AS 2006 4851

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 8. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 5

Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch nach Artikel 12. In begründeten Fällen kann sie eine Frist zur Ergänzung der Unterlagen einräumen.

Art. 10 Abs. 1 Bst. h und 6

Ein Pflanzenschutzmittel wird bewilligt, wenn:

h. gegebenenfalls Höchstkonzentrationen der Rückstände in oder auf Lebensmitteln festgelegt worden sind.

Die Zulassungsstelle kann für höchstens zwei Jahre ein Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkstoff bewilligen, der noch nicht in Anhang 1 aufgeführt ist, wenn das Pflanzenschutzmittel den Anforderungen nach den Absätzen 1 Buchstaben b–h, 2 und 4 genügt. Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt vorgängig die massgebenden Unterlagen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Stellungnahme zu. Diese Bestimmung gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die aus pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten.

Art. 12 Abs. 5

Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus nicht gentechnisch veränderten pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so gilt Artikel 23 FrSV, sofern die Organismen nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. e und h

Die Verfügung enthält, sofern dem Gesuch entsprochen wird, insbesondere folgende Angaben:

  1. Aufgehoben

  2. die eidgenössische Zulassungsnummer.

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Indikation von geringfügiger Bedeutung

Für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das in Kulturen, deren Anbaufläche gering ist, oder gegen einen Schadorganismus, der nur sporadisch oder geografisch begrenzt auftritt, eingesetzt werden soll (Indikation von geringfügiger Bedeutung), kann die Zulassungsstelle auf eine Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel

Absätze 1 Buchstaben b–g sowie 2 und 3 verzichten und das Pflanzenschutzmittel bewilligen, wenn:

  1. das Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen von geringfügiger Bedeutung in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt ist, in dem vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen; oder

  2. in der Schweiz schon eine Zulassung für vergleichbare Indikationen vorhanden ist.

Das Gesuch muss die Voraussetzungen für eine Indikation von geringfügiger Bedeutung darlegen und muss nur die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–c enthalten. Es muss in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a zudem den Nachweis enthalten, dass das Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat für die betreffenden Indikationen von geringfügiger Bedeutung bewilligt ist.

Art. 22 Abs. 1bis und 2

Die Zulassungsstelle kann aufgrund der verfügbaren Ergebnisse des EG-Verfahrens zur Überprüfung der Wirkstoffe eine Bewilligung ändern oder mit neuen Auflagen versehen.

Die Zulassungsstelle kann von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle eine Bewilligung ändern, wenn dies nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt erforderlich ist.

Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz

… Sie wird mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer versehen.

Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz, Bst. c und g

Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht; sie enthält insbesondere:

  1. den Namen der Inhaberin der ausländischen Bewilligung;

  2. die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;

Art. 38 Abs. 3

Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin der Zubereitung nach der ChemV.

Art. 40 Abs. 3 Bst. a und f, 4 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text),

Bst. d, 5 und 6

Auf jeder Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. die Füllmenge;

  2. die eidgenössische Zulassungsnummer;

Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 32 zugelassen sind, müssen nach den entsprechenden ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Zudem müssen sie gekennzeichnet sein mit:

d. dem Namen und der Adresse der Importeurin.

Für die Kennzeichnung nach Absatz 4 können die von der Zulassungsstelle abgegebenen Packungsbeilagen verwendet werden.

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 1

Für Pflanzenschutzmittel müssen Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 52–55 ChemV2 erstellt und abgegeben werden; die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.

Gliederungstitel vor Art. 45 6. Kapitel: Besondere Bestimmungen über die Verwendung und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Art. 46 Abs. 2

Artikel 77 ChemV gilt sinngemäss für die Aufbewahrung von Mitteln ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes.

Art. 49a Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Bewilligung

Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während drei Jahren nach Ablauf der nach Artikel 23 Absatz 3 zum Abbau von Lagervorräten eingeräumten Frist verwendet werden.

Art. 64 Abs. 2 Bst. c

Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:

c. der Vorschriften über Sorgfaltspflicht (Art. 45), Aufbewahrung (Art. 46), Abgabe (Art. 46a), über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 47), über Anwendungsbeschränkungen (Art. 49) und über Werbung (Art. 52).

Art. 71 Nach bisherigem Recht verpackte und gekennzeichnete Pflanzenschutzmittel

Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen:

  1. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008;

  2. an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009;

  3. verwendet werden: bis zum 31. Juli 2011.

Vorschläge zur Einstufung und Kennzeichnung sind der Zulassungsstelle bis zum 1. März 2007 einzureichen.

II

Die Anhänge1, 3, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 6–11, 23, 26) Teil A: Chemische Stoffe Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird durch die Kolonne CIPAC Nr. ersetzt. Aus der Liste werden gestrichen: Acephate Monolinuron Simazin Atrazin N,N-Diallyldichloracetamid Zineb Azaconazole Permethrin Bensultap Pyrifenox In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS Nr. CIPAC Nr. Wirkungsart/ Kennnummer Besondere Bedingungen … Kaolin Kaolin (CA-Name) 1332-58-7 Insektizid … Pethoxamid 2-chloro-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1- 106700-29-2 665 Herbizid enyl)acetamide … Teil B: Mikroorganismen Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird gestrichen

Teil C Makroorganismen

Die Kolonne «Erteilung der Bewilligung» wird gestrichen

Anhang 3

(Art. 10, 11, 37) Ziff. 3A-12.3 Sachüberschrift 3A-12.3 Vorschlag mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach ChemV

Anhang 6

(Art. 10 und 13)

Ziff. 6 C-2.5.1.2 Verbleib und Verhalten im Grundwasser

Es wird keine Bewilligung erteilt, wenn die zu erwartende Konzentration des Wirkstoffs oder seiner relevanten Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV4 nicht genügt.

Ziff. 6 C-2.5.1.3, Abs. 1 Einleitungssatz

Es wird keine Bewilligung erteilt, wenn nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen die zu erwartende Konzentration des Wirkstoffs oder seiner relevanten Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte in Oberflächengewässern: …

Anhang 8

(Art. 7 und 8) Teil A: Chemische Stoffe Aus der Liste werden gestrichen: Acephate Monolinuron Simazin Atrazin N,N-Diallyldichloracetamid Zineb Azaconazole Permethrin Bensultap Pyrifenox In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS Nr. Aufnahme in Wirkungsart/ Kennnummer diesen Anhang Besondere Bedingungen … Flurenol 9-hydroxyfluorene-9-carboxylic acid 467-69-6 01.01.2007 Herbizid … Hexaflumuron 1-[3,5-dichloro-4-(1,1,2,2-tetrafluoroethoxy)phenyl]- 86479-06-3 01.01.2007 Insektizid 3-(2,6-difluorobenzoyl)urea … Parathion-methyl O,O-dimethyl O-4-nitrophenyl phosphorothioate 298-00-0 01.01.2007 Insektizid …