AS 2006 963

Verordnung 2
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 2)
(Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben
oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen

Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1ter des Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt die Bahnhöfe und Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt:

  1. Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein.

  2. Die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten.

Vor der Bezeichnung hört das EVD an:

  1. für Bahnhöfe, deren Umsatz mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken beträgt: das Bahnunternehmen;

  2. für Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung: das Bahnunternehmen und den betroffenen Kanton;

  3. für Flughäfen: den Flughafenbetreiber.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz