AS 2006 2609

Organisationsreglement
der Schweizerischen Nationalbank

Änderung vom 31. März 2006

Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 2006

Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank
beschliesst:

I

Das Organisationsreglement vom 14. Mai 20041 der Schweizerischen Nationalbank wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Management, Risikomanagement, Operatives Bankgeschäft, Informatik.

Art. 7 Zweigniederlassung und Vertretungen

Die SNB hat:

  1. eine Zweigniederlassung in Genf;

  2. Vertretungen in Basel, Lausanne, Lugano, Luzern und St. Gallen.

Die Zweigniederlassung der SNB besorgt den Bargeldverkehr in ihrer Region. Sie untersteht dem II. Departement.

Zusammen mit den Sitzen und der Zweigniederlassung besorgen die Vertretungen der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und die Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e

Zusätzlich zu den im Artikel 42 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Bankrat:

  1. die Beurteilung des Risikomanagements und die Überwachung von dessen Umsetzung;

  2. die Genehmigung des jährlichen Bankbudgets, wobei neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von über 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von über 1 Million Franken pro Jahr in einer separaten Vorlage zu unterbreiten sind, sowie der jährlichen Budgetabrechnung;

Art. 12 Abs. 2

Er unterstützt den Bankrat in der Beurteilung und Überwachung des Risikomanagements und des Anlageprozesses. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 15 Abs. 1 und 3

Das Direktorium übermittelt dem Bankrat quartalsweise die veröffentlichten Zwischenergebnisse beziehungsweise Eckwerte des Jahresergebnisses mit Kurzkommentar.

Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Lage an den Finanzmärkten, die Geld- und Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.

Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c

Dem erweiterten Direktorium obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Verabschiedung der strategischen Projekte und Personalplanung;

  2. die Vorberatung des jährlichen Bankbudgets, wobei neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von über 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von über 1 Million Franken pro Jahr in einer separaten Vorlage unterbreitet werden, sowie der jährlichen Budgetabrechnung;

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.

31. März 2006 Schweizerische Nationalbank Der Präsident des Bankrates: Hansueli Raggenbass Die Vizepräsidentin des Bankrates: Ruth Lüthi