AS 2006 4831

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch produzierter
Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)

Änderung vom 8. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. g

Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:

g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913, des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19834 und des Bundesgesetzes vom1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz werden eingehalten.

Art. 18 Abs. 1 Bst. e

Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:

e. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden und sie bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 20056 über gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen.

Art. 27 Abs. 1 Bst. d

Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet:

d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und die entsprechenden Belege zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 34 Abs. 3 und 4

Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Tierschutz-, der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung informieren die betreffenden Vollzugsorgane die Zertifizierungsstellen und die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle.

Die Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

Art. 38 Abs. 1

Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV7 erbracht wird.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz