AS 2006 4425

Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 80

Aufgehoben

Art. 117 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 175 Selbstbehalt

Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:

  1. bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 500 Franken;

  2. bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken;

  3. bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken;

  4. bei der Versicherung von Gebäuden: 1. die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken, 2. die allen übrigen Zwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

Art. 176 Abs. 2

Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

Art. 216 Abs. 16

Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz