AS 2005 5039

Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen
des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 2. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 7

Zur Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom1. Mai bis zum 31. Oktober können Schifffahrtsunternehmen und Arbeitnehmervertreter schriftliche Vereinbarungen abschliessen, wonach die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes innerhalb einer einzelnen Dienstschicht um höchstens drei Stunden überschritten werden darf. Innerhalb von sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen darf die Höchstarbeitszeit 72 Stunden jedoch nicht überschreiten.

Art. 7 Abs. 3 und 6

Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit für Unternehmen mit gesamtarbeitsvertraglich geregelter Jahresarbeitszeit und für Schifffahrtsunternehmen kann im Jahresdurchschnitt 7 Stunden betragen.

Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, der Standseilbahnen, Luftseilbahnen und Skilifte kann im Durchschnitt von 28 Tagen bis auf 8 Stunden verlängert werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt 7 Stunden nicht überschreiten. Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die in Absatz 2 vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde zusätzlich beansprucht werden.

Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2bis

Die Dienstschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertreter ausnahmsweise bis auf 15 Stunden ausgedehnt werden:

c. Aufgehoben

Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Dienstschicht auf 15 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt.

Art. 12 Abs.2 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2bis

Die Ruheschicht kann mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter in folgenden Fällen ausnahmsweise bis auf neun Stunden verkürzt werden:

e. Aufgehoben 2bis Bei Schifffahrtsunternehmen kann die Ruheschicht an einzelnen Tagen auf neun Stunden herabgesetzt werden, wenn dies für die Bewältigung des Sommersaisonverkehrs vom1. Mai bis zum 31. Oktober nötig ist und wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern vorliegt. Im Durchschnitt von fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen muss die Ruheschicht aber mindestens zwölf Stunden betragen.

Art. 15 Abs. 5

In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte und Automobilunternehmen mit öffentlichem Linienverkehr (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) ausnahmsweise die in Absatz 1 festgelegten Mindestzahlen unterschreiten, wobei im Kalendermonat mindestens drei Ruhetage zuzuteilen sind. In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen diese Unternehmen sowie Schifffahrtsunternehmen zudem ausnahmsweise die in Absatz 2 vorgeschriebenen Abstände um sieben Tage verlängern.

Art. 31 Schifffahrtsunternehmen

Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse sind an höchstens acht Arbeitstagen pro Jahr Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienstschicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen zulässig. Die Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter; sie sind von der Aufsichtsbehörde im Voraus zu genehmigen. Die Höchstarbeitszeit darf in keinem Fall 15 Stunden pro Tag überschreiten.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2005 in Kraft.

2. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz