AS 2006 4839
Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Sachüberschrift und Absatz 1 Begriff
Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen;
Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen;
Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG (Projekte zur regionalen Entwicklung).
Art. 11a Projekte zur regionalen Entwicklung
Projekte zur regionalen Entwicklung umfassen Massnahmen zur:
Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft; oder
Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich Gewerbe, Tourismus, Holz- und Forstwirtschaft.
Zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 können sie auch Massnahmen zur Realisierung öffentlicher Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten beinhalten.
Die Massnahmen eines Projekts sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abzustimmen und mit der Regionalentwicklung und der Raumplanung zu koordinieren.
Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern:
mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist;
mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder
die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen.
Art. 13 Abs. 1
An gemeinschaftliche Bauten nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG, an Massnahmen zur Diversifizierung nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d LwG sowie an Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen.
Art. 19a Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung
Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a werden in einer Vereinbarung mit dem Kanton nach Artikel 28a pauschal festgelegt.
Der pauschale Beitrag bemisst sich nach den beitragsberechtigten Kosten nach
Artikel 19b sowie dem Beitragssatz nach Artikel 19c.
Art. 19b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach
Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts vereinbart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitragsberechtigt.
Die beitragsberechtigten Kosten werden beurteilt nach:
Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren;
weiteren Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 19c Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung
Für Projekte zur regionalen Entwicklung gelten die folgenden Beitragssätze: Prozent
im Talgebiet ohne die Hügelzone 34
in der Hügelzone und in der Bergzone I 37
in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40
Die Beitragssätze nach Absatz 1 können für folgende Zusatzleistungen maximal um folgende Prozentpunkte erhöht werden: Prozent
Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung3
Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone3
Massnahmen des Bodenschutzes3
andere besondere ökologische Massnahmen3
Erhaltung kultureller Bauten und von Kulturlandschaften3
Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele3
Art. 20 Abs. 1
Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus, die je nach Finanzkraft des Kantons mindestens 70–100 Prozent des Beitrages zu betragen hat. Keine kantonale Finanzhilfe ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19c Absatz 2.
Art. 25 Sachüberschrift Unterlagen für ein Beitragsgesuch
Art. 25a Unterlagen für eine Vereinbarung
Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen:
Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde;
Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz. Falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln;
Bedingungen und Auflagen des Kantons;
technische Unterlagen.
Bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 das Wertschöpfungspotenzial, die öffentlichen Anliegen, die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und die Koordination mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung aufzuzeigen.
Art. 27 Beitragszusicherung
Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit, wenn er den Grenzbetrag übersteigt (Art. 55 Abs. 2).
Art. 27a Beitragsverfügung
Mit der Beitragsverfügung legt das Bundesamt die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.
Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.
Art. 28a Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen Bund und Kanton wird in der Form eines öffentlichrechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.
Sie regelt insbesondere:
die Zielsetzungen des Projekts;
die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts;
die Beiträge;
das Controlling;
die Auszahlung der Beiträge;
die Sicherung der unterstützten Werke;
die Auflagen und Bedingungen des Bundes;
die Publikation nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz;
die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen;
die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.
Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |