AS 2006 4981

Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln
(LKV)

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 1 Bst. h

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 7bis

Ethanol (Alkohol oder Ethylalkohol), das zu Konservierungszwecken zugesetzt wird, kann auch ohne Angabe der Gattungsbezeichnung «Konservierungsmittel/Konservierungsstoff» angegeben werden.

Art. 13 Bst. abis, b, g und k

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei:

  1. abis. Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus andern Früchten als Weintrauben sowie bei aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten alkoholischen Getränken;

  2. alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

  3. Aufgehoben

  4. alkoholfreien und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Restaurants, Spitäler, Kantinen und ähnliche Einrichtungen geliefert werden.

Art. 22 Abs. 2 Bst. c

Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:

c. Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschliesslich mehrwertiger Alkohole, jedoch ohne Nahrungsfasern (Ballaststoffe) gemäss Buchstabe i;

Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Vitaminen oder Mineralstoffen, wenn am Ende der Haltbarkeitsfrist 15 Prozent der Tagesdosis nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln enthalten sind in: …

Bei einem Lebensmittel darf auf einen besonders hohen Gehalt wie «reich an Vitamin C» hingewiesen werden, wenn am Ende der Haltbarkeitsfrist in der Tagesration nach Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln die Tagesdosis nach Anhang 1 derselben Verordnung enthalten ist.

Art. 27 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 30 Abs. 3bis

Erzeugt ein Betrieb nebst Lebensmitteln, für die ein Identitätskennzeichen anzubringen ist, auch Lebensmittel, für die das Identitätskennzeichen nicht vorgeschrieben ist, so kann er auf diesen Lebensmitteln das Identitätskennzeichen anbringen.

Art. 32 Abs. 2

Es muss eine ovale Form haben und unauslöschlich sein.

Art. 34 Abs. 2

Abbildungen von Zutaten nach Absatz 1 sind nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische Vorschriften.

Art. 35a Lebensmittel, die Süssholz (Lakritze) oder dessen Extrakt enthalten

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süssholz (Lakritze) oder dessen Extrakt enthalten, richtet sich nach Anhang 6.

Art. 36 Abs. 2 Bst.b

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 43 Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt für die Kennzeichnung von Zutaten nach Artikel 8, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006. Ausgenommen sind die Kennzeichnung von Malz oder Malzextrakt aus Gerste sowie die Bezeichnungen «Weissmehl» und «Halbweissmehl»; für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007.

Das Identitätskennzeichen nach Artikel 30 muss spätestens ab dem1. Januar 2008 auf allen Lebensmitteln tierischer Herkunft angebracht sein. Sind diese zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt, so gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006. Ab diesem Zeitpunkt dürfen solche Lebensmittel nicht mehr ohne Identitätskennzeichen in diese Länder ausgeführt werden.

II

Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 6 gemäss Beilage.

III

Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und angepriesen werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Anhang 4

(Art. 28) Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewerts Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g mehrwertige Alkohole 10 kJ/g entspricht2,4 kcal/g Polydextrose 4 kJ/g entspricht1 kcal/g Eiweiss 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g Ethylalkohol 29 kJ/g entspricht 7 kcal/g organische Säuren 13 kJ/g entspricht 3 kcal/g Fructooligosaccharide 8 kJ/g entspricht2 kcal/g Inulin 4 kJ/g entspricht1 kcal/g

Anhang 6

Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Süssholz (Lakritze) oder dessen Extrakt enthalten Lebensmittel Gehalt an Glycyrrhizinsäurea Kennzeichnung feste «enthält Süssholz » oder «enthält alkoholfreie Die Kennzeichnung ist nach dem Getränke ≥ 10 mg/l < 50 mg/l Verzeichnis der Zutaten alkoholische anzugeben, sofern die Begriffe Getränke ≥ 10 mg/l < 300 mg/l «Süssholz» oder «Lakritze» nicht bereits in der Zutatenliste oder in der Sach- oder Fantasiebezeichnung enthalten sind. Fehlt eine Zutatenliste, so ist die Angabe in der Nähe der Sach- oder Fantasiebezeichnung anzubringen.

feste «enthält Süssholz – Lebensmittel ≥ 4 g/kg bei hohem Blutdruck sollte ein alkoholfreie übermässiger Verzehr dieses Getränke ≥ 50 mg/l Erzeugnisses vermieden werden» alkoholische oder «enthält Lakritze – bei Getränke ≥ 300 mg/l hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» Die Kennzeichnung ist nach dem Verzeichnis der Zutaten anzugeben. Fehlt eine Zutatenliste, so ist die Angabe in der Nähe der Sach- oder Fantasiebezeichnung anzubringen. a Der Gehalt an Glycyrrhizinsäure, einem natürlichen Bestandteil von Süssholz oder Lakritze, bezieht sich auf das konsumfertige oder gemäss Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnis.