AS 2006 3869

Bundesbeschluss

betreffend das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive

Kriegsmunitionsrückstände (Protokoll V) zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

vom 9. Mai 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20052,
beschliesst:

Art. 1

Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll anzunehmen.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 15. Dezember 2005

Nationalrat, 9. Mai 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker

Der Präsident: Claude Janiak

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker