AS 2006 529

Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen

vom 16. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 19952,
beschliesst:

Art. 1

Das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotrophen Stoffen wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt:

  1. Vorbehalt zu Artikel 3 Absatz 2: Die Schweiz betrachtet sich bezüglich Beibehaltung oder Erlass der strafrechtlichen Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung nicht an Artikel 3 Absatz 2 gebunden.

  2. Vorbehalt zu Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 Die Schweiz erachtet die in Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften nur insoweit als verbindlich, als sie mit der schweizerischen Strafgesetzgebung und Kriminalpolitik übereinstimmen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 6. Dezember 2004 Ständerat, 16. März 2005 Der Vizepräsident: Claude Janiak Der Präsident: Bruno Frick Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz