AS 2005 5637

Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)

Änderung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 43 Abs. 3

Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz