AS 2006 5377

Verordnung des UVEK
über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 6. Dezember 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 9 Elektronische Geräte

Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden freitreibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Abs. 6–8

Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um 15.00 Uhr, vom1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt werden.

Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens vier Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

Vom1. April bis 15. Juli, 12.00 Uhr, dürfen drei Netze mit 40 mm und ein Netz mit 44 mm Maschenweite und vom 15. Juli bis 15. Oktober zwei Netze mit 40 mm und zwei Netze mit 44 mm Maschenweite verwendet werden.

Art. 11 Abs. 2

Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 6

Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:

a. Maschenweite mindestens 40 mm;

Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

Art. 25 Abs. 4

Die Massnahmen sind mit einer Geltungsdauer zu versehen; sie sind aufzuheben, sobald die Fangergebnisse auf 20 kg pro Schwebsatz und Tag abgesunken sind.

Art. 27 Abs. 6

Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte, in der Schonzeit gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schonzeit gefangenen Blaufelchen und Gangfische sind der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurückgegeben.

Art. 33a Einleitungssatz

Bis 31. Dezember 2009 gelten für den Fang von Hechten folgende Sondermassnahmen: …

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

6. Dezember 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger