AS 2005 4921
Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung
Basel-Rheinfelden
Änderung vom 9. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. j
Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
j. die Verordnung vom 25. November 20042 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt.
Art. 7 Abs. 3, 4 und 5
Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19943 gilt insbesondere:
Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
Für den Vollzug der ADNR4 gelten insbesondere:
a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.11.5.1.1.21.8.1.61.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.21.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.11.7.1.21.7.2.21.7.3 1.7.4.11.7.4.22.2.7.22.2.7.4.2 2.2.7.4.82.2.7.7.2.25.1.5.2.15.1.5.2.2 5.1.5.2.35.1.5.2.45.1.5.3.15.1.5.3.3 5.2.1.7.45.2.1.7.55.4.1.2.5.15.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.37.1.4.3.57.1.4.3.6 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.11.6.7 (ad1.2.1)9.3.1.23.19.3.2.12.7 9.3.2.23.59.3.3.12.79.3.3.23.5
Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschifffahrtsdirektion Basel mitzuteilen.
Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden Gebührenverordnungen.
Für den Vollzug der Verordnung vom 25. November 20045 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gilt insbesondere: Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.04 der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
II
Die Anlage im Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
9. Juni 2005 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger Anlage
Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19946 entsprechen.
In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.50 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
Art. 9 Mindestgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 19937, in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
Zu Berg fahrende Fahrzeuge, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 19938 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind Doppelhüllenschiffe nach den Nummern9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der Verordnung vom 29. November 20019 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).
Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.50 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
Art. 10bis Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199310 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199411 eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.
Art. 11 Abs. 1–3
Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
Die Fahrt zu Tal ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als3.00 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern
Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 199312 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
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