AS 2005 5631

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. bzw. 65. Altersjahr

Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der

800 Franken im Jahr übersteigt.

Art. 148 Geldablieferung

Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz