AS 2007 3599
Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr
Übereinkommen vom 8. November 1968
über den Strassenverkehr
SR 0.741.10; AS 1993 402
I
Änderungen des Übereinkommens Angenommen von der Arbeitsgruppe für Sicherheit im Strassenverkehr am 28. September 2004 In Kraft getreten am 28. März 2006 Übersetzung1 A. Änderungen des Haupttextes des Übereinkommens
Art. 1
Folgende neue Bst. gbis und gter werden eingefügt:
gbis) «Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
gter) «Radweg» ist eine eigene Strasse oder der Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
Art. 8
Folgender neuer Abs. 6 wird eingefügt: 6. Der Führer eines Fahrzeugs muss alle anderen Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Bestimmungen zur Benutzung von Telefonen durch die Fahrzeugführer vorsehen. In jedem Fall müssen sie die Benutzung von Telefonen ohne Freisprecheinrichtung durch Führer eines sich in Bewegung befindlichen Motorfahrzeugs oder Motorfahrrads verbieten.
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3599).
Art. 11
Folgender neuer Bst. c wird eingefügt:
c) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können es Radfahrern und Führern von Motorfahrrädern gestatten, stehende oder sich langsam fortbewegende Fahrzeuge auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, sofern es sich bei den Fahrzeugen nicht um Fahrräder oder Motorfahrräder handelt und genug freier Raum vorhanden ist.
Art. 16
Bst. b wird wie folgt geändert:
b) wenn er die Strasse nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, die diesen insbesondere eine Fahrtrichtungsänderung durch ein Überqueren der Kreuzung in zwei Einzelphasen ermöglichen, sich auf Strassen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn und auf Einbahnstrassen an den der Verkehrsrichtung entgegen gesetzten Fahrbahnrand halten; wenn er in eine andere Strasse mit Gegenverkehr abbiegen will sich an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Abs. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. Während der Fahrtrichtungsänderung muss der Führer, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fussgänger, die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn oder anderen Teilen der Strasse, die er verlassen will, vorbeifahren lassen.
Art. 23
Der letzte Satz wird wie folgt geändert: 1. … Sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fussgänger, Gehwegen oder den für die Fussgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.
Abs. 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 6. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen.
Art. 25bis
Bst. c wird gestrichen. Der folgende Wortlaut tritt an die Stelle von Absatz 3, der zu Absatz 4 wird: 3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.
Art. 27
Abs. 4 wird wie folgt geändert: 4. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können den Radfahrern verbieten, wenn ein Radstreifen oder ein Radweg vorhanden ist, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Im selben Falle können sie den Führern von Motorfahrrädern erlauben, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen und, wenn sie es für zweckmässig halten, ihnen verbieten, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sehen vor, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer Radstreifen oder den Radwege benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.
Art. 37
Abs. 1 wie folgt geändert und ergänzt: 1. a) Ausser dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten, ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.
Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Kennzeichen angebracht oder ein Bestandteil desselben sein.
Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Kennzeichens ist, muss es auch auf dem vorderen Kennzeichen angebracht sein, sofern ein solches vorgeschrieben ist.
Abs. 2 Der erste Satz wie folgt geändert: 2. Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist und nach Artikel 36 dieses Übereinkommens an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss, hat hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, zu führen, entweder unabhängig vom Kennzeichen oder als Bestandteil desselben. … Abs. 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens bzw. seine Einbeziehung in das Kennzeichen müssen den in Anhang 2 und 3 festgelegten Anforderungen genügen.
Art. 41
Die Bst. b und c werden wie folgt geändert: 1. …
die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
Absätze 2 bis 7 Der bisherige Wortlaut dieser Absätze wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 2. a) Die Vertragsparteien erkennen an:
i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6; ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird; als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;
Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
3. Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist. 4. Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
5. Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit. 6. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Art. 43
Der bisherige Wortlaut wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt. 2. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäss diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und
sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.
B. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens
Anhang 1
Abs. 9 Abs. 9 wird wie folgt geändert: 9. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als die nach Artikel 37 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen führen. Hingegen dürfen sie einem Fahrzeug die Zulassung nicht verweigern, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein vom Kennzeichen unabhängiges Unterscheidungszeichen trägt, welches ein in das Kennzeichen einbezogenes Unterscheidungszeichen ersetzt, das nicht im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.
Anhang 2
Die Änderung der Überschrift im Englischen und Französischen hat keine Auswirkung auf die deutsche Fassung. Abs. 3 Der erste Satz wird wie folgt geändert: 3. Befindet sich das Kennzeichen auf einem Schild, so muss das Schild eben und lotrecht, sowie senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. … Abs. 4 Der Absatz wird wie folgt geändert: 4. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5, Absatz 61, Buchstabe g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben. Folgender neuer Abs. 5 wird eingefügt: 5. Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.
Anhang 3
Der bisherige Wortlaut von Anhang 3 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muss sich aus einem bis drei lateinischen grossen Buchstaben zusammensetzen. 2. Wenn das Unterscheidungszeichen unabhängig vom Kennzeichen angebracht ist, muss es folgenden Bestimmungen entsprechen:
Die Buchstaben müssen mindestens 0,08 m hoch sein und eine Strichbreite von mindestens 0,01 m haben. Die Buchstaben müssen schwarz und auf einer weissen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Der weisse Hintergrund darf aus rückstrahlendem Material bestehen.
Besteht das Unterscheidungszeichen nur aus einem Buchstaben, so darf die lange Achse der Ellipse lotrecht stehen.
Das Unterscheidungszeichen darf nicht so angebracht werden, dass es mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann oder dessen Lesbarkeit beeinträchtigen kann.
An Krafträdern und ihren Anhängern müssen die Ellipsenachsen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. An anderen Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und ihren Anhängern müssen die Achsen der Ellipsen mindestens:
0,24 m und 0,145 m lang sein, wenn das Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben besteht, und ii) 0,175 m und 0,115 m, wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
3. Wenn das Unterscheidungszeichen in das Kennzeichen einbezogen ist, müssen folgenden Bestimmungen erfüllt sein:
Die Buchstaben müssen mindestens 0,02 m hoch sein, bei einer angenommenen Kennzeichenhöhe von 0,11 m.
i) Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss, gegebenenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates oder das Emblem der regionalen Wirtschaftsorganisation, zu der dieser Staat gehört, links oder rechts aussen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen. ii) Wenn ausser dem Unterscheidungszeichen noch ein nicht-numerisches Symbol und/oder eine Flagge und/oder ein regionales oder lokales Emblem in das Kennzeichen einbezogen sind, muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates zwingend am linken Aussenrand des Schildes angebracht werden.
Die Flagge oder das Emblem, die gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ergänzen, muss so angebracht werden, dass die Lesbarkeit des Unterscheidungszeichens nicht beeinträchtigt wird, vorzugsweise über dem Unterscheidungszeichen.
Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates muss so angebracht werden, dass es leicht zu erkennen ist und weder mit dem Kennzeichen verwechselt werden kann, noch dessen Lesbarkeit einschränken kann. Deshalb muss das Unterscheidungszeichen sich zumindest in der Farbgebung vom Kennzeichen unterscheiden, oder sein Hintergrund muss eine andere Farbe haben als die des Kennzeichens, oder es muss klar vom Kennzeichen abgetrennt sein, vorzugsweise durch einen Strich.
Bei den Kennzeichen von Krafträdern und ihren Anhängern und/oder den zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Grösse der Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie gegebenenfalls die Grösse der Nationalflagge, des Emblems des Zulassungsstaates oder des Symbols der regionalen Wirtschaftsorganisation entsprechend angepasst werden.
Dieser Absatz gilt in gleichem Masse für das vordere Kennzeichen, sofern dieses vorgeschrieben ist.
4. Für das Unterscheidungszeichen gelten die entsprechenden Bestimmungen in Absatz 3 des Anhangs 2.
Anhang 5
Absätze 19 und 25, Kapitel II: Die Korrekturen betreffen ausschliesslich die russische Fassung. Abs. 61, Bst. g, Kapitel IV: Die Korrekturen betreffen ausschliesslich die russische Fassung.
Anhang 6
Der bisherige Wortlaut von Anhang 6 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben. 2. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen. 3. Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes. 4. Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten: 1. Name; 2. Vorname(n), andere(r) Name(n);
3. Geburtsdatum und Geburtsort2; 4a) Ausstellungsdatum; 4b) Gültigkeitsdauer; 4c) Bezeichnung oder Stempel der ausstellenden Behörde; 5. Nummer des Führerscheins; 6. Lichtbild des Inhabers; 7. Unterschrift des Inhabers; 9. Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gültig ist; 12. Zusätzliche Angaben oder Einschränkungen für die jeweiligen Fahrzeugklassen (Unterklassen in verschlüsselter Form. 5. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen: 4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet; 8. ordentlicher Wohnsitz des Inhabers; 10. Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse); 11. Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse); 13. Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt; 14. Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Strassenverkehrssicherheit. 6. Eintragungen müssen ausschliesslich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen. 7. Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäss den Ziffern 8 bis 14 der Absätze4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden. 8. Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden: «A» Krafträder; «B» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «A» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden.
nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3500 kg nicht übersteigt; «C» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «D» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «D» Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «BE» Kraftfahrzeuge der Klasse «B» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt; «CE» Kraftfahrzeuge der Klasse «C» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt; «DE» Kraftfahrzeuge der Klasse «D» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt. 9.
Innerhalb der Klassen «A», «B», «C», «CE», «D» und «DE» können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann: «A1» Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11kW (Leichtkrafträder); «B1» Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge; «C1» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «D» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «D1» Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «C1E» Kraftfahrzeuge der Unterklasse «C1» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt; «D1E» Kraftfahrzeuge der Unterklasse «D1» mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
10. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte ausserdem eine andere Schriftart gewählt werden. 11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
Code der Fahrzeugklasse / Code der Unterklasse / Piktogramm Piktogramm BE
Anhang 7
Fussnote 2) der Musterseite 1 (Vorderseite des ersten Umschlagblattes) wird wie folgt geändert: 2) Höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt massgebend ist.
Musterseite 2 (Rückseite des ersten Umschlagblattes) wird wie folgt geändert:
Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheitsgebiet von....................................................................................................... .............................................................................................................. 1) Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragsparteien, wenn er zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerschein vorgelegt wird. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben.
2) Dieser Führerschein verliert seine Gültigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, wenn der Inhaber dort seinen ordentlichen Wohnsitz nimmt.