AS 2006 4545

Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. d und 8

Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet:

d. bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen: die Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung, wenn dafür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertreter vorliegt. Die Vereinbarung muss eine Angabe zum Umfang der als Arbeitszeit anzurechnenden Anwesenheitszeit ohne Arbeitsleistung enthalten.

Bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen kann die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes um die anrechenbare Arbeitszeit nach Absatz 2 Buchstabe d überschritten werden.

Art. 10 Abs. 5

Die anrechenbare Arbeitszeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sind bei der Berechnung der Dienstschicht nicht anzurechnen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz