AS 2005 6645

Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen
(VPVKEG)

Änderung vom 9. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom3. Juli 20011 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 und 3

Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie.

Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d, und Abs. 2

Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:

  1. sämtliche Renteneinkommen;

  2. Erwerbseinkommen.

Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapitalbezug. Dabei berücksichtigt das BAG den gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.

Art. 9 Abs. 1

Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2005 Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 20044 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2006 in Kraft.

Die Übergangsbestimmung tritt gleichzeitig mit Artikel 2 Ziffer 11 (Art. 95a KVG) des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20045 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in Kraft.

9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz