AS 2005 6585
Verordnung des EDI
über die Sicherheit von Spielzeug
(Spielzeugverordnung, VSS)
Änderung vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Spielzeugverordnung vom 27. März 20021 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 43 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV),
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung gilt für Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV.
Art. 2
Aufgehoben
Art. 4 Technische Normen
Die in Anhang 4 aufgeführten technischen Normen sind geeignet, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu konkretisieren.
Art. 7 Abs. 7
Verweigert eine Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfungsbescheinigung, so teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Sie informiert zugleich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die zuständige Vollzugsbehörde über die Verweigerung und deren Gründe.
Gliederungstitel vor Art. 8a: 2a. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Art. 8a
Das BAG passt die Anhänge regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
Bei der Nennung der technischen Normen nach Anhang 4 bezeichnet es soweit möglich international harmonisierte Normen.
II
Anhang 1 erhält folgenden neuen Titel:
Erzeugnisse, die nicht als Spielzeug im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 LGV gelten
Die Anhänge2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 2
(Art. 3 und 7 Abs. 1, 4 und 6) Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge Ziff. II. 3, Bst. c und f 3. Chemische Anforderungen
Das BAG kann den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung dieser Verordnung durch das Eidgenössische Departement des Innern befristete Weisungen über die Beschränkung der biologischen Verfügbarkeit von weiteren Stoffen erteilen, sofern sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Die Weisungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Spielzeug darf keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19673 und von
Artikel 3 der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 19994 in Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitlich nicht unbedenklich sind. Das BAG kann die Verwendung von grösseren Mengen solcher Stoffe oder Zubereitungen gestatten, wenn dies für das Funktionieren
eines Spielzeugs unentbehrlich ist. Es befristet die Bewilligungen und veröffentlicht sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe; ABl. Nr. L 196 vom 16. Aug. 1967, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. Aug. 2001 (ABl. L 225 vom 21. August 2001, S. 1). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen; ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 (ABl. L 226 vom 22. August 2001, S. 5). Der Text dieser Vorschrift kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bzw. beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
Anhang 3
(Art. 3) Etikettierung Ziff. I. Bst. a
a. Auf Spielzeug oder auf seiner Verpackung muss an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift der Name und die Adresse der Person oder Firma angebracht werden, die das Spielzeug herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt.
Anhang 4
Technische Normen für die Sicherheit von Spielzeug5 Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt EN 71-1:19981 Sicherheit von Spielzeug – Teil 1: Mechanische 2005/C 188/02 mit Änderungen A1:2001, und physikalische Eigenschaften
Die Punkte 4.6 und 8.14 der EN 71-1:1998, soweit sie sich auf die Prüfdauer 2005/L 63/27 von 24 Stunden beziehen, die ein Spielzeug in einen Behälter mit Wasser eingetaucht werden muss, decken nicht alle Gefahren ab, die Spielzeug und ihre Bestandteile, die aus quellenden Materialien bestehen, darstellen. Die Norm lässt in dieser Hinsicht keine Konformitätsvermutung mehr zu (Entscheid der Kommission der Europäischen Union vom 9. März 2005).
In der Norm EN 71-1:1998/A8:2003 werden ausschliesslich die Risiken 2003/C 297/05 behandelt, die von (in der Norm als «kugelförmige, ovale oder ellipsoide Gegenstände» definierten) Kleinbällen ausgehen, die zum Werfen, Schlagen, Treten, Fallenlassen oder Aufspringen vorgesehen oder bestimmt sind. Für Spielzeug mit Kleinbällen, die nicht in der Norm berücksichtigt sind, muss eine Baumusterprüfungsbescheinigung ausgestellt werden, bevor es in Verkehr gebracht wird. EN 71-2:2003 Sicherheit von Spielzeug – Teil 2: Entflamm- 2005/C 188/02 barkeit EN 71-3:1994 Sicherheit von Spielzeug – Teil 3: Migration 2005/C 188/02 mit Berichtigung AC:2002, bestimmter Elemente mit Änderung A1:2000 und Berichtigung EN 71-4:1990 Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentier- 2005/C 188/02 mit Änderung A1:1998 kästen für chemische und ähnliche Versuche EN 71-5:1993 Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches 2005/C 188/02 Spielzeug (Sets), ausgenommen Experimentierkästen EN 71-6:1994 Sicherheit von Spielzeug – Teil 6: Graphisches 2005/C 188/02 Symbol zur Kennzeichnung mit einem altersgruppenbezogenen Warnhinweis EN 71-7:2002 Sicherheit von Spielzeug – Teil 7: Fingermal- 2005/C 188/02 farben – Anforderungen und Prüfverfahren
Die Texte dieser Normen, elektrotechnische ausgenommen, können bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74, Internet: www.snv.ch. Bezugsquelle für elektrotechnische Normen: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV), Normen- und Drucksachenverkauf, Luppmenstrasse1, 8320 Fehraltorf; Telefon: 01 956 11 65/66, Telefax: 01 956 11 68; www.electrosuisse.ch.
Nummer Titel Fundstelle EG-Amtsblatt EN 71-8:2003 Sicherheit von Spielzeug – Teil 8: Schaukeln, 2005/C 188/02 Rutschen und ähnliches Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch (Innen- und Aussenbereich) EN 50088:1996 Sicherheit von elektrischem Spielzeug 2005/C 188/02 mit Änderungen A1:1996,