AS 2007 3581

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 28. Juni 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 2

Art. 3

Art. 3a

Art. 3b

Art. 3c

Art. 12 Bst. k Ziff. 2

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention Massnahme Voraussetzung …

k. Hepatitis B-Impfung2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) gemäss dem «Schweizerischen Impf- …

Art. 20 Grundsatz

Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach Artikel 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.

Art. 20a Liste der Mittel und Gegenstände

Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 nach Arten und Produktgruppen aufgeführt.

Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden oder von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG4 im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Die Vergütung wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.

Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben.5

Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten – Diagnose und Bekämpfung»). Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

Die Mittel- und Gegenständeliste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse eingesehen werden.

Art. 21 Anmeldung

Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände.

Art. 35b Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Überprüfung innert 36 Monaten

Für die Überprüfung eines Originalpräparats nach Artikel 65a Absatz 1 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens 30 Monate nach der Aufnahme des Originalpräparats in die Spezialitätenliste folgende Unterlagen einreichen:

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 «Mittel- und Gegenständeliste»6 gilt in der Fassung vom1. August 2007.

Anhang 3 «Analysenliste»7 gilt in der Fassung vom1. August 2007.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. August 2007 in Kraft.

Artikel 21 tritt am1. Januar 2008 in Kraft.

28. Juni 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a)

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28)

Anhang 1

(Art. 1)

Ziff. 1, 2, 6 und 9

Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

1 Chirurgie

… 1.4 Urologie und Proktologie … Urologische Stents Ja Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund1.8.2007 von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus technischen Gründen kontraindiziert ist. …

2 Innere Medizin

2.5 Krebsbehandlung … Aktive spezifische Nein1.8.2007 Immuntherapie zur adjuvanten Behandlung des Kolonkarzinoms im Stadium II …

Ophthalmologie … Keratokonusbehand- Ja Zur Korrektur des irregulären1.8.2007 lung mittels intra- Astigmatismus bei Keratokonus, sofern stromaler Ringe eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht. Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie). … Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht

Radiologie … 9.3 Interventionelle Radiologie … Protonen- Ja In Evaluation1.1.2002/ Strahlentherapie Kostenübernahme nur auf vorgängige1.7.2002/ besondere Gutsprache des Versicherers1.8.2007 und mit ausdrücklicher Bewilligung des bis Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 31.12.2010 ärztin. Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist. Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen Durchführung am Paul Scherrer-Institut, Villigen Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik …