in der Fassung vom 31. August 2004.
Art. 2 Anerkannte Berufspraxis
Als anerkannte Berufspraxis für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine nach dem Erwerb des HTL-, HWV-, HFG-,
HHF- oder EHL-Diploms ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld.
Art. 3 Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a muss der Nachdiplomkurs an einer Hochschule mindestens 200 Lektionen oder
Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen. Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom5. Dezember 20027 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen in der Fassung vom 1. April 2004.
Art. 4 Abs. 1 und 2
Das Gesuch hat den Namen, den Vornamen, die Adresse, den Heimatort und das Geburtsdatum der gesuchstellenden Person sowie Angaben über ihr Diplom und ihren Nachdiplomkurs beziehungsweise ihre Berufspraxis zu enthalten. Es ist dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) einzureichen.
Dem Gesuch sind folgende Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen:
die Diplomurkunde oder der Notenausweis des Abschlusses;
Zeugnisse oder Bestätigungen, die entweder eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Nachdiplomkurses nachweisen.
Art. 6 Abs. 2
In der Kommission soll jeder der sechs Bereiche Technik, Wirtschaft, Design, Gesundheit, soziale Arbeit und Kunst mit mindestens einer ausgewiesenen Fachperson vertreten sein.
Nicht in der AS veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.
Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, 3003 Bern bezogen und unter www.edk.ch eingesehen werden.
Art. 7 Abs. 1 und 2
Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach der Übergangsbestimmung A zur Änderung vom 14. September 20058 der FHSV erteilt.
Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Personen, die ihr Studium im Studienjahr 1996/1997 begonnen haben, müssen in Abweichung von Artikel 3 einen Nachdiplomkurs von mindestens 100 Lektionen oder 5 Kreditpunkte nachweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Diploms nach Artikel 1 Absatz 2.
II
Diese Änderung tritt am5. Oktober 2005 in Kraft.
2. September 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss