AS 2006 2401
Verordnung
über den militärischen Flugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)
Änderung vom 16. Juni 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4 sowie Bst. b
Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
Kategorie A: 3. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres, 4. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind;
Kategorie B:1. Milizmilitärpiloten, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr, 2. Milizmilitärpiloten, die der Zielflug-, Ausbildungs- oder Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,
3. Milizbordoperateure;
Art. 6 Abs. 2 Bst. a und d sowie 3
Überdies werden jährlich zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:
1. Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizmilitärpiloten: für höchstens 12 Tage;
1. Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage, 2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure: für höchstens 12 Tage.
Milizmilitärpiloten, Milizfallschirmaufklärer und Milizdrohnenoperateure leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe.
Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten
Milizmilitärpiloten, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Fliegerstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
Alle übrigen Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Unter Berücksichtung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.
Die Testpiloten und Testpilotinnen der armasuisse bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
Art. 14 Abs. 2 und 3
Milizdrohnenoperateure, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses.
Alle übrigen Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus dem militärischen Flugdienst aus.
Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden
Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.
Sie können nach ihrem ordentlichen Ausscheiden aus dem militärischen Flugdienst bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden. Für Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich die Militärdienstpflicht nach der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV).
Werden Angehörige des militärischen Flugdienstes nicht mehr in einer der Funktionen nach Absatz 1 eingesetzt, so richtet sich ihre Militärdienstpflicht nach der MDV.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |