AS 2006 5335

Verordnung
über die Zulassung zur
Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 22. Mai 2006

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung werden der Ausdruck «der akademische Dekan» und der Ausdruck «die akademische Dekanin» durch den Ausdruck «der oder die Bildungsbeauftragte» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Ingress gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 20032,

Art. 18 Abs. 1 dritter Satz

… Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe1 finden am Ende jedes Semesters, diejenigen für die Fächer der Gruppe2 einmal pro Jahr statt.

Art. 22 Abs. 2

Die Zulassungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b als auch die Noten aller Prüfungsfächer der Gruppe1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gewichteten Durchschnitt von 4,0 erreichen.