AS 2006 893

Verordnung
über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage von 15 Rappen pro Kilogramm aus.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird: …

Art. 8a Abs. 3

Ungezuckertes Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver gleichgestellt.

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. April 2006 in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 treten am1. Januar 2007 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz