AS 2005 5671
Verordnung
der Eidgenössischen Bankenkommission
über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK)
Änderung vom 29. Juni 2005
Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission)
verordnet:
I
Die Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 34 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2, 2bis, 2ter, 2quater und 4
Die Übernahmekommission lädt die Zielgesellschaft zur Abgabe einer Stellungnahme ein und erlässt eine Empfehlung, welche sie begründet. Die Empfehlung wird dem Gesuchsteller, den beteiligten Parteien und der Bankenkommission zugestellt.
Stellt die Übernahmekommission fest, dass keine Angebotspflicht besteht oder eine besondere Ausnahme zu gewähren ist, so wird dies mit der Auflage für die Zielgesellschaft verbunden, ihre Stellungnahme zu veröffentlichen, welche zudem den Wortlaut von Artikel 35 Absatz 2quater wiedergibt. Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes findet analog Anwendung.
Die Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht oder das Gewähren einer besonderen Ausnahme durch die Übernahmekommission wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Die an der Zielgesellschaft Beteiligten können innert zehn Börsentagen bei der Bankenkommission den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung im SHAB zu laufen.
Will die Bankenkommission selber in der Sache entscheiden, so hat sie dies:
bei einer Empfehlung, welche die Gewährung einer besonderen Ausnahme oder die Stellungnahme zum Bestehen einer Angebotspflicht zum Gegenstand hat, innert einer Frist von zehn Börsentagen nach erfolgter Publikation im SHAB zu erklären;
in allen andern Fällen innert einer Frist von fünf Börsentagen zu erklären.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
29. Juni 2005 Im Namen der Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri