AS 2005 5739

Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee
(Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO)

Beschlossen von der Internationalen Schifffahrtskommission am 16. Juni 2005 Vom Bundesrat genehmigt am2. Dezember 2005 Inkrafttreten am1. Januar 2006

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 0 .02 Bst. p

p. «Sportboot-Richtlinie»: Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG;

Art. 3 .01 Abs. 1 und 3 Bst. e und f

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden.

In dieser Verordnung gelten als:

  1. «Zweifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind und die im vorderen Bereich in der Mittellängsebene des Fahrzeuges anzubringen ist;

  2. «Dreifarben-Leuchte»: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind und die am Masttopp anzubringen ist.

Art. 3 .02 Abs. 1 dritter Satz

… Die Bälle müssen für Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens

cm, für Fahrzeuge der Berufsfischer einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.

Art. 3 .06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht

oder bei unsichtigem Wetter

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter führen:

  1. Topplicht (Buglicht);

  2. Seitenlichter;

  3. Hecklicht.

Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und bei Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter geführt, die Seitenlichter durch eine Zweifarbenleuchte und Topplicht und Hecklicht durch ein weisses Rundumlicht ersetzt werden.

Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 4,4 kW, Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz, Vergnügungsfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer mit Zulassungsbeschränkung für die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt, ist ein weisses Rundumlicht ausreichend.

Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen während der Fahrt bei Nacht und bei unsichtigem Wetter Seitenlichter und ein Hecklicht oder eine Zweifarben-Leuchte und ein Hecklicht oder ein weisses Rundumlicht führen.

Bei Segelfahrzeugen mit oder ohne Maschinenantrieb können die Seitenlichter und das Hecklicht durch eine Dreifarben-Leuchte ersetzt werden.

Art. 3 .07 Sachüberschrift

Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Art. 3 .08 Sachüberschrift und Abs. 1

Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht führen.

Art. 6 .13 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 6 .15 Abs. 7

Das Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern ist verboten.

Art. 8 .01 Abs. 2

Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von:

a. wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Eigenbetrieb des Fahrzeuges (Art. 0.02 Bst. a), dem Betrieb seiner besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;

  1. wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstabe a ADR2;

  2. Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt1.1.3.1 Buchstaben b, c oder e, Unterabschnitt1.1.3.2 Buchstaben a, b, d, e oder g oder Unterabschnitt1.1.3.3 ADR entspricht.

Art. 11 .04 Bade- und Tauchverbot

Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.

Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.

Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.

Art. 11 .05 Genehmigung von Veranstaltungen

Wettfahrten, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn von der Veranstaltung wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.

Art. 12 .02 Abs. 5

Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (Art. 14.01 Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Absatzes1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.

Art. 12 .03 Abs. 2

Die Eignung nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

Art. 13 .11a Abs. 6

Typenprüfungen gemäss Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates werden anerkannt. Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäss Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote werden unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2) anerkannt. Andere gleichwertige Typenprüfungen werden anerkannt. Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

Art. 13 .11c Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren

Otto- oder Dieselmotoren, die weder die Stufe1 noch die Stufe2 der Abgasvorschriften gemäss Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäss Artikel 14.04 Absatz 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen.

Art. 13 .18 Zulässige Maschinenleistung von Vergnügungsfahrzeugen

Die Gesamtleistung der Motoren von Vergnügungsfahrzeugen muss der Bauart des Fahrzeuges angemessen sein.

Art. 14 .01 Zulassung

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Die Zulassung für ein Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie unterliegt, wird abweichend von Absatz 2 erteilt, wenn eine gültige Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie vorgelegt wird und die Untersuchung nach Artikel 14.03 Absatz 3 ergibt, dass das Fahrzeug den dort genannten Bestimmungen entspricht. Ist die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht zumutbar, so kann dieses Fahrzeug nach Absatz 2 untersucht und zugelassen werden.

Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Luftkissenbooten, Hydrogleitern, Tragflügelbooten, Unterseebooten usw. verweigern, wenn es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Umwelt oder der Fischerei erforderlich ist. Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge dürfen nicht zugelassen werden.

Art. 14 .02 Abs. 1 Bst. f

Die Zahlungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:

f. Wasserverdrängung bei Fahrgast- und Tragfähigkeit bei Güterschiffen,

Art. 14 .03 Abs. 3

Die Untersuchung von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Sportboot- Richtlinie unterliegen (Art. 14.01 Abs. 3), beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 13.05, 13.10 und 13.11a. Die zuständige Behörde kann Angaben im Handbuch für den Eigner als Nachweis anerkennen, dass die Vorschriften der Artikel 13.05 und 13.10 erfüllt sind.

Art. 14 .04 Abs. 1 und 4

Zugelassene Fahrzeuge sind in Abständen von drei Jahren zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen festsetzen.

Wirkt sich eine wesentliche Veränderung oder Instandsetzung gemäss Absatz 2 auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie aus oder ergeben sich bei der Untersuchung von Amts wegen gemäss Absatz 3 Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsanforderungen gemäss Sportboot-Richtlinie nicht eingehalten sind, kann die Behörde die Vorlage einer neuen Konformitätserklärung nach Anhang XV der Sportboot-Richtlinie verlangen, sofern dies zumutbar ist.

Art. 16 .02 Abs. 1 und 5

Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der Artikel 3.06, 5.02 Absätze1, 2, 4 und 5, 6.02, 6.11, 6.15, 9.01, 10.03, 10.08, 11.02, 11.04, 12.03 Absatz 1 Buchstabe a, 12.04, 13.03 letzter Satzteil, 13.05, 13.06, 13.10, 13.11, 13.11a, 13.11b, 13.18, 13.19 und 14.08 zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes1 in bestimmten Uferbereichen die Verwendungen von Vergnügungsfahrzeugen, die den Bestimmungen des Abschnittes XIII nicht entsprechen, z.B. Segelsurfbretter oder Drachensegelbretter, zulassen.

Art. 16 .03 Abs. 2–6

Aufgehoben Die bisherige Ziffer A.1c wird zu Ziffer A.10. Die bisherige Ziffer A.1d wird zu Ziffer A.11.

Anlage B Ziff. A.12 A.12 Verbot des Fahrens mit Segelfahrzeugen Anlage B Ziff. E.6 Überschrift und Abs. 2 E.6 Kennzeichnung der2 m-Wasserlinie … Die Zahl auf der Tafel entspricht der in den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.

Anlage C – Abgasvorschriften3

Der Text der Anlage C zur Änderung vom 16. Juni 2005 der Bodensee-Schifffahrts- Ordnung vom 13. Juni 1976 wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnungsänderung mit Einschluss der Anlage C sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.