AS 2006 4803
Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung
Basel-Rheinfelden
Änderung vom 20. November 2006
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Anlage zur Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:
Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt3.20 m. Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.
Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Schiffslängen und Tauchtiefen erteilen.
Art. 3 Abs. 1 und 2
Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Gross- und Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m verboten.
Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8.20 m verboten.
Art. 6 Abs. 3
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom1. Dezember 19932 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der Verordnung vom 29. November 20013 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).
Erreichtoder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von1.47 kW vorhanden ist.
Art. 11 Abs. 2 und 3
Die Fahrt zu Tal ist von 05.00–22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6.50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
Bei einem Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle von mehr als 6.50 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
Bei Pegelständen über 7.90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
20. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.