AS 2006 4479

Markenschutzverordnung
(MSchV)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 14a Einreichungsdatum bei Postsendungen

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des Instituts übergeben wird.

Art. 18 Abs. 2

Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) zu entrichten. Das Institut bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 19572 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).

Art. 25 Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer

Das Institut kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 27 Bst. b

Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so werden zurückerstattet:

b. die Verlängerungsgebühr.

Art. 33 und 34

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 3

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Art. 37 Abs. 5

Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.

Art. 38 Abs. 1

Das Institut erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliesslich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.

Art. 41 Einsichtnahme; Registerauszüge

Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

Das Institut erteilt Auskünfte über den Inhalt des Markenregisters und erstellt Auszüge aus dem Register.

Art. 41a Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006

Bei einem Gesuch um Akteneinsicht sondert das Institut Beweisurkunden, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren, bis zum 30. Juni 2007 weiterhin von Amtes wegen aus.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz