AS 2005 5601

Verordnung
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(VWIS)

Änderung vom 2. Dezember 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 20a Quellenschutz

Im Verkehr mit dem Ausland muss der DAP den Schutz von nachrichtendienstlichen Informationsquellen in jedem Fall gewährleisten.

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere Personen, die staatsschutzrelevante Informationen weitergeben, Sicherheitsorgane, mit welchen der DAP zusammenarbeitet, sowie die Funkaufklärung.

Der Quellenschutz ist den jeweiligen Schutzbedürfnissen anzupassen. Umfassend zu schützen sind in Bezug auf Identität, Standorte, Infrastruktur, Zugänge und Aufträge die besonders schützenswerten Informationsquellen wie Personen, die staatsschutzrelevante Informationen weitergeben.

Nebst den nachrichtendienstlichen Informationsquellen selbst sind die Art und Intensität der Beziehungen zu ihnen, die eingesetzten Verbindungsmittel, die Methoden, Mittel und Resultate der Informationsbeschaffung sowie die Kontaktpersonen zu schützen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

2. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz