AS 2006 2493

Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2bis

In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:

  1. der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;

  2. der ökologische Leistungsnachweis gemäss Titel 1, Kapitel 3 der Verordnung vom7. Dezember 19982 über die Direktzahlungen (DZV) an die Landwirtschaft erbracht wird; und

  3. die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20033, der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 oder anderer Rechtserlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. g

Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören:

g. die Fläche im Uferbereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von höchstens5 m, die unter Einhaltung der besonderen Voraussetzungen und Auflagen nach Artikel 45, 47 und 48 DZV5 als extensiv genutzte Wiese, Streuefläche, Ufergehölz oder als Weide bewirtschaftet wird und eine Neigung von höchstens 50 Prozent aufweist (Böschung), und welche: 1. sich im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin befindet, oder 2. unabhängig von ihrer Grösse gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG6 mit schriftlichem Vertrag gepachtet ist.

Art. 16 Abs. 1 und 3

Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten:

  1. Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist;

  2. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken;

  3. weniger als2 m breite Flächenstreifen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g, die durch Wege oder Flächen, welche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen, isoliert sind;

  4. erschlossenes Bauland;

  5. Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen sowie im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen;

  6. Flächen im Uferbereich und im ausgemarchten Bereich von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von mehr als5 m.

Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:

  1. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass es sich um Flächen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, d oder e handelt, die ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist; und

  2. für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben e und f ein schriftlicher Pachtvertrag gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG7 abgeschlossen ist und die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.

Art. 19 Abs. 1

Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.

Art. 29a Abs. 3

Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bis bedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.

Art. 30 Abs. 1 und 3

Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6–12 erfüllt sind.

Aufgehoben

Art. 30a Überprüfung der Anerkennung

Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.

Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:

  1. einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchschstabe b nicht mehr erfüllt; oder

  2. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen: 1. in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder 2. gemeinsam pachten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz