AS 2007 105

Verordnung
über das Fahrberechtigungsregister

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. e Ziff. 11 und 12, Bst. f Ziff. 6 und 7

Im FABER werden folgende Daten erfasst:

  1. Ausweisdaten: 11. von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Aberkennungen und Fahrverbote, 12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;

  2. Kategoriendaten: 6. von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge und Aberkennungen einzelner Kategorien, 7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz