AS 2006 4481

Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)

Änderung vom 18. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen

Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

Art. 17 Abs. 2 Bst. c und d, 3 und 4

Die Eintragungsgebühr besteht aus:

  1. Aufgehoben

  2. Aufgehoben 3 Aufgehoben

Soll die Eintragung nach dem Ablauf des Aufschubs veröffentlicht werden, so ist vor der Veröffentlichung die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Art. 19 Abs. 1 und 2

Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung daran erinnern, die Veröffentlichungsgebühr zu bezahlen.

Wurde bei einem flächenhaften Design (Muster) die Veröffentlichung gemäss

Artikel 26 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar

des Designs eingereicht, so kann das Institut die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.

Art. 20 Mitteilung über den Ablauf der Schutzperiode

Das Institut kann die im Register eingetragene Rechtsinhaberin oder ihre Vertretung vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das Institut kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 22 Abs. 2

Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

Art. 23 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 4

Auf Antrag gibt das Institut die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Rechtsinhaberin zurück. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

Art. 26 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3, 33

Aufgehoben

Art. 43a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Bei einem Gesuch um Akteneinsicht sondert das Institut Beweisurkunden, die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, bis zum 30. Juni 2007 weiterhin von Amtes wegen aus.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

18. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz