AS 2007 1819
Verordnung des EFD
über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins
bei der Mineralölsteuer
Änderung vom 1. März 2007
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 28. November 19961 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 2b 1b. Abschnitt: Steuerrückerstattung an konzessionierte Transportunternehmungen
Art. 2b Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System
Für Strassenfahrzeuge ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System hat die Transportunternehmung lediglich Anspruch auf die Rückerstattung des Mineralölsteuerzuschlags.
Art. 2c Rückerstattung für Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter oder gleichwertigem System
Als Strassenfahrzeuge mit Partikelfilter gelten Fahrzeuge mit Partikelfiltern, welche die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten Kriterien erfüllen.
Als Strassenfahrzeuge mit einem dem Partikelfilter gleichwertigen System gelten Fahrzeuge, die:
a. im Bus-Zyklus (z. B. Braunschweig-Zyklus gemäss Technischer Universität Graz) eine Partikelmasse von weniger als 0,05 g/km und Partikelanzahl von weniger als E+13/km erreichen; oder
b. im Typenprüfzyklus gemäss Richtlinie 2005/55/EG2 eine Partikelmasse von 0,01 g/kWh und eine Partikelanzahl von 5*E+12 pro Prüfzyklus unterschreiten.
Dem Rückerstattungsantrag ist ein entsprechender Nachweis beizulegen. Dieser kann analog zum Nachweis über die Einhaltung der Abgasvorschriften nach den Weisungen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 26. August 2005 über die Befreiung von der Typengenehmigung erbracht werden.
Für EURO-4-, EURO-5- und EEV-Fahrzeuge, die ohne Partikelfilter oder gleichwertiges System gemäss Fahrzeugausweis bis zum 31. Dezember 2007 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, gelten die niedrigeren ermässigten Steuersätze nach Anhang 1, Zolltarifnummern 2710.1911–1919.
Bis zum 31. Dezember 2010 gelten die niedrigeren ermässigten Steuersätze nach Anhang 1, Zolltarifnummern 2710.1911–1919, auch für:
EURO-0-, EURO-1- und seit mehr als zehn Jahren zum Verkehr zugelassene EURO-2-Fahrzeuge, die nicht mehr als 15 000 km pro Jahr fahren und für die der Nachweis erbracht wird, dass die Nachrüstung mit Partikelfilter oder gleichwertigem System technisch nicht möglich ist;
EURO-2-Fahrzeuge, die seit weniger als zehn Jahren zum Verkehr zugelassen sind und für die der Nachweis erbracht wird, dass die Nachrüstung mit Partikelfilter oder gleichwertigem System technisch nicht möglich ist.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
1. März 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.1.
Anhang 1
(Art. 1) Steuerbegünstigungen Gruppe1: öffentlicher Verkehr, Zolltarifnummern 2710.1911, 1912, 1919 Zolltarif- Warenbezeichnung Ermässigter Verwendung nummer Steuersatz Steuer Steuerzuschlag je 1000 l bei 15 °C Fr.
Gruppe1: öffentlicher Verkehr 2710. … 1911 Petroleum: verbraucht 165.60 frei – andere 439.50 frei 1912 Dieselöl: verbraucht 172.80 frei – andere 458.70 frei 1919 Öle dieser Nummer: verbraucht 172.80 frei – andere 458.70 frei …