AS 2007 355
Verordnung
über den Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Verordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Sachüberschrift Anhörung
Art. 8 Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag zur Wahl der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung beziehungsweise zur Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Direktion.
Art. 19a Risikomanagement
Die ETH und die Forschungsanstalten betreiben ein Risikomanagement.
Der ETH-Rat regelt die Grundzüge des Risikomanagements in Weisungen. Er legt insbesondere fest:
die Ziele der Risikopolitik und die Verantwortlichkeiten bei deren Umsetzung;
die Risikoerfassung;
die Risikobewertung;
die Risikobewältigung und -finanzierung;
das Risikocontrolling.
Die ETH und die Forschungsanstalten tragen ihre Risiken selber; vorbehalten bleiben Absatz 4 und spezialgesetzliche Bestimmungen.
Tritt bei den ETH oder bei den Forschungsanstalten ein Schadenereignis ein, das die Erfüllung ihrer in der Bundesgesetzgebung verankerten Aufgaben gefährdet, so beantragt der ETH-Rat nach Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) beim Departement zuhanden des Bundesrates:
eine Anpassung des Leistungsauftrags (Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz); oder
eine Erhöhung des Finanzierungsbeitrags des Bundes und nötigenfalls des Zahlungsrahmens (Art. 34b ETH-Gesetz).
Der ETH-Rat informiert das Generalsekretariat des Departements und die EFV über wesentliche Entwicklungen der Risikosituation und der Versicherungsdeckungen bei den ETH und bei den Forschungsanstalten.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2007 in Kraft.
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |