AS 2006 927

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen
(VVWA)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14f, 22a und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), auf die Artikel 96 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (Asylgesetz), sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG),

1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

Das Bundesamt für Migration (Bundesamt) leistet den Kantonen Vollzugsunterstützung.

Art. 2 Umfang der Vollzugsunterstützung

Das Bundesamt beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen.

Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich – soweit nicht anderes vermerkt – auf die entsprechenden Artikel im ANAG.

ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.

Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen

Das Bundesamt überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen.

Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.

Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden

Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Artikel 25b Absatz 1 des ANAG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 5 Organisation der Ausreise

Das Bundesamt kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.

Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA

Das Bundesamt unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

  1. Fragen der Papierbeschaffung;

  2. die Organisation der Aus- und der Rückreise;

  3. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatischkonsularischen Vertretungen ersuchen.

Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung

Das Bundesamt erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- oder Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.

Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

Art. 8 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem Bundesamt die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

Art. 10 Abs 1

Das Bundesamt stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:

  1. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmöglichen;

  2. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird;

  3. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.

Art. 11 Abs. 2

Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen Zürich- Kloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag des Bundesamts erbringt, werden direkt mit diesem abgerechnet.

Art. 15b Abs. 5 erster Satz

Die Nothilfeentschädigung beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.3 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2004) 1800 Franken. …

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. März 2006

Das Bundesamt erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 20046. Die Auszahlung erfolgt im2. Quartal 2006.

Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.

Artikel 15b Absatz 5 erster Satz tritt rückwirkend auf den1. Januar 2005 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz