AS 2006 3711

Verordnung
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(VWIS)

Änderung vom 30. August 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 17 Absatz 1, 24a Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Gesetz),

Art. 8 Abs. 1 Bst. f

Die Kantone und die in Artikel 13 des Gesetzes genannten Behörden und Amtsstellen erstatten dem DAP unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse in den folgenden Bereichen:

f. Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.

Art. 17a Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial

Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den DAP und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.

Propagandamaterial wird eingezogen, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.

Das eingezogene Material wird vernichtet, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 21a

Abschnitt 5a Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 21a Gewalttätiges Verhalten

Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:

  1. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)3;

  2. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;

  3. Nötigung nach Artikel 181 StGB;

  4. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;

  5. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;

  6. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach

Art. 259 StGB;

  1. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;

  2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB.

Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen.

Art. 21b Nachweis gewalttätigen Verhaltens

Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 21a gelten:

  1. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;

  2. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;

  3. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,

  4. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.

Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

Art. 21c Rayonverbot

In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.

Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.

Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 21b.

Art. 21d Rayons

Die Kantone melden dem DAP die Rayons auf ihrem Gebiet unter Beilage der entsprechenden Pläne. Der DAP bestimmt den Massstab.

Der DAP erstellt eine Übersicht aller Rayons und aktualisiert diese auf Grund der Meldungen der Kantone.

Art. 21e Ausreisebeschränkung

Der DAP ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung. In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.

Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:

  1. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat;

  2. auf Grund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits in HOOGAN (Art. 21h) registriert ist; oder

  3. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.

Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

Konkrete und aktuelle Tatsachen, die eine Ausreisebeschränkung ohne vorangehendes Rayonverbot nach Artikel 24c Absatz 2 des Gesetzes zu begründen vermögen, liegen vor, wenn eine Person:

  1. nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; und

  2. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war, und als gesichert erscheint, dass sie oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.

Zusätzlich zur Ausschreibung in RIPOL (Art. 351bis StGB4 wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zoll- und Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

Art. 21f Meldeauflage

Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 24d Abs. 1 Bst. b des Gesetzes), ist namentlich anzunehmen, wenn:

  1. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder

  2. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.

Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 24d Absatz 2 des Gesetzes bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.

Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.

Art. 21g Polizeigewahrsam

Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.

Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB5.

Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.

DieKantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.

In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 24e Abs. 5 des Gesetzes).

Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

Gliederungstitel vor Art. 21h

Abschnitt 5b Das elektronische Informationssystem HOOGAN

Art. 21h Daten im elektronischen Informationssystem

Im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN), werden Daten erfasst von Personen:

  1. gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen wurde und die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben; oder

  2. gegen die Massnahmen nach den Artikeln 24b–24e des Gesetzes verhängt worden sind.

Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden zudem die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.

Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN

Das Departement regelt die Zugriffsberechtigungen der Dienststellen des Bundesamtes zum elektronischen Informationssystem HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Chefin oder der Chef DAP.

Das Departement legt die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollverwaltung der zuständigen kantonalen Organe und der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus fest.

Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von Sportveranstaltungen

Die in HOOGAN gespeicherten Daten dürfen von Organisatoren von Sportveranstaltungen nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicherheitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergegeben werden.

Die Daten dürfen von den Sicherheitsverantwortlichen nur in Bezug auf die von der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeitet werden. Die Daten dürfen in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeitet werden.

Nach der Sportveranstaltung sind die Daten von den Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls von den Organisatoren der Sportveranstaltung umgehend zu vernichten. Die datenliefernde Behörde ist innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.

Der DAP regelt die Verwendung und Bearbeitung der Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortlichen im Bearbeitungsreglement.

Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden

Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus können Personendaten an ausländische Zollverwaltung und an diejenigen ausländischen Behörden weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.

Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus koordinieren die Weitergabe der Daten.

Die Weitergabe an ausländische Behörden ist zu registrieren.

Im Übrigen gilt für die Weitergabe der Daten Artikel 20 Absatz 4.

Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten

Die Personendaten werden drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht.

Art. 21n Organisatorische Bestimmungen

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 21–24 der Verordnung vom 30. November 20016 über das Staatsschutz-Informations-System sinngemäss.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2006

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. August 2006 vorhandene Daten von Datensammlungen der Kantone oder der Sportverbände werden in das Informationssystems HOOGAN übernommen, sofern sie die Voraussetzungen nach

Artikel 24a Absätze1 und 2 des Gesetzes erfüllen.

Die zuständige kantonale Behörde legt bis zum 30. Juni 2007 die Orte, an denen regelmässig grössere Sportveranstaltungen stattfinden, und die entsprechenden Rayons fest und teilt diese unter Beilage eines Plans dem DAP mit.

II

Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziffer 6 Buchstabe a neues Lemma …

a. Grenzwacht und Zoll: – Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft,

Ziffer 9 neues Lemma

… – Sicherstellungen von Material, das zu Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

Die Artikel 21c, 21e und 21f gelten bis zum 31. Dezember 2009.

30. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz