AS 2006 885
Verordnung
über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 5 und 6
Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 von den Direktzahlungen abgezogen werden.
Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Art. 5 Abs. 2
Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19983 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai:
die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und
die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.
Art. 7 Abs. 7
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.