AS 2007 3875

Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)

Änderung vom 4. Juli 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1 Bst. h

Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist

h. Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen: 1. die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte2, gebaut wurden, oder 2. bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Feststoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 Prozent vermindert wird.

Art. 23

Art. 26a Verbrennen in Anlagen

Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2

Ziffer 11 .

Art. 26b Verbrennen ausserhalb von Anlagen

Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

II

Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007

Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel

Absatz 2 Buchstaben a und c.

Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.

Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.

IV

Diese Änderung tritt am1. September 2007 in Kraft.

4. Juli 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1) Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 41

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

l. Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-13 0,1 ng/m3

Ziff. 723

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

  1. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW: 20 mg/m3

  2. bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW: 10 mg/m3

Ziff. 726

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.

Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 74

Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft 741 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.

Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

über 1 MW über bis 1 MW bis 10 MW 10 MW Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 500 250 150 – Stickoxide (NOx), angegeben

Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr 743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

Ziff. 81 Abs. 2

Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von1,0 Prozent (% Masse).

Anhang 3

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 22 Bst. c und d

Ziff. 24

Kennzeichnung

Bei Anlagen nach Artikel 20 muss an gut sichtbarer Stelle ein Geräteschild angebracht sein, welches mindestens die folgenden Angaben enthält:

  1. Namen und Firmensitz des Herstellers;

  2. Handelsbezeichnung und Typ, unter welchem das Gerät vertrieben wird;

  3. Herstellernummer und Baujahr;

  4. Feuerungs- bzw. Nennwärmeleistung oder Leistungsbereich in kW.

Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:

  1. minimaler feuerungstechnischer Wirkungsgrad oder maximal zulässige Abgasverluste nach Anhang 4 Ziffer 3;

  2. bei Ölfeuerungen die NOx-Klasse sowie in Klammern den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 dieser Klasse in mg/kWh;

  3. bei Gasfeuerungen den NOx-Grenzwert nach Anhang 4 Ziffer 21 in mg/kWh.

Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen nach Artikel 20 muss zudem folgende Angaben enthalten:

a. die massgebende Europäische Norm, nach welcher das Gerät nach Anhang 4

Ziffer 22 geprüft wurde;

b. die nach Anhang 4 Ziffer 22 für die Anlage massgebenden Emissionsgrenzwerte für CO und Staub in mg/m3.

Ziff. 3 Abs. 3 Bst. b

b. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden.

Ziff. 421 Abs. 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

über 5 MW über 50 MW über bis 50 MW bis 100 MW 100 MW Heizöl «Mittel» und «Schwer» Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 3 3 3 – Feststoffe insgesamt: für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse): mg/m3 80 10 10 für übrige Heizöle mg/m3 50 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 170 170 170 – Schwefeloxide (SOx), angegeben – Stickoxide (NOx), angegeben – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak mg/m3 30 30 30

Ziff. 511 Abs. 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

bis über über über über über

kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW 100 MW bis bis bis bis 500 kW 1 MW 10 MW 100 MW Kohle, Kohlebriketts, Koks Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 7 7 7 7 7 7 – Feststoffe insgesamt: mg/m3 – ab1. September 2007 mg/m3 150 150 50 10 10 – ab1. Januar 2008 mg/m3 – 150 150 20 10 10 – ab1. Januar 2012 mg/m3 – 50 20 20 10 10 – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 4000 1000 1000 150 150 150 – Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2 – Wirbelschichtfeuerungen mg/m3 – – – 350 350 350 – andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle mg/m3 – – – 1300 1300 400 – sonstige Anlagen mg/m3 – – – 1000 1000 400 – Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 mg/m3 – – – 500 200 200 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1 mg/m3 30 30 30 30 30 30 Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

Ziff. 511 Abs. 3

Ziff. 513

513 Verwendung von Kohle In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

Ziff. 521 Abs. 1

In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

Ziff. 522 Abs. 1

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

bis über über über über

kW 70 kW 500 kW 1 MW 10 MW bis bis bis 500 kW 1 MW 10 MW Holzbrennstoffe Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von %vol 13 13 13 11 11 – Feststoffe insgesamt: – ab1. September 2007 mg/m3 – 150 150 20 10 – ab1. Januar 2008 mg/m3 – 150 20 20 10 – ab1. Januar 2012 mg/m3 – 501 20 20 10 – Kohlenmonoxid (CO): – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b – ab1. September 2007 mg/m3 40002 1000 500 250 150 – ab1. Januar 2012 mg/m3 40002 500 500 250 150 – für Holzbrennstoffe nach Anh. 5

Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c – ab1. September 2007 mg/m3 1000 1000 500 250 150 – ab1. Januar 2012 mg/m3 1000 500 500 250 150

– Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 mg/m3 3 3 3 3 150 – gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C) mg/m3 – – – – 50 – Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak4 mg/m3 – – – 30 30 Hinweise: – Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1 Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach

Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW:

Gilt nicht für Zentralheizungsherde.

Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.

Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

Ziff. 523

Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei

Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.

Ziff. 524

524 Messung und Kontrolle

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.

Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde. Das Bundesamt empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.

Anhang 4

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c) Anforderungen an Feuerungsanlagen

Lufthygienische Anforderungen

Öl- und Gasfeuerungen Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissieuropäische Norm4 onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 und Kohlenmonoxid (CO) Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» EN 267 Emissionsgrenzwerte der (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) EN-Klasse 3 Automatische Brenner mit Gebläse EN 676 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) CO: 60 mg/kWh Für das Prüfgas G31: CO: 60 mg/kWh Heizkessel mit Gebläsebrennern für EN 303 und 304 Emissionsgrenzwerte Heizöl «Extra leicht» für Ölgebläsebrenner (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) der EN-Klasse 3 Heizkessel mit Gebläsebrennern EN 303 und 304 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe NOx: 80 mg/kWh; (Art. 20 Abs. 1 Bst. c) CO: 100 mg/kWh Für das Prüfgas G31: CO: 100 mg/kWh Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN 297, EN 483 Für das Prüfgas G20: für gasförmige Brennstoffe EN 625, EN 656 NOx: 80 mg/kWh; mit atmosphärischen Brenner EN 677 CO: 100 mg/kWh (Art. 20 Abs. 1 Bst. d) Für das Prüfgas G31: CO: 100 mg/kWh Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger EN1, EN 303 Für Anlagen bis 30 kW mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl und 304 Feuerungswärmeleistung: «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. e) NOx: 120 mg/kWh; CO: 150 mg/kWh Für Anlagen über 30 kW Feuerungswärmeleistung: CO: 60 mg/kWh

Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissieuropäische Norm onsgrenzwerte) für Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2 und Kohlenmonoxid (CO) Direkt befeuerte Gas-Speicherwasser- EN 89 erwärmer (Boiler) (Art. 20 Abs. 1 Bst. f) Gas-Durchlaufwassererwärmer EN 26 (Art. 20 Abs. 1 Bst. g)

Kohle- und Holzfeuerungen Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart Massgebende Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzeuropäische Norm5 werte)a für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub) ab1. Januar 2008 ab1. Januar 2011 Heizkessel für Stückholz- und EN 303-5 oder CO: 800 mg/m3 CO: 800 mg/m3 Kohlefeuerungen, handbeschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub: 50 mg/m3 Heizkessel für Holzschnitzel- EN 303-5 oder CO: 400 mg/m3 CO: 400 mg/m3 und Kohlefeuerungen, EN 12809 Staub: 90 mg/m3 Staub: 60 mg/m3 automatisch beschickt Heizkessel für Holzpellets, EN 303-5 oder CO: 300 mg/m3 CO: 300 mg/m3 automatisch beschickt EN 12809 Staub: 60 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Raumheizer für feste Brennstoffe EN 13240 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Raumheizer zur Verfeuerung EN 14785 CO: 500 mg/m3 CO: 500 mg/m3 von Holzpellets Staub: 50 mg/m3 Staub: 40 mg/m3 Einzelherde für feste Brennstoffe EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3 Zentralheizungsherde für EN 12815 CO: 3000 mg/m3 CO: 3000 mg/m3 feste Brennstoffe Staub: 150 mg/m3 Staub: 120 mg/m3 Kamineinsätze und offene EN 13229 CO: 1500 mg/m3 CO: 1500 mg/m3 Kamine für feste Brennstoffe Staub: 100 mg/m3 Staub: 75 mg/m3 a Bezugssauerstoffgehalt: – für Holzfeuerungen 13 %vol; – für Kohlefeuerungen 7 %vol.

Ziff. 3 Einleitungssatz

Heizkessel für Öl oder Gas müssen mindestens folgenden feuerungstechnischen Wirkungsgrad aufweisen:

Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29,

Anhang 5

(Art. 21 und 24) Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Ziff. 11 Abs. 2 und 3

Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf2,8 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

Aufgehoben

Ziff. 2

Kohle, Kohlebriketts und Koks Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

Ziff. 3

Holzbrennstoffe

Begriffe

Als Holzbrennstoffe gelten:

  1. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen;

  2. naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;

  3. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

  1. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;

  2. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen, 2. mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz, 3. Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

Anforderungen an Holzbriketts und -pellets Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.

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