AS 2007 3645
Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 4. Juli 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» und die Kurzform «Departement» durch die Abkürzung «UVEK» ersetzt.
Im ganzen Erlass werden der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» und die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAZL» ersetzt.
Art. 2a Abs. 1 und 3
Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.
Gliederungstitel vor Art. 122a 6a: Sicherheitsmassnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen
Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird.
Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:
die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge;
andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen.
Das UVEK ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an.
Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen.
Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.
Art. 122c Anwendbare Bestimmungen
Soweit in diesem Abschnitt über Sicherheitsmassnahmen sowie in den Ausführungsvorschriften dazu keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten:
die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung; und
die für die Schweiz anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft.
Im Übrigen ist der jeweilige Stand der Technik massgebend, wie er insbesondere aus den Empfehlungen zum Anhang 17 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ersichtlich ist.
Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt3.
Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt ist in englischer Sprache verfasst. Es wird nicht veröffentlicht.
Art. 122d Vollzug
Das UVEK erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Vorschriften über:
die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen;
das Zusammenwirken der beteiligten Stellen;
die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen.
Im Einzelfall kann das BAZL je nach Bedrohungslage im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an.
Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG).
Gliederungstitel vor Art. 122e
2. Abschnitt: Sicherheitsbeauftragte
Art. 122e Grundsätze
Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt.
Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden.
Zum Einsatz gelangen:
Angehörige kantonaler und städtischer Polizeikorps;
Angehörige der Militärischen Sicherheit;
Grenzwächter;
andere vom Bundesamt für Polizei ausgebildete Personen.
Das BAZL hat die Oberaufsicht über den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten; es stellt die von ihnen verursachten Kosten in seinem Voranschlag ein.
Gliederungstitel vor Art. 122f Aufgehoben
Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.
Am Boden durchsuchen sie, zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, welche zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck und überwachen das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation.
Sie ergreifen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Fluggäste oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie können dabei polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Auf ausländischen Flugplätzen bleibt das anwendbare ausländische Recht vorbehalten.
Das Bundesamt für Polizei erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.
Art. 122g Ausbildung
Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
Das Bundesamt für Polizei:
erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten;
legt das Ausbildungsprogramm fest;
sorgt für die Weiterbildung;
führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch.
Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.
Art. 122h Einsatz
Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben.
Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest.
Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse.
Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.
Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
Das Bundesamt für Polizei sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten.
Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.
Art. 122j Unterstellung
Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Polizei.
An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.
Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
Das Bundesamt für Polizei ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.
Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
Das Bundesamt für Polizei ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten.
Es kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.
Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:
zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben;
zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.
Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:
Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen.
Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe des Bundesamtes für Polizei.
Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten.
Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit.
Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an das Bundesamt für Polizei weiter.
Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.
Art. 122n Kosten
Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten:
dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit: 1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten, 2. dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben, 3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse;
dem Bundesamt für Polizei und den von ihm beigezogenen Dritten die Kosten für die Bereitstellung und den Unterhalt der Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
den Polizeikorps die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;
den Sicherheitsbeauftragten die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;
dem Bundesamt für Polizei und den Luftverkehrsunternehmen die Kosten für die Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;
dem Bundesamt für Polizei und den Flughafenpolizeien die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen der Sicherheitsbeauftragten.
Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen werden vom Bundesamt für Polizei kontrolliert und an das BAZL weitergeleitet. Dieses begleicht die Rechnungen direkt.
Das Bundesamt für Polizei bereitet zuhanden des BAZL bestimmte Daten wie Personal- und Sachkosten, Flugabdeckung mit Sicherheitsbeauftragten, Einsatzdestinationen oder Interventionen an Bord jährlich zu statistischen Kennzahlen auf.
Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584.
Gliederungstitel vor Art. 122p 6b: Erleichterungen in der Luftfahrt
Art. 122p Sachüberschrift
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. August 2007 in Kraft.
4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |